Der BGH hat kürzlich geurteilt, dass ein Verbraucher ein sehr weit gehendes Prüfungsrecht hat, wenn er im Internet einkauft. So darf er z.B. ein Wasserbett mit Wasser füllen. Einen dadurch eintretenden Wertverlust muss der Händler tragen. Aber umfasst dieses Prüfungsrecht auch das Entkorken einer Flasche Cognac? Das LG Potsdam hat diese Frage in einer Entscheidung beiläufig verneint, im Gegensatz zur ersten Instanz.Die vor dem AG Potsdam (Urteil v. 17.02.2010, 31 C 209/09) verklagte Händlerin vertrieb Spirituosen bei eBay. Der Kläger bestellte dort im März 2009 eine Flasche Cognac Societé d´Agriculture – Petite Champagne “Concour” des Jahrgangs 1919 zum Preis von 695,00 Euro.
Im April 2009 erklärte der Kläger seinen Widerruf, sandte die Flasche zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Versandkosten i.H.v. 17,50 Euro, also ingesamt Zahlung von 677,50 Euro auf.
Ausschluss des Widerrufsrechtes?
Vor dem Amtsgericht unterlag die Händlerin und wurde zur Zahlung der geforderten 677,50 Euro verurteilt.
“Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den geschlossenen Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312d, 355 BGB fristgerecht widerrufen und deshalb einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357, 346 BGB gegen die Beklagte.
Das Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil es sich bei dem Cognac nicht um eine schnell verderbliche Ware im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB handele.”
Beschädigung der Flasche
Die Beklagte machte eine Beschädigung der Flasche geltend. Zum einen war eine Cellophanhülle, welche mit einem Geschenkband verschlossen war, bei der Rücksendung nicht dabei und zum anderen war das Wachssiegel, welches den Korken verschloss wohl beschädigt. Der Kläger bestritt diesen Umstand aber.
“Die von der Beklagten geltend gemachte Beschädigung der Flasche stehe dem Rückgewähranspruch nicht entgegen, da der Kläger die Verschlechterung nicht zu vertreten habe, soweit sie durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist.
Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger gemäß § 357 Abs. 3 BGB berechtigt sei, die Ware zu prüfen”
Prüfungsrecht umfasst Entnahme des Korkens
Unter das Recht auf Prüfung der Ware falle, so das Amtgericht Potsdam, auch das Herausnehmen des Korkens.
“Dazu sei die Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausnahme des Korkens erforderlich.”
Gegen dieses Urteil legte die beklagte Händlerin Berufung ein, sodass in zweiter Instanz das LG Potsdam (Urteil v. 27.10.2010, 13 S 33/10) über den Fall zu entscheiden hatte.
Entfernen der Cellophanhülle
Der Kläger trägt gegen die Berufung des Beklagten vor, dass er zwar die Cellophanhülle der Flasche geöffnet hatte, diese aber ohne Öffnen der Flasche und ohne Beschädigung des Wachs-Siegels zusammen mit der Flasche an die Beklagte zurückgesandt hat. Auch den Korken habe er nicht beschädigt.
“Eine Beschädigung oder Ingebrauchnahme der Ware habe überhaupt nicht stattgefunden.”
Entnahme des Korkens wohl nicht möglich
Die Beklagte hatte mit ihrer Berufung im Ergebnis keinen Erfolg.
“Dahinstehen kann, ob, wie das Amtsgericht angenommen hat, das Prüfungsrecht des Verbrauchers gemäß § 357 Abs. 3 BGB so weit geht, dass er eine solitäre Cognac-Flasche des Jahrgangs 1919 zum Zwecke der Überprüfung auch Entkorken darf,
was lebensnah wohl zu verneinen wäre.“
Sonst sah das LG aber keinen Grund zur Beanstandung des Urteils des Amtsgerichts.
