Grundsätzlich müssen beim Verkauf von Elektrogeräten Angaben zur Energieeffizienz gemacht werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Gebrauchtgeräte. Aber zählen auch Geräte, die in eine Küche eingebaut verkauft werden, als Gebrauchtgeräte? Das LG Erfurt verneinte diese Frage.
Lesen Sie hier mehr über das Urteil.
Vor dem LG Erfurt (Urteil v. 03.07.2010, 1 HK O 5/10) stritten zwei Händler, die Haushaltselektrogeräte u. a. auch über das Internet vertreiben. Die Beklagte bot auf diesem Wege Ausstellungsküchen zum Abverkauf an und bewarb Aktionsküchen, welche in den Verkaufsstellen gekauft werden können.
Sie wurde von dem Kläger abgemahnt und gab in diesem Zusammenhang eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit welcher sie sich verpflichtete, bei Werbung für "Weiße Ware" die nach der EnVKV erforderlichen Informationen zu erteilen.
Kurze Zeit später bot die Beklagte im Internet mit Elektroeinbaugeräten ausgestattete Ausstellungsküchen an, ohne die nach der EnVKV erforderlichen Angaben bereitzuhalten.
Daher verlangte der Kläger nach einer erneuten erfolglosen Abmahnung die Vertragsstrafe von 5.001 € in fünf Fällen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Geltendmachung der Vertragsstrafe und die erfolglose Abmahnung.
Der Kläger beantragte, die Beklagte solle es im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz unterlassen, Haushaltskühl- oder Gefriergeräte, Haushaltsgeschirrspüler oder Elektrobacköfen in oder für Einbau- oder Ausstellungsküchen zum Verkauf anzubieten oder zu bewerben, ohne die erforderlichen Energiekennzeichnungsangaben zu machen.
Des Weiteren sollte die Beklagte dem Kläger 25.005 € an Vertragsstrafe sowie die Anwaltskosten i.H.v. 1.268,50 € bezahlen.
Die Beklagte argumentierte, sie habe weder gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung noch gegen die EnVKV verstoßen zu haben, da die EnVKV weder eingebaute noch gebrauchte Geräte erfasse.
Gerade um diese handele es sich beim Abverkauf von Einbauküchen aber. Auch sei die bloße Werbung für Geräte von der EnVKV nicht erfasst.
Das LG Erfurt sah in der Bewerbung von im Internet bestellbaren Ausstellungsküchen ohne Energieeffizienzangaben einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1. Dies stelle auch ein unlauteres Handeln im Wettbewerb dar, sodass dass Unterlassungsbegehren begründet sei.
Für Gebrauchtgeräte gilt nach § 3 Abs. 2 EnVKV keine Verpflichtung zur Kennzeichnung. Durch den bloßen Einbau würden Elektrogeräte aber nicht zu Gebrauchtgeräten. Da es der Zweck der Verordnung sei, die Energieeinsparung zu fördern, müssten die Ausnahmetatbestände möglichst eng ausgelegt werden.
So seien die erforderlichen Datenblätter und Etiketten zwar nach einer erstmaligen Ingebrauchnahme häufig nicht mehr vorhanden. Diese Situation sei bei Ausstellungsstücken auch nach einem Einbau aber nicht gegeben, da der Händler keine Veranlassung hat, die Datenblätter und Etiketten zu vernichten.
Ebenso wenig wird er das eingebaute Gerät anschließen und in Betrieb nehmen.
Dies folge auch aus Ziff. 6 Abs. 1 S. 2 der Anlage 1 der EnVKV, urteilten das Landgericht:
„(1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandelskataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.“
Würde sich diese Regelung nur auf noch nicht eingebaute Einbaugeräte beschränken, so wäre sie überflüssig, da der Geltungsbereich der EnVKV Haushaltsgeräte unabhängig davon erfasst, ob es Stand- oder Einbaugeräte sind. Somit werden auch bereits eingebaute Geräte erfasst.
Die von der Beklagten unterschriebene vorformulierte Unterwerfungserklärung enthielt einen Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.
Dies bedeutet, dass bei mehreren gleichartigen Verstößen die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß fällig wird und sich der Händler nicht darauf berufen kann, dass er alle Angebote quasi als eine einheitliche Handlung erstellt habe. Das LG entschied, dass diese Klausel keinen Rechtsmissbrauch indiziere.
Allerdings urteilte das Gericht, dass die Vertragsstrafe nicht geltend gemacht werden könne, da die Unterwerfungserklärung keine in Einbauküchen eingebauten Geräte erfasste.
Dies ergab sich durch Auslegung des Unterlassungsvertrages unter Heranziehung der zugrunde liegenden Abmahnung.
"Denn nach dem Wortsinn hat sich die Beklagte zum Gegenteil, nämlich der Werbung ohne Energieeffizienzangaben verpflichtet."
Somit hatte die Beklagte nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, sodass auch die Vertragsstrafe nicht verwirkt war.
Aus diesem Grund wurde die Beklagte "lediglich" dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz Haushaltskühl- oder Gefriergeräte, Haushaltsgeschirrspüler oder Elektrobacköfen in oder für Einbau- oder Ausstellungsküchen (die neuwertig sind) zum Verkauf anzubieten oder zu bewerben, ohne die erforderlichen Energiekennzeichnungsangaben zu machen.
Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, aus der Nebenforderung 755,80 € nebst Zinsen als vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 25 % dem Beklagten und zu 75 % dem Kläger auferlegt.
Alle Shopbetreiber, die entsprechende Waren im Internet vertreiben, müssen auf eine Einhaltung der EnVKV achten. Dies gilt auch für bereits in Küchen eingebaute Elektrogeräte, das Urteil ist insoweit aber keine Überraschung.
Außerdem zeigt sich hier, dass sich der Gang zum Anwalt immer lohnen kann, denn so ist der Beklagte hier um die Zahlung der sehr hohen Vertragsstrafe herum gekommen. Zwar musste er hier sicherlich auch seinen eigenen Anwalt bezahlten, aber insgesamt waren die Kosten sicher geringer als die zunächst verlangten 25.000 Euro. (mr)