Die Verwendung von Produktbilden ist im Online-Handel Standard. Da der Kunde das Produkt zunächst nicht “live” sehen kann, machen Bilder die Kaufentscheidung wesentlich leichter. Aber sind die Bilder genauso bindend wie die Produktbeschreibung? Und was passiert, wenn der tatsächlich verkaufte Gegenstand von dem auf dem Bild abweicht? Diese Frage hat nun der BGH beantwortet.
Lesen Sie mehr über das Urteil, welches jetzt im Volltext vorliegt.
Vor dem Bundesgerichtshof (Urteil v. 12.01.2011, VIII ZR 346/09) klagte eine Restwertaufkäuferin auf Schadensersatz gegen ein Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Büro. Dieses bot im Auftrag eines Autohauses einen Unfallwagen an. Das Autohaus war also die eigentliche Verkäuferin.
Auf dem Produktbild war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte.
Die Klägerin gab ein Gebot i.H.v. 5.210 Euro ab, die Verkäuferin nahm das Angebot an.
Ausbau der Standheizung
Bevor die Klägerin das Fahrzeug jedoch abholte, baute die Verkäuferin die Standheizung aus. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag stand dies auch:
“Standheizung (im Angebot AUTOonline mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett beschädigt.”
Daraufhin kaufte die Klägerin eine gebrauchte Standheizung bei einem Dritten und ließ diese einbauen. Die Kosten für die neue Standheizung und den Einbau i.H.v. 787,10 Euro wollte sie anschließend von dem Sachverständigenbüro ersetzt haben und klagte.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das LG Halle als Vorinstanz hat der Klägerin keinen Schadensersatz zugesprochen, weil die Klägerin keinen Nacherfüllungsanspruch zunächst geltend gemachte hatte, sondern direkt Schadensersatz forderte.
Außerdem hätte sich die Klägerin unmittelbar an die Verkäuferin, also das Autohaus, wenden müssen, da dies schließlich der Vertragspartner war. Hätte das Autohaus den Gewährleistungsanspruch erfüllt, wäre der Klägerin kein Schaden entstanden.
Dieser Ansicht folgte auch der BGH im Ergebnis.
“Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Erwerb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug.”
Kein Vertrag mit dem Sachverständigen
Die Klägerin konnte hier keine Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend machen, weil sie mit dem Sachverständigenbüro gar keinen solchen Vertrag geschlossen hatte. Hierauf hatte die Beklagte ihren Anspruch aber auch nicht gestützt, sondern leitete diesen aus dem sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ab.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für diese Fälle waren hier aber nicht erfüllt.
Denn aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann man nur dann einen Schadensersatzanspruch ableiten, wenn man selbst keine eigenen vertraglichen Ansprüche hat. Genau diese hatte aber die Klägerin in Form von Gewährleistungsansprüchen gegen die Verkäuferin selbst.
Anspruch gegen die Verkäuferin
Die Klägerin hätte nämlich von der Verkäuferin den Wiedereinbau der Standheizung im Rahmen der Gewährleistung verlangen können:
“Wenn der Kaufvertrag mit dem von der Klägerin angenommen Inhalt zustande gekommen ist, hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben.
Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet.
Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.”
Da das Fahrzeug dann aber ohne die Standheizung übergeben wurde, lag ein Sachmangel vor, wodurch die Klägerin einen Gewährleistungsanspruch gegen die Verkäuferin erwarb.
Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs
Da der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch einen Vorrang vor dem Schadensersatzanspruch hat, konnte die Klägerin einen solchen hier nicht geltend machen, weil sie den Wiedereinbau der Standheizung von der Verkäuferin noch gar nicht verlangt hatte.
“Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung dagegen nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu, also wenn die Klägerin der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte oder eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich gewesen wäre.”
Aus diesen Gründen hätte die Klägerin zunächst ihren Gewährleistungsanspruch geltend machen müssen.