Kein Lebensmittel des täglichen Bedarfs
Zunächst stellte das Gericht fest, dass vorliegend die fernabsatzrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, da keiner der in § 312b Abs. 3 BGB aufgezählten Ausnahmen vorliegt, insbesondere nicht § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift findet Fernabsatzrecht keine Anwendung bei Verträgen
“5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.”
Diese Ausnahme sei hier nicht einschlägig, da es sich bei Cognac schon nicht um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handele.
Schnell verderbliche Waren
Neben den fernabsatzrechtlichen Ausnahmevorschriften existieren noch Waren, bei denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Diese sind abschließend in § 312d Abs. 4 BGB genannt. Nach dessen Nummer 1 sind Verträge über Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, die schnell verderblich sind oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
Dazu stellte das Gericht fest:
“Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer “Verweildauer” beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das oft bei Lebensmitteln der Fall sein wird.”
Cognac von 1919 schnell verderblich?
Ein schneller Verderb ist allerdings bei einem Cognac des Jahrgangs 1919 auf den ersten Blick ausgeschlossen, so das Gericht.
“Zugrundezulegen ist – jedenfalls bei ordnungsgemäßer, vorliegend unstreitig nicht erfolgter, Widerrufsbelehrung – immer die reguläre Widerrufsfrist von zwei Wochen. Ist danach der Ausnahmetatbestand nach Nr. 1 Alternative 4 oder 5 nicht erfüllt, steht dem Verbraucher, wie vorliegend dem Kläger, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.”
Entfernen der Cellophanhülle
Die entfernte Cellophanhülle hatte – nach Aussage der beklagten Händlerin – keinerlei Schutzfunktion, sondern allenfalls Manipulationen des Flascheninhalts verhindern sollen.
“Im Rahmen der von der Beklagten postulierten Manipulationsgefahr hat sie in beiden Instanzen aber nicht behauptet, der Kläger habe den Cognac (z.B. mittels einer Spritze) ausgetauscht. Das Entfernen dieser lediglich “wie eine Geschenkverpackung” mit einem Band zugebundenen Cellophanhülle – selbst wenn es sich um eine Hülle aus dem Jahr 1978 handeln sollte – führt weder zu einer generellen Gefährdungslage unter dem Gesichtspunkt “Gesundheitsaspekte von Dritten” noch in der Wertschätzung des Produktes dazu, dass es nunmehr völlig wertlos ist.
Eine Beschädigung der Kaufsache ist hierin nicht zu sehen. Auch eine Unzumutbarkeit des erklärten Widerrufs ergibt sich für die Beklagte hieraus nicht.”
Es hätte doch sehr überrascht, wenn das Gericht hier zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Das Entfernen einer Cellophanhülle kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen. Nicht einmal dann, wenn es sich um eine Cellophanhülle um CDs handelt.
Beschädigung des Wachssiegels
Der Kläger bestritt im Prozess stets, das Wachssiegel beschädigt zu haben. Die Klägerin hatte sind in der ersten Instanz auf das Zeugnis eines Mitarbeiters ihrer Versandabteilung berufen, allerdings hatte sie diesen nicht namentlich benannt.
“Im Übrigen ist den Mutmaßungen der Beklagten auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass und konkret wodurch das Wachssiegel in der Zeit zwischen Versand und Rücksendung porös geworden sein soll.”
Fazit
Obwohl das Entkorken des Cognacs in dem Fall eigentlich gar keine Rolle gespielt hat (weil der Verbraucher dies nicht getan hat), äußerten sich die beiden Gerichte zu der Frage. Das Amtsgericht hielt diese Handlung unter dem Gesichtspunkt der Prüfung nicht für wertersatzpflichtig, das Landgericht meinte dagegen, dass dies nicht mehr durch die nicht wertersatzpflichtige Prüfung erfasst sei.
