Gutscheinvergabe für Rezepteinlösung in Online-Apotheke ist unzulässig

bghPreisnachlässe sind ein oft genutztes Mittel, um Kunden in den eigenen Shop zu locken oder auch um Bestandskunden zu binden. Normalerweise stellen solche Rabatte auch kein Problem dar. Es sei denn, es handelt sich um eine Online-Apotheke, wie der Bundesgerichtshof jetzt urteilte.

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Vor dem BGH (Urteil v. 09.09.2010, Az: I ZR 37/08) ging es um die Frage, ob ein Apotheker mit einem Preisnachlass für Erstkunden werben dürfe. Ein Apotheker mit Sitz in Halle warb in seiner Online-Apotheke mit dem Text:

"Unser Extra zur Begrüßung

Ihr "erstes Mal" bei ... belohnen wir mit einem Gutschein im Wert von € 5,- ...
und €5- Einkaufs-Gutschein für jedes Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen Medikamenten

So bedanken wir uns für Ihr Vertrauen. Jedes Mal neu. Der Gutschein hat eine Gültigkeit von 6 Monaten und kann beim nächsten Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden."

Gegen diese Art der Werbung klagte ein Apotheker aus Pforzheim, der in der Gewährung eines Einkaufsgutscheins beim Verkauf von der Preisbindung unterliegenden Arzneimitteln eine gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 AMG unzulässige Rabattierung sah.

Aus Sicht des Kunden werde die für den Kauf des preisgebundenen Arzneimittels zu erbringende Gegenleistung im wirtschaftlichen Ergebnis verringert.

Der Beklagte meinte dagegen, dass die Kunden für die preisgebundenen Medikamente den vollen Preis zahlen müssten, weil der Gutschein erst beim anschließenden Kauf freiverkäuflicher Artikel eingelöst werde.

In den Vorinstanzen unterlag der Beklagte jeweils. Mit der Revision verfolgte er die Klageabweisung weiter.

Wert des Gutscheins

Das OLG Karlsruhe entschied als Berufungsgericht, dass ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreis-Verordnung vorliege, da bei der Bemessung der vom Kunden zu erbringenden Gegenleistung zu berücksichtigen ist, dass er neben den Arzneimitteln auch einen Gutschein erhalte, den er allein beim Beklagten einlösen könne.

Der Umstand, dass der Gutschein letztlich nur für nicht preisgebundene Artikel gelte, mache diesen aber nicht wertlos.

Urteil des BGH

Diese Einschätzung griff der Beklagte mit der Revision an, welche jedoch keinen Erfolg hatte.

"Das vom Kläger beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt gegen die [...] Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung."

Gemäß diesen Vorschriften ist für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten.

Verstoß gegen die Preisbindung

Der BGH entschied, dass ein Verstoß gegen die Preisbindung nicht nur dann vorliege, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt.

"Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar. Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheineinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen musste.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor."

Einlösen des Gutscheins

Der Gutschein des Beklagten lautete über einen bestimmten Geldbetrag. Auch standen der Einlösung dieses Gutscheines keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

"Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann."

Damit verstieß der Apotheker gegen die Preisbindungsvorschriften. Diese Normen sind auch Marktverhaltensnormen, sodass ein Verstoß gegen sie im Wege des § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann.

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz

Außerdem verstieß der Gutschein auch gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).

"Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenden Regelungen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei einem Einkaufsgutschein im Wert von € 5 für jedes eingelöste Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG.

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeschlossen erscheint.

Als geringwertige Kleinigkeit sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen. Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von € 5 die Wertgrenze."

Fazit

Wenn Sie eine Online-Apotheke betreiben, sollten Sie auf derartige Geschenke an Ihre Kunden verzichten, da dies schnell zu Abmahnungen führen kann. (mr)

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09.12.10