Seit dem 1. November 2010 ist er da: Der neue Personalausweis. Oberflächlich betrachtet ist er der althergebrachte Personalausweis im neuen Scheckkartenformat. Die Innovation liegt in seinem Inneren: Alle Ausweisdaten sind auf einem Chip gespeichert, der von berechtigten Onlinehändlern auslesbar ist. So können Identitäten zuverlässig geprüft und kreditorische Risiken minimiert werden. Kann auch Ihr Shop von der neuen Technologie profitieren?
Lesen Sie dazu mehr in einem Gastbeitrag von Lars Bey und RA Martin Schirmbacher.
Mehr Vertrauen im Onlinehandel
Gerade noch über die hohen Umsätze zur Weihnachtszeit gefreut, klagen nicht wenige Shopbetreiber zu Beginn des neuen Jahres über unbezahlte Rechnungen und Kunden, die es gar nicht zu geben scheint. Grund hierfür ist das latente Risiko der Onlinehändler, Opfer von Identitätsbetrug zu werden.
Für den Betreiber eines Ladengeschäfts spielt diese Gefahr kaum eine Rolle, da er den Kauf in der Regel in seinem Geschäft vor Ort durch Übergabe von Ware und Geld abschließt. Im Falle eines Vertragsabschlusses kann sich der Händler zudem den amtlichen Personalausweis des Kunden zeigen lassen, um zu prüfen, ob er wirklich die Person ist, für die er sich ausgibt.
Im Fernabsatz sind diese Strategien zur Risikominimierung nicht möglich. Die Übergabe der Ware und die Bezahlung erfolgen getrennt voneinander. Auch die Möglichkeiten des Identitätsnachweises setzten bislang nicht die Erfordernisse des Onlinehandels an ein einfaches, sicheres und zugleich sehr schnelles Verfahren um.
Geändert hat sich dies mit dem zum 1. November 2010 eingeführten neuen Personalausweis. Er erhöht die Sicherheit deutlich und verstärkt das Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr. Fortan ist das Dokument nicht nur ein hoheitliches Ausweispapier, sondern zugleich der Internetausweis des Bürgers.
Die elektronische Identität können sich legitimierte Onlineshops dann zum Beispiel bei der Registrierung von Kunden oder dem Bezahlvorgang digital vorzeigen lassen – analog zum realen Geschäftsverkehr. Bei dem „elektronischer Identitätsnachweis“ genannten Prozess, werden die auf dem Ausweis gespeicherten personenbezogenen Daten in einem hochsicheren Vorgang ausgelesen.
Für den Onlinehändler wird dabei der hoheitliche Nachweis erbracht, dass die online übermittelten Kundendaten tatsächlich die Daten des Onlineshop-Nutzers sind. Identitätsbetrug wird so wirksam ein Riegel vorgeschoben.
Online-Händler, die im Internet Bestellungen entgegennehmen, haben bisweilen Probleme nachzuweisen, dass die Person, die als Besteller angegeben ist, auch tatsächlich die Bestellung aufgegeben hat. Wird etwa unter Angabe eines Namens, einer Lieferanschrift und einer E-Mail-Adresse in einem Onlineshop bestellt, hat der Händler keine Chance nachzuweisen, dass es tatsächlich der Namensträger war, der die Bestellung ausgelöst hat.
Nicht selten verschwindet die Ware und der vermeintlichen Besteller versichert, nie auf der Website gewesen zu sein.
Dieser Einwand ist dem Besteller abgeschnitten, wenn eine Authentisierung mit dem neuen Personalausweis erfolgt. Zwar bleibt die Beweislast, dass der Kunde bestellt hat, grundsätzlich bei dem Händler. Doch kann man von einem so genannten Anscheinsbeweis ausgehen. Das bedeutet, dass der Kunde darlegen muss, dass er die Bestellung nicht ausgelöst habe, und sein Ausweis gestohlen worden sei. In diesem Fall spricht aber alles dafür, dass der Kunde mit der PIN nicht sorgfältig umgegangen ist.
Wenn es nicht (doch) der angebliche Besteller selbst war, muss seine Personalausweis-PIN grob fahrlässig verwahrt worden sein und so ein Dritter die Möglichkeit bekommen haben, die Bestellung zu tätigen. Der Anspruch des Händlers ist dann auf Ersatz des entstehenden Schadens, bei Verlust der Ware also auf den Warenwert, gerichtet.
Mit der Integration des „elektronischen Identitätsnachweises“ des neuen Personalausweises in seinen Online-Shop, hat der Betreiber daher die Sicherheit, in jedem Fall einen Anspruch auf Zahlung gegen denjenigen zu haben, mit dessen Ausweis die Bestellung vorgenommen wurde.
Um von der Technologie des neuen Personalausweises zu profitieren und Kundenbeziehungen im Internet sicherer zu gestalten, ist nicht zwingend eine hohe Investition in Technik und Know-how notwendig. In nur drei Schritten erweitern Sie Ihren Onlineshop schnell und sicher um die „Online-Ausweisfunktion“ des neuen Personalausweises:
Anschließend können Sie Ihren Kunden die sichere Registrierung und Anmeldung mit dem neuen Personalausweis anbieten und zugleich Ihre Risiken, Opfer von Identitätsmissbrauch und -diebstahl zu werden, minimieren.
Lars Bey
RA Dr. Martin Schirmbacher
Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht und seit Jahren in der auf Medien und Technologie spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei HÄRTING Rechtsanwälte (www.haerting.de) tätig. Er prüft dort unter anderem Online-Geschäftskonzepte seiner Mandanten und zeigt Wege zur rechtssicheren Ausgestaltung der Geschäftsidee.