Es bleibt für die Händler zu hoffen, dass sich andere Gerichte der Meinung des LG Potsdam anschließen. (mr)
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]
Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com
Warum zum Henker sollen Kunden im Online-Handel mehr Rechte zum Prüfen der Ware haben als im Laden? Im Technik Bereich wird nahezu NICHTS im Laden getestet… aber im Online-Handel sollen dennoch zwei Wochen dafür Zeit sein? Eine Unverschämtheit.
Schlimmer wiegt wohl nur, dass es der GEsetzgeber verpasst hat dem Kunden eine Frist für die Rücksendung vorzusetzen. Nach aktuellem Recht kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen widerrufen und sich dann Wochen oder Monate mit der Rücksendung Zeit lassen und die Ware durchgehend nutzen und am Ende dennoch zurücksenden.
Der Einzelhandel hat eine weit stärkere Lobby als der Online-Handel.
Die Gleichberechtigung zwischen Online- und Einzelhandel wird vor lauter Widerrufsrecht anscheinend vollkommen vergessen.
Mittlerweile muss man als Kunde schon “blöd” sein im Ladenlokal etwas zu erwerben, weil man deutlichst mehr Rechte im Onlinehandel hat und nicht auf “Tester” oder “Probierweine” oder auch “Ausstellungs Wasserbetten” angewiesen ist und damit alles erst einmal in den eigenen vier Wänden sich ansieht, mit Freunden ausprobiert und dann in loser Schüttung dem Händler wieder zurück gibt.
Wehe man benimmt sich genauso im Ladenlokal, denn wenn ich mich nicht irre kann man auch im Laden eine Chipstüte öffnen und “probieren”, muss dann aber den Wert ersetzen.
Also lieber Online bestellen und Recht bekommen, egal welche Werte man als unverkäufliche Ware zurück gibt.
Verbraucherrechte ja, aber dann auch gleiches Recht für alle, also nicht im Einzelhandel die Probiertüte nehmen, sondern irgendeine aus dem Regal, denn der Onlinehändler bekommt auch nicht die Möglichkeit Probiertüten (oder Wasserbetten, Weine, Cognac usw.) dem Kunden anzubieten !
Der Dumme ist dann künftig wohl der ehrliche Kunde, der alle diese Artikel künftig nicht mehr online bestellen kann, weil man sie zwecks wirtschaftlichen Risiko nicht mehr anbieten kann. Sondern er muß sich künftig auf den regionalen Markt verlassen oder weite Strecke zurücklegen. Es lebe der Fortschritt! Chapeau!
@Dennis: Genau, fährt der Kunde dann diese weite Strecke in den Laden, prüft den Artikel, dieser gefällt ihm aber nicht und der fährt erfolglos wieder nach Hause, bekommt er keine Anfahrtskosten erstattet, während er für die gleiche Vorgehensweise im Onlinehandel Hin- und Rückporto erstattet bekommt und zudem noch 14 Tage Zeit hat, den Artikel zu prüfen… Aber ja, wir sollten dem Gestzgeber ja 10x für unser tolles Widerrufsrecht danken… (Gruß an Shopper 😉 )
Es ist hier wieder einmal genau zu sehen, dass unsere Politiker und die Justiz in einer Parallelwelt leben.
Ich kenne keinen normalen Laden wo der Kunde eine solche Flasche öffnen darf, oder wo er z.B. ein Wasserbett befüllt bekommt um Probe zu liegen.
Auch bekommt niemand die Anfahrtskosten erstattet wenn er nichts kauft oder einen gekauften Artikel zurückbringt.
Ausserdem, ein Kunde der solch eine teure Spirituose kauft weiß genau was das ist.
In einer Gaststätte kann man den Wein aber auch nur den evt. kosten, dann kostet er allerding auch dementsprechend viel.
Wie kann man nur über so etwas eine Diskussion führen, wie wegen dieser Flasche Cognac. Das ist doch alles fernab jeglicher Realität.
Zuückschicken ja ok. Aber eine geöffnete Flasche ersetzen müssen, dass ist doch grober Unfug.
