Wertersatz für ein befülltes Wasserbett? - Vorschau auf BGH-Entscheidung

bghAm 3. September 2009 erklärte der EuGH die deutschen Vorschriften zum Wertersatz teilweise für europarechtswidrig. Am 3. November verhandelt der BGH einen Fall, in dem es um die Frage geht, ob ein Händler einen Wertersatzanspruch hat, wenn der Verbraucher ein zuvor befülltes Wasserbett im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückschickt.

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Am 3. November wird der Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 337/09 über den Wertersatzanspruch eines Händlers im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts verhandeln. In der entsprechenden Pressemitteilung heißt es:

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Verkäufers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Käufer stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aufgrund des wirksamen Widerrufs zu. Der Verkäufer habe dagegen nicht wirksam mit einem Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* in Höhe der Klageforderung aufgerechnet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner am 3. September 2009 ergangenen Entscheidung (Rs. C-489/07, NJW 2009, 3015) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der europarechtlichen Fernabsatz-Richtlinie** das Ziel dieser Richtlinie betont, für den Verbraucher die Nachteile auszugleichen, die er durch den Vertragsabschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragsabschluss im Laden hinnehmen müsse. Mit dem Widerrufsrecht werde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [a F; jetzt Satz 3] sei europarechtskonform dahingehend zu verstehen, dass prüfen auch "ausprobieren" einschließe. Deshalb sei auch die Befüllung der Matratze des Wasserbetts durch den Käufer als Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [a F] anzusehen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Verkäufer sein Klageabweisungsbegehren weiter.

*§ 357 BGB a F: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

...

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. ...

**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

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(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

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Sobald das Urteil vorliegt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

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05.10.10