Das Gesetz verpflichtet Shopbetreiber zu umfangreichen Angaben in einem Impressum. Dazu gehört auch die Angabe des Vor- und Zunamens und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das LG München I entschied, dass die Angabe eines Spitznamens sowie das Fehlen der USt-IDNr. keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen und daher nicht abgemahnt werden können.

Vor dem LG München I (U. v. 04.05.2010, 33 O 14269/09) machte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten geltend. Vorausgegangen war eine Abmahnung des Klägers wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einer fehlerhaften Angabe des Vornamens im Impressum des Beklagten.

“Sittenwidriger Wettbewerbsvorsprung”

Der Kläger machte geltend, dass die Nichtangabe der USt-IDNr. sowie die Abkürzung des Vornamens des Beklagten im Impressum gegen die verbraucherschützenden Normen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 TMG verstoße und der Beklagte sich damit einen “ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorspung” verschaffe.

Falscher Vorname im Impressum

Der Beklagte gab in seinem Impress seinen Vornamen mit “Vangelis” an. Tatsächlich hieß er jedoch “Evangelos”.

Das LG München I sah hierin keine fehlerhafte Angabe mit folgender Begründung:

“Unschädlich ist insoweit auch, dass der Vorname des Beklagten mit “Vangelis” wiedergegeben wird, da dies eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens “Evangelos” ist.”

Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Dass der Beklagte seine vorhandene USt-IDNr. nicht angab, sah das Gericht zwar als Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 5 Abs. I Nr. 6 TMG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG.

Allerdings sei dieser nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde.

“Inwiefern die Wiedergabe des Namens mit abgekürztem Vornamen auf einer übersichtlichen Startseite eines Internetauftritts oder eine gänzliche fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. […]

Obwohl es sich bei der Regelung des § 5 TMG um eine Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, handelt, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie i.V.m. Anhang 2 nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist.”

Widerspruch zum Gesetzeswortlaut

Sowohl die UGP-Richtlinie als auch des UWG sehen allerdings keinen Spielraum mehr vor, einen derartigen Verstoß als Bagatelle zu qualifizieren. Sie definieren vielmehr diverse Informationen, darunter auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, als wesentlich. Und das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist gemäß § 5a Abs. 2 UWG immer wettbewerbswidrig.

Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie lautet:

“Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation […], auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.”

Und § 5a Abs. 4 UWG lautet:

Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.”

Das Landgericht führt zur Begründung eine Entscheidung des OLG München (Beschluss v. 14.07.2009, 6 W 1774/09) an. Dort ging es allerdings um einen völlig anders gelagerten Fall. In dem dortigen Impressum fehlten Angaben, die nach den europäischen Richtlinien tatsächlich nicht erforderlich waren, sodass eine Einstufung als Bagatelle also durchaus in Frage kam.

Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung

Die Entscheidung des Landgerichts München steht damit nicht nur im Widerspruch zum Gesetz, sondern auch zur Rechtsprechung des BGH. In einem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 4. 2. 2010, I ZR 66/09 – “Gallardo Spyder”) ging es um die Vorenthaltung von Informationen über die CO2-Emissionen von Fahrzeugen.

Diese Informationspflicht stammt ebenfalls aus einer EU-Richtlinie und ist daher mit der Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergleichbar:

“Diese Informationen sind gem. § 5a UWG 2008, mit dem Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2  UWG 2008 anzusehen.

Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als unerheblich i.S. des § 3 UWG 2004 bzw. nicht spürbar i.S. von § 3 Abs. 2, 3 Satz 1 UWG angesehen werden.”

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, 4 U 213/08) hatte bereits im April 2009 entschieden, dass das Weglassen der USt-IDNr. zwar die Interessen des Verbrauchers nicht tatsächlich nicht beeinträchtigen dürfte, aber eine Einstufung als Bagatelle nicht möglich sei.

Das OLG Hamm entschied damals nachvollziehbar:

“Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, […], jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtssprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden ist.”

Fazit

Konsequenz aus diesem Urteil wird sein, dass Abmahner ihren Anspruch nicht mehr vor dem LG München I geltend machen werden, was aufgrund des sog. “fliegenden Gerichtsstandes” kein Problem darstellt.

Im Bezirk des OLG Hamm wird ein Abmahner in diesen Fällen wohl immer Recht bekommen, sodass der vielleicht aus München stammende Abgemahnte noch mit Reisekosten belastet wird. Der BGH hat in seinem Urteil “Gallardo Spyder” eindeutig entschieden, dass die Verletzung von europarechtlichen Infopflichten nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden kann.

In ein Impressum gehören u.a. der vollständige und richtige Vor- und Zuname sowie (sofern vorhanden) auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das sind klare gesetzliche Vorgaben und Verstöße hiergegen gelten per Gesetz als wesentlich, wie auch der BGH klarstellte. Wer Fehler in seinem Impressum hat, geht immer das Risiko von Abmahnungen ein. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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