Das hat in meinen Augen auch nichts mit Auslegung der Gesetze zu tun. In meinen Augen ist so etwas grober Unfug und Verschwendung von Steuergeldern. Unglaublich und nicht annähernd nachvollziehbar.
Eine ganze Brange wird allmählich kaputt gespielt, weil irgendwelche Leute an den Schalthebeln der Macht eine Profilneurose haben.
Oder ist es eine Lobby die solch eine große Angst und Macht hat ? Langsam vermute ich, dass mehr dahinter steckt als nur den Verbraucher zu “schützen”.
Langsam brauchen wir Onlinehändler eine Lobby die dafür sorgt, dass wir vor einigen Kunden geschützt werden können.
Vor allem die kleinen Händler sind doch jetzt schon kaum noch in der Lage die Anwaltskosten zu bezahlen die notwendig sind um überhaupt einen Schop halbwegs rechtssicher vor Abmahnungen zu machen.
Dann noch vor Betrügern zu sichern ist für kleine Händler, gesetzeskonform nicht mehr möglich.
Da wird den Verbrauchern welche im Internet bestellen, unterstellt sie seine dumm.
Allerdings einen Empfänger von Geldern wie die Hilfe zum Leben (Hartz4) wird eine teilweise extrem hohe Intelligenz unterstellt um alle Voraussetzungen zu erfüllen diese Geld überhaupt zu bekommen.
Da wird doch mit zweierlei Maß gemessen. und da wären wir wieder bei der Parallelwelt.
Einige Entscheidungen sind nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch lebensgefährlich.
Wenn eine geöffnete Flasche per Widerruf zurückgesendet werden kann, dann darf sie auch als Neuware wieder verkauft werden.
Furchtbar, nur der Gedanke daran…
Wenn man dem Rat von der “Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf” folgt, wird einfach nichts mehr oder immer weniger Online angeboten, was bei sachgemäßer “Prüfung” wertlos wird und da muss man sich als Verbraucher ernsthaft fragen, ob es dann noch einen fairen Wettbewerb im Handel gibt.
Als Kunde muss man ja schon “blöd” sein, sich seinen (Wunsch)Fernseher im Laden anzusehen und zu testen, wenn man Online den gleichen Fernseher selbst auspacken darf, erstmal Weihnachten der Verwandtschaft vorstellt, wie er denn so an der Wand aussieht und dann wieder in den Karton wirft und vollkommen risikolos und wertlos (!) wieder zurück sendet. Eine sachgemäße “Prüfung” ist es dann, aber eben anders, als im Laden.
Meiner Meinung nach und die einiger Bekannten, ist die “Prüfung” bei einigen Produkten nicht möglich, ohne das Produkt danach als “unverkäuflich” dem Händler zurück zu geben. Ganz abgesehen von Produkten, die man nach dem auspacken nicht mehr in die Verpackung bekommt.
So bald genügend Einzelhändler online sind greift deren Lobby auch aufs Internet über. Geduld, liebe Kollegen, Geduld!
Wie prüft man eigentlich eine Kerze sachgemäß nach dem Urteil ?
Anzünden, WIE IM Ladenlokal auch ?
Also, jetzt bestellen und für den Besuch den 60Zoll (oder besser 150cm) Flatscreen an die Wand, noch eine gute Flasche Wein, etwas Geschirr, ein paar edle Pralinen, eine Videokamera und das alles nur zum “sachgerechten prüfen”, ob man die Verwandtschaft beeindrucken kann. 😉
Vielleicht alles etwas übertrieben, aber wenn erst einmal Wasserbetten und teure Cognac’s bei Händlern in die Tonne geworfen werden können, wird man Online entweder vieles nur viel teurer erhalten oder es wird nicht mehr für Verbraucher im Programm sein.