Fazit
Zwar hat hier die Klägerin verloren, allerdings nur, weil sie einen falschen Anspruch geltend gemacht hat. Hätte sie die Verkäuferin auf Wiedereinbau der Standheizung verklagt, hätte sie gewonnen, weil die Verkäuferin die Standheizung mit auf dem Produktbild dargstellt hatte.
Dieses Urteil ist eigentlich keine große Überraschung. Wer Zubehör nicht mit verkaufen will, darf dieses auch nicht mit auf dem Produktfoto platzieren. Ob und wenn ja, in welcher Form, hier aufklärende Hinweise verwendet werden können, z.B. “Standheizung wird nicht mitverkauft” im Rahmen der Produktbeschreibung, hat der BGH vorliegend nicht entschieden, da ein solcher Hinweis auch gar nicht erteilt wurde.
Wer derartige Hinweise verwenden will, sollte diese in unmittelbare Nähe des Produktbildes platzieren und darf diese nicht erst in der Artikelbeschreibung oder in AGB “verstecken”. Auf Nummer sicher geht aber immer noch der Händler, der nur das abbildet, was er auch tatsächlich verkaufen will.
Übrigens: Wer nicht das verkauft, was er im Internet anbietet, kann deswegen auch abgemahnt werden, weil es sich um eine Irreführung über die wesentlichen Merkmale der Ware i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG handelt. In dieser Norm wird “Zubehör” explizit als wesentlicher Bestandteil genannt. (mr)
Würde zum Beispiel ein “Serviervorschlag” für Lebensmittel als Alternativbild in einem Webshop mit dem Hinweis “Serviervorschlag” ausreichen, oder müsste man dann in dem Fall z.B. einen abgebildeten Teller, eine Scheibe Brot oder ähnliches liefern?
Ich denke, dass dies ausreichen sollte. Allerdings nicht mehr, wenn der Hinweis im Footer der Webseite steht. Nach meiner Einschätzung sollte sich ein entsprechender Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Produktbild befinden.
Wobei das natürlich immer eine Frage der Gestaltung im Einzelfall ist. Eine detaillierte Bewertung kann daher hier im Blog nicht vorgenommen werden.
http://www.dunkelwelt-laden.de/bilder/produkte/gross/Schwarz-roter-Visual-Kay-Style-Gothic-Mantel.jpg — Ich bin ja mal gespannt, wann der erste Kunde auf Lieferung der Katze klagt… 😉
@Dunkelwelt …….. Oder auf Lieferung samt Frau 🙂 ………. Ne also da krümmt sich bei mir alles, wenn ich solche Sachen lese, meiner Meinung nach können solche Sachen (Produktbilder) nicht einfach pauschalisiert werden. Wenn es um wichtige Bestandteile geht, die nicht extra in einer Beschreibung erwähnt werden aber auf dem Bild zu sehen sind, würde mir mein gesunder Menschenverstand doch sagen “Frag mal lieber nach, vllt. wurde es nur vergessen zu erwähnen” ….. also im Prinzip auf “Nr. sicher gehen”. …………. Etwas Mitdenken sollte man doch eigentlich von jedem Erwachsenen erwarten können, aber wahrscheinlich ist es manchmal offensichtlich zuviel verlangt. ………….. Reicht denn ein “Abb. ähnlich” am / im Bild aus, um es verständlicher rüberzubringen? ….. Hersteller ändern doch oft z. B. Verpackungen usw., wie sollte man da zig tausende von Bildern immer aktuell halten können.
Hier muss ich einmal ganz klar widersprechen. Wenn ich als Verbraucher in einem Online-Shop einkaufe, erwarte ich von einem Unternehmer, dass er nach Vertragsschluss nicht noch Teile ausbaut. Hier muss der Kunde auch nicht nachfragen. Es ist auch nicht zu viel vom Shopbetreiber verlangt, dass er seine Produkte ordnungs- und wahrheitsgemäß darstellen muss. Es mag zwar viele unnötige Pflichten im Online-Handel geben. Aber nur Dinge im Shop darzustellen, die man auch tatsächlich verkaufen will, gehört nicht zu diesen unnötigen Pflichten.
