Erklärt ein Kunde seinen Widerruf, haben Händler mit der Rückabwicklung des Vertrages oft Schwierigkeiten. Diese beginnen schon bei Fragen wie der Verbrauchereigenschaft des Kunden oder ob für den speziellen Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Häufig wird der zu erstattende Betrag auch nicht vollständig gezahlt. Mit diesen drei Problemen hatte sich das Amtsgericht Berlin Köpenick zu beschäftigen.
Lesen Sie hier mehr über das Urteil.
Vor dem Amtsgericht Berlin Köpenick (Urteil v. 25.08.2010, Az: 6 C 369/09) klagte ein Kunde gegen einen Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er seinen Widerruf erklärt hatte.
Verbrauchereigenschaft
Der Kläger kaufte am 02.09.2009 beim Beklagten einen Laptop zum Preis von 2.433 Euro zzgl. 30,95 Euro Versand. Später widerrief er den Vertrag durch Rücksendung, wodurch Portokosten i.H.v. 3,50 Euro entstanden.
Insgesamt forderte er vom Händler 2.467,06 Euro zurück.
Der Händler bestritt jedoch die Verbrauchereigenschaft des Käufers. Dies reiche aber nicht aus, so das Gericht, da den Händler die Beweislast treffe, dass der Kunde kein Verbraucher sei.
“Der Beklagte kann die Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht einfach bestreiten. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen. Das hat der Beklagte nicht getan.”
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil v. 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 aufgestellt.
Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers war auch nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB (Kundenspezifikation) ausgeschlossen.
“Der Widerruf ist auch nicht nach § 312d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausnahmetatbestand, weil die Konfiguration mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können.”
Auch dieser Grundsatz wurde vom Bundesgerichtshof (Urteil v. 19.03.2003, Az: VIII ZR 295/01) aufgestellt.
Außerdem war der Widerruf nicht durch eine durch den Verkäufer behauptete Verschlechterung ausgeschlossen.
Erstattung der Nachnahmegebühren
Da also ein Widerrufsrecht bestand, welches der Verbraucher wirksam ausgeübt hatte, war der Händler zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Darüber hinaus musste er die weiteren Kosten zahlen.
“Der Kläger kann die Erstattung der Versandkosten, der Versandversicherung und der Nachnahmegebühren in Höhe von 30,56 Euro vom Beklagten verlangen. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312d, 355, 346 f. BGB.”
Das Gericht beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Dort entschied der Gerichtshof, dass dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Hinsendekosten zu erstatten sind. Darüber hinaus urteilte er, dass der Händler “sämtliche geleisteten Zahlungen” zurückzugewähren habe, also auch die Gebühren für die gewählte Zahlungsart.
Das AG Berlin Köpenick ist nun das erste Gericht, welches diese Verpflichtung explizit nennt.
Darüber hinaus hatte der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der 3,50 Euro für den Rückversand.
Fazit
Dieses kurze Urteil des AG Berlin Köpenick beschäftigt sich gleich mit drei großen Problemen des Widerrufsrechtes und zeigt, dass man nicht nur bei der korrekten Belehrung über dieses Recht viele Fehler machen kann, sondern auch bei der Handhabung. Händler müssen daher genau prüfen, ob sie wirklich den Widerruf eines Kunden “zurückweisen” – aus welchen Gründen auch immer. (mr)
Also über die Gesetzgebung muss ich mich in den letzten Jahren nur noch wundern. Es wird nur noch alles dafür getan, um den Kunden zu schützen oder ihne besser zu stellen. Und was bleibt für uns Händler?
Wenn ich jetzt als Händler nun auch noch alle Kosten erstatten muss, bleibt mir am Ende nur Verlust. Angenommen, ein Kunde bestellt einen Artikel, er braucht ihn dringend und bestellt daher per Express. Kostet bekanntlich deutlich mehr. Der Artikel ist am nächsten Tag beim Kunden, er benutzt ihn womöglich noch einen Tag, was nach geltender Rechtssprechung ja nicht mal berechnet werden darf. Und dann schickt er den Artikel auf Kosten des Händlers wieder zurück, weil der Wert über 40 EUR liegt. Als Händler muss ich alles – selbst die Express-Mehrkosten- wieder auszahlen, der Kunde zahlt nix und hält sich den Bauch vor Lachen.
Wer schützt uns eigentlich vor Politikern?
Haben die Internethändler gar keine Lobby in diesem Land ? Die Kunden Haben so gut wie kein risiko und die Händler sollen den Bockmist den die Kunden mitunter verzapfen bezahlen. Das sogar Sonderwünsche (Exresszusendeung,Nachnahmegebühr) erstattet
werden müssen ist eine Frechheit gegnüber den Händlern die auf diesen Kosten sitzen bleiben.
Ich könnte vor Wut aus der Haut fahren. So wie die Gesetze jetzt ausehen, kann ein Kunde mit dem erworbenen Produkt 6 Monate machen, was er will, also auch mutwillig und unsachgemäß damit umgehen und es zerstören. Ich verkaufe Modellbauartikel, und erlebe Täglich das sich mit dem sachgemäßen Gebrauch, also zb. Lesen von Bedienungsanleitungen u.s.w. nicht mehr mit gewissenhafter Sorgfalt auseinandergesetzt wird. Ich betreibe seit meinem neunten Jahr Modellbau, und muss leider feststellen, das die Menschheit immer mehr Verdummt. Die Fliegen z.b. einen Modellhubschrauber zwanzig mal gegen die Wand, so das die Elektronik defekt ist. Und dann wollen die auch noch Wandeln und den Kaufpreis zurück. Im Baumarkt werden Kappsägen gekauft, sein Holz damit gemacht, und anschließend die Säge gegen Kaufpreiserstattung zurückgebracht. wir sind ja wohl an einem Punkt angelangt, wo die Händler gegen dieser art von Missbrauch geschützt werden sollten. Bei der heutigen Gewinnspanne ( in unserem Gewerbe ) von 5% kann sich das doch kein kleiner Händler erlauben. Der Käufer ist da über seine Rechte stehts informiert, und setzt diese auch immer für sich durch, auch bei Missbrauch der Gesetzte ( Betrug des Kunden ). Aber wenn ich mir als Händler nach 9Monaten erlaube ( bei Gebrauchsspielwaren ohne Garantie ) auf die Beweispflicht aufmerksam zu machen und mein Recht in Anspruch zu nehmen, dann ist der Händler Sch…. , in den Augen des Kunden. Die meinen ja sowieso alle, das der Händler 100% an jedem Produkt verdient. Es muss setens der Politik dringend etwas geschehen. Wir sind an einem Punkt angelangt, wo wir Händler Schutz benötigen. Diese Missbrauchsfälle werden noch dramatisch ansteigen. Ich nenne diese Kunden einfach mal “Kriminelle”. Ich Ärgere mich fast jeden Tag darüber, weil ich als Händler zu 100% ehrlich bin, aber von einigen Kunden betrogen werde, ich es aber nicht beweisen kann. Z.b. das Tema Akkus: Die werden mit falschen Ladeprogrammen der Ladegeräte geladen, gehen dadurch kaputt, aber ich kann es nicht beweisen. Langsam platzt mir der Kragen.
Die aktuelle Rechtslage ist absurd, der Kunde wird ermutigt das Widerrufsrecht zu missbrauchen, da keine Kosten auf ihn kommen.
Der Kunde kann per Express was bestellen, benutzen und wenn mehr wie 40 Euro kosten zurück senden und zahlt kein Cent