Gemäß dem Telemediengesetz sind Online-Händler verpflichtet, im Impressum das Handelsregister nebst zugehöriger Nummer, in welches sie eingetragen sind, sowie ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, soweit diese beiden Dinge vorhanden sind. Das LG Berlin entschied kürzlich, dass das Fehlen dieser Angaben aber lediglich eine Bagatelle darstelle und daher nicht abgemahnt werden kann.
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Update: KG Berlin hat das Urteil aufgehoben.
Das Landgericht Berlin (Urteil v. 31.08.2010, Az: 103 O 34/10 - durch Berufungsurteil aufgehoben) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die fehlende Angabe der Handelsregisterdaten sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und somit von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
Eine Händlerin bot auf seiner Webseite Fahrzeuge zum Kauf an. Dabei fehlten in ihrem Impressum die Angabe des Handelregisters nebst zugehöriger Registernummer und die USt-IDNr.
Nach einer Abmahnung gab die Händlerin zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die Kosten der Abmahnung nicht, da sie die Abmahnung für unberechtigt hielt. Daraufhin machte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch im Klagewege geltend.
Sie war der Meinung,
"[d]ie Beklagte habe gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG sowie gegen § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen."
Somit sei die Abmahnung berechtigt gewesen.
Die Beklagte rügte zunächst die Anrufung des LG Berlin, welches seine Zuständigkeit aber mit Verweis auf den fliegenden Gerichtsstand bejahte.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt ist. Berechtigt wiederum ist eine Abmahnung, wenn sie begründet, befugt und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Begründet ist sie dann, wenn das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig war.
"Das war hier der Fall. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 TMG war die Beklagte als Diensteanbieter im Internet verpflichtet, das Handelsregister, die entsprechende Registernummer und ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, was sie unstreitig unterließ. § 5 TMG enthält Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil er verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen soll."
Allerdings stufte das Gericht diesen Verstoß als Bagatelle ein.
"Eine spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon deshalb vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt. § 5a Abs UWG setzt Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG um. Dieser verbietet eine Anwendung von § 3 Abs. 1 UWG nicht."
Das Gericht bezieht sich dabei auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Kammergerichts v. 16.07.2009, 24 W 102/09. Zur Kritik dieser Auffassung unten mehr.
Das Gericht begründete seine Einstufung als Bagatelle damit, dass die fehlenden Angaben von Handelsregister inkl. Registernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Verbraucher keinen Mehrwert bieten würden.
"Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrelevant."
Auf die Frage, ob die Abmahnung evtl. rechtsmissbräuchlich erfolgte, kam es nach Ansicht des Gerichts daher gar nicht mehr an.
Diese Entscheidung sollte nicht als wegweisend angesehen werden.
Die für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit einschlägige Norm ist hier § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. Anhang 2 der Richtlinie 2005/29/EG ist. Da hier ein Verstoß gegen einen Tatbestand aus § 5 TMG vorliegt. Eine Prüfung des § 4 Nr. 11 UWG ist überflüssig, da § 5a Abs. 4 UWG die speziellere Norm ist.
§ 5a UWG regelt allgemein die "Irreführung durch Unterlassen". In § 5a Abs. 2 UWG heißt es:
"Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die [...] wesentlich ist."
"Übersetzt" heißt das, dass derjenige wettbewerbswidrig handelt, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbraucher dadurch spürbar beeinflusst, dass er eine wesentliche Information nicht erteilt, dies hat auch das LG Erfurt (Urteil vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09) bereits so entschieden.
Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist somit immer eine spürbare Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Das Gericht hat diese beiden Punkte umgedreht und die Norm offenbar so verstanden, dass unlauter der jenige handelt, der eine wesentliche Information vorenthält, wenn dieses Vorenthalten den Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Dies ist aber nicht korrekt.
In § 5a Abs. 4 UWG heißt es dann, dass diejenigen Informationen als wesentlich gelten,
"die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen."
Hier ist § 5 TMG betroffen, der seinen Ursprung in der e-Commerce-Richtlinie hat.
Im Anhang 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind eben diese Vorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht aufgeführt. Dazu zählen auch Artt. 5 und 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinie muss der Diensteanbieter
"wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung"
angeben.
Und nach Art. 5 Abs. 1 lit. g
"in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, die Identifikationsnummer [...]."
Diese Verpflichtungen finden sich in Deutschland eben in § 5 TMG wieder.
Wie oben dargelegt definiert das Gesetz diese Pflichten als wesentlich, sodass der Verbraucher durch das Vorenthalten dieser spürbar beeinträchtigt wird. Eine Spürbarkeitsprüfung, wie sie das LG Berlin vorgenommen hat, verbietet sich daher. Dies hat so bereits eine andere Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil v. 24.06.2010 - 16 O 24/10) entschieden.
Auch Prof. Dr. Bornkamm (Vorsitzender Richter des auch für Wettbewerbssachen zuständigen 1. Zivilsenats des BGH) schreibt in dem Kommentar Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, § 5a Rn. 55:
"Ist eine Informationspflicht nach § 5?a III oder IV verletzt, steht fest, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information iSd § 5?a II vorenthalten worden ist.
Damit sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 II erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5?a II gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher "im Sinne des § 3 Abs. 2 … beeinflusst" wird. Etwas anderes ergibt sich (entgegen der Vorauflage) auch nicht aus Art 7 I und II der UGP-Richtlinie.
Zwar scheint der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 neben der Wesentlichkeit eine zweite Voraussetzung zu postulieren, dass nämlich das Vorenthalten der Information den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Das Wörtchen „somit“ gestattet aber die ohnehin naheliegende Annahme, dass diese Voraussetzung mit dem Vorenthalten einer wesentlichen Information stets erfüllt ist."
Bereits im April 2009 hatte das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, 4 U 213/08) einen gleichgelagerten Fall zu entscheiden. Auch dort gab ein Händler weder die Registerdaten noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Das OLG Hamm entschied damals:
"Der Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden.
Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt.
Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden."
Der Abgemahnte mag vor dem LG Berlin gewonnen haben. Ob das Kammergericht seinem eigenen Beschluss aus dem Jahr 2009 im Falle einer Berufung folgen wird, darf bezweifelt werden. Aber selbst wenn, werden Abmahner in Zukunft wohl einfach die Gerichte in Berlin nicht mehr zu dieser Frage anrufen. Auf Grund des fliegenden Gerichtsstandes kann jeder Abmahner jederzeit in den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehen. Und dort wird er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Recht bekommen.
Daher sei jedem Händler nahe gelegt, unbedingt die entsprechenden Angaben in seinem Impressum bereitzuhalten. (mr)
Das Kammergericht (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass das Vorenthalten von Informationspflichten, die ihren Ursprung im Gemeinschaftsrecht immer spürbar sein, sodass kein Raum mehr für die Annahme einer Bagatelle vorhanden ist. Dies ergebe sich zum einen unmittelbar aus dem Gesetz und zum anderen aus der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.