Wenn diese Form des Verbraucherrechts zunimmt, dann wird eine steigende Zahl von Online-Händlern zukünftig darunter zu leiden haben. Unterm Strich werden sich dann immer mehr große Anbieter auf dem Markt monopolisieren, da die kleinen umsatzschwachen Shops eine solche Geldtauschaktion ohne mögliche Mischkalkulation nicht betreiben können. Verbraucherrecht über alles!
Die Lobby der Onlinehändler wenn es sie dann irgendeinmal geben sollte wird erst dann übergreifen wenn genug kleine Händler wieder weg sind.
Wir haben unser Angebot seit längerem um alles reduziert was beim Kunden Begehrlichkeiten wecken könnte es nur zu einem bestimmten Anlaß zu bestellen und dannach “geprüft” wieder zurück zu senden. so verkaufen wir auch keine kompletten Anlagen mehr an einen einzelnen Kunden, damit man die dann nicht nur mal schnell im Internet ausleihen kann um die geburtstagsparty zu beschallen. Das ist zwar nicht gerade umsatzfördernd, allerdings wäre eine Retoure in der Art für uns kleine Händler schon nicht wirklich schön. Wenn dann erst mal wer auf diesen Trichter kommt… garnicht auszudenken.
Mich würde mal interessieren wie viele Fernseher nach der Fußball WM retourniert wurden.
Das derzeitig gültige Gesetz ist im Sinne der großen Versandhäuser realisierbar, für jemanden der Nischenprodukte verkaufen will und kann ist es nicht mehr möglich ohne tausende Euro nur in die Rechtsberatung zu stecken einen Onlineshop zu eröffnen.
Das ist das traurige daran.
Mein Vorschlag wäre den Händler es frei zu lassen waren mit oder ohne Rückgaberecht anzubieten. Der Kunde kann entscheiden.
Das müsste dann so deutlich gekennzeichnet werden müssen, per Gesetz und für alle in der gleichen Form, das es keine Verwechslungen geben kann.
Die Strafen für Verstöße gegen die Regelung müssten so gravierend hoch sein, dass es für einen Händler der dagegen verstößt so hart wird, das es sich jeder überlegt da rumzutricksen.
Dann wird kein Händler mehr Wasserbetten anbieten mit Rückgaberecht. Dem Kunden steht es frei dann das Bett im Einzelhandel vor Ort zu kaufen wenn er es ausprobieren will.
Das wäre ja mal eine Idee. Ich will ja nicht nur meckern.
Ich finde auch, dass die Gerichte die “Kirche im Dorf ” lassen sollten.
Vielleicht sollte es für Handelsrichter Pflicht sein, bei einem Online-Händler 3 Monate Referendariat zu leisten, damit sie die wirklichen Probleme erkennen.
Kompliment an die Betreiber dieses Blogs mit immer wieder aktuellen Urteilen.
Bei dieser Urteils – Darstellung fände ich es jedoch deutlich einfacher, wenn man durchgängig von Käufer und Verkäufer sprechen würde, um ein schnelleres Verständnis der beiden Verfahren zu erreichen. In diesem Sinne freue ich mich auf weitere interessante und hoffentlich verkäufer- freundlichere Fälle.
@Christian Küpers
Vielen Dank für das Lob und die kleine kritische Anmerkung. Ich werde in Zukunft darauf achten, dass die beteiligten Personen besser zu “erkennen” sind.
Hallo, nach dem Urteil sind ja jetzt schon ein paar Jahre vergangen, aber so richtig negatives habe ich darüber auch nicht mehr gehört. Hat sich denn hier schon was verändert oder ist der Verbraucher nun auch erwachsen geworden. Meiner Meinung nach ist es im Jahr 2017 nicht mehr erlaubt, ne Flasche zu öffnen und zurück zu senden. Denn diese ist ja dann nichts mehr wert und da keiner weis was der Inhalt ist, praktisch unverkäuflich.
Das war auch damals nicht erlaubt und das ist in dem Sachverhalt auch gar nicht passiert. Warum das AG sich dazu geäußert hat, steht in den Sternen.