AG München zum Vertragsschluss im Internet

ungewollter VertragsschlussBei Fernabsatzverträgen besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Eingang der Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Je nach den gewählten Formulierungen in dieser Bestellbestätigung kann darin gleichzeitig die Annahme des Vertrages liegen. Das AG München hat entschieden, dass eine Bestellbestätigung noch keine Annahme des Vertrages darstelle.

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Vor dem AG München (Urteil v. 04.02.2010 - Az: 281 C 27753/09) versuchte ein Kunde, die Lieferung von Handumreifungsgeräten einzuklagen.

Tatbestand

In seinem Internetshop vertrieb der beklagte Händler Handumreifungsgeräte. Diese bot er dort zu einem Preis von 129 Euro netto an. Der Kläger bestellt am 14.04.2009 zwei dieser Geräte und sechs weitere am 15.04.2009. Der Händler übersandte jeweils am gleichen Tag der Bestellung Bestellbestätigungen. Allerdings lieferte der Beklagte die Geräte nicht, sondern lediglich die Ersatzakkus zu diesen.

Hierauf wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an den Beklagten, in dem er mitteilte, er habe keine Akkus bestellt, sondern die Geräte selbst. Der Kläger erhielt auch die Rechnungen für die nicht gelieferten Geräte.

Der Kläger ließ dann über seinen Anwalt zur Lieferung der bestellten Geräte auffordern.

Am 30.04.2009 teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mit, dass die Geräte nicht geliefert werden und dass ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, da der im Internet ausgewiesene Preis für ein Gerät in keinem Verhältnis zum realistischen Warenwert stehe.

Der Kläger besteht auf seinen Lieferanspruch und klagte diesen ein. Der Beklagte meinte, ein wirksame Vertrag sei nicht zustande gekommen. Sollte ein Vertrag doch zustande gekommen sein, wurde dieser rückabgewickelt. Er war der Meinung, der Kläger wollte lediglich die Akkus kaufen. Das eigentliche Gerät hätte 1.250 Euro gekostet.

Urteil des AG München

Zunächst stellt das Amtsgericht fest, dass die Darstellung im Online-Shop kein rechtlich bindendes Angebot ist, sondern nur eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung an jedermann, ein bindendes Angebot abzugeben.

"Das Offerieren von Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung von jedermann, ein Angebot zu machen, dar."

Dieses Angebot gab der Kläger mit seiner Bestellung ab.

Keine Annahme durch den Beklagten

Der Kläger trug aber nicht vor, dass der Beklagte dieses Angebot auch angenommen hätte.

"Der Kläger trägt aber nicht vor, dass die Beklagte dieses Angebot angenommen hätte. Die Beklagte übersandte Bestellbestätigungen. Diese können aber nach dem objektivem Empfängerhorizont nicht als Annahme ausgelegt werden, da sie ihrem Inhalt nach nur den Eingang der Bestellung bestätigen, aber noch nicht darüber aussagen, ob die Bestellung angenommen wird."

Leider steht in dem Urteil nichts zum Inhalt der Bestellbestätigungen. Genau darauf wäre es aber angekommen. So hat bspw. das AG Dieburg (Urteil vom 17.2.2005, 22 C 425/04) entschieden, dass diese Formulierung in einer Empfangsbestätigung als Vertragsannahme zu verstehen ist:

"Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf folgendes Konto..."

Eine Zahlungsaufforderung sah auch das AG Fürth (Az: 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08 sowie 360 C 2932/08) als Vertragsannahme an.

Dabei ist eigentlich auch schon die Begriffswahl im Urteil des AG München falsch. Denn unter einer "Bestellbestätigung" könnte man die Bestätigung der Bestellung, also die Vertragsannahme verstehen. Das Gesetz (§ 312e Abs. 1 Satz 2 BGB) spricht auch deshalb nicht von Bestellbestätigung, sondern von einer "Empfangsbestätigung", also einer Bestätigung, dass man die Bestellung empfangen hat.

Annahme durch Lieferung?

Grundsätzlich, so das Gericht, könnten Verträge durch Lieferung der Ware angenommen werden. Das aber nur dann, wenn auch die bestellt Ware geliefert werde.

"Der Kläger wollte Geräte kaufen und die Beklagte wollte stattdessen Akkus für diese Geräte verkaufen. Es liegen keine gleichlautenden Willenserklärungen vor. Die Art der verkauften Ware ist ein wesentliches Element eines Kaufvertrages und solange hierüber keine Einigung vorliegt, ist der Vertrag gemäß § 154 BGB im Zweifel noch nicht geschlossen."

Das Gericht sah in der Übersendung der Akkus ein Angebot seitens des Beklagten auf den Abschluss eines Vertrages über Akkus.

Übrigens: Den Kläger trafen keinerlei Pflichten, die Akkus aufzubewahren oder gar zurückzusenden. Nach den Sachverhaltsschilderungen bestellte der Kläger das Gerät und nicht die Akkus. Als Händler sollte man vor Absendung der Lieferung also noch einmal genau gucken, was der Kunde bestellt hat. Im Übrigen ist es wettbewerbswidrig, jemandem unbestellte Ware zuzuschicken und dann auch zur Zahlung aufzufordern.

Annahme durch Rechnungsversand?

Auch in der Übersendung der Rechnungen sah das Amtsgericht keine Vertragsannahme, da der Kunde hätte erkennen müssen, dass die Rechnung für die Akkus gelte und nicht für die bestellten Geräte.

"Auch die Versendung der Rechnungen stellt keine Annahmeerklärung dar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Lieferung schon wusste, dass die Beklagte Akkus meint auch wenn sie auf den Rechnungen weiterhin fälschlicherweise die Geräte nannte. Die Rechnungen nahmen Bezug auf die Lieferungen, aber geliefert wurden nur Akkus."

Diese Begründung ist erstaunlich. Da bestellt man als Kunde Geräte, diese Bestellung wird bestätigt und dann erhält man auch noch die Rechnung zugeschickt. Und dann soll man als Kunde "wissen", dass der Händler richtig geliefert hat, aber die drei anderen Schritte falsch waren. Mit einer Beurteilung nach dem "objektiven Empfängerhorizont" hat das Ganze wohl nur noch wenig zu tun.

Zum Schluss der Beurteilung des Vertragsschlusses stellt das Gericht noch fest:

"Mangels Vertragsschluss kommt es auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an."

Wenn in diesen aber die Informationspflichten aus § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt werden, kommt es sehr wohl auf die AGB an, denn der Händler muss darüber informieren, wie ein Vertrag in seinem Shop zustande kommt. Und wenn dort eine Klausel stand wie z.B.:

"Durch Klicken des Buttons [Bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen."

hätte das Gericht diese Klausel bei der Beurteilung des Vertragsschlusses berücksichtigen müssen. Denn bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es immer auf den Willen der erklärenden Partei an. Und durch z.B. eine solche Klausel kommt der Wille des Händlers in Bezug auf den Vertragsschluss sehr deutlich zum Ausdruck.

Anfechtung wegen Erklärungsirrtum

Abschließend stellt das Gericht fest:

"Selbst wenn man zu einem wirksamen Vertragsschluss käme, läge jedenfalls eine wirksame Anfechtung vor."

Fazit

Trotz dieses Urteils sollte man sehr vorsichtig bei der Formulierung der Empfangsbestätigung sein, soll diese nicht zu einem ungewollten Vertragsschluss führen. Hätte das Amtgericht München nicht sogar mittels Pressemitteilung auf diese Entscheidung hingewiesen, wäre sie wohl nie bekannt geworden. Und das wäre auch besser so gewesen. (mr)

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14.09.10