Und natürlich erwartet ein Kunde, der ein “Kleid” kauft, nicht, dass das Modell oder die mit abgebildete Katze auch geliefert wird. Wenn aber ein Auto mit Rädern – oder wie hier mit Standheizung – im Bild zu erkennen ist, darf man auch erwarten, dass das Auto noch Räder – oder eben eine Standheizung – hat, wenn man es abholt.
@Martin Rätze …….. Dem stimme ich natürlich zu, im Falle des Autos, dass nicht noch irgendetwas ab- oder ausgebaut werden sollte, was nicht vereinbart wurde. Ok, bei einem Auto würde ich es als unwahrscheinlich erachten, dass es keine Räder hat (weil dies für mich selbstverständlich wäre), allerdings wenn ich eine Standheizung (meiner Meinung nach nicht selbstverständlich) auf einem Bild sehe, diese aber überhaupt nicht in der Beschreibung erwähnt wird, dann würde ich nachfragen. Abgesehen davon, finde ich, dass ein Auto auch nicht unbedingt ein geeigneter Artikel für einen Online-Shop ist. ……………… Aber eben dies meine ich damit, dass man es nicht pauschalisieren kann, bei dem Auto ist es so und bei dem Kleid ist es so. ……. Was wäre denn, wenn ein Stifteständer angeboten wird und zu Dekozwecken oder um halt die Anwendung zu verdeutlichen, befinden sich in diesem Ständer Stifte auf dem Bild und in der Beschreibung wird nur der Stifteständer beschrieben und evtl. steht da noch in Klammern “ohne Deko”, in diesem Fall sollte doch auch klar sein, dass nur der Stifteständer geliefert wird.
Nun, im Urteil ist im Grunde nichts Überraschendes und auch nichts Neues zu den Bildern gesagt worden. Nach den schon länger bestehenden, einschlägigen Normen braucht es das auch nicht.
Ein Problem sehe ich allerdings bei konfigurierbaren Artikeln im Onlineshop. Hier ist es eigentlich nur mit erheblichem technischen Aufwand möglich, den Artikel so zu zeigen, wie der Kunde ihn vor dem Kauf konfiguriert hat. Man stelle sich vor, den Artikel (z. B. einen Bürostuhl) gibt es mit einem halben Dutzend Zusatzteilen (Nackenstützen, Armlehnen, Rollen, Fußkreuze), die man einzelnen oder in beliebigen Kombinationen hinzuwählen kann, ebenso 10 oder 20 Farben und ein Dutzend verschiedene Oberflächenstrukturen oder Materialien (Gewebe, Leder usw.).
Insgesamt also hunderte Möglichkeiten, den Artikel zu individualisieren.
Mir ist kaum ein Shop bekannt, der es leisten kann, den Artikel nach jeder Auswahl in der richtigen Konfiguration zu zeigen. So stellt sich also die Frage, ob dies überhaupt erforderlich ist und wo evtl. eine Grenze gezogen werden kann.
wir haben bei allen Bildern ( Bekleidung) im Text stehen das die Hose ohne Gürtel kommt etc. wir nehmen ja auch teilweise Bilder vom Hersteller und der fotografiert die halt mit Gürtel oder sonstwas… und da müsste ich ja sonst alles immer selbst fotografieren damit es der deutschen Gesetzsprechung genügt…. bislang hat noch nie jemand gesagt das er auch den Gürtel haben will.
Hallo,
wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Onlineshop keine Produktbilder zeigt, weil dieser keine vorliegen hat oder der Hersteller Ihnen untersagt die Hersteller-Produktfotos zu benutzen?
Der Shopbetreiber kann mir ja dann alles mögliche zusenden.
Ist das eigentlich zuläßig?
Gruss
Wie schaut es bei einem Werbeprospekt aus, man fährt wegen einem Angebot dorthin und er Handel es nicht da hat. Dann sagten die zu mir im Prospekt stände “Abbildung nicht Verbindlich“ es sagt doch nur aus, dass das Produkt evtl. anders aussieht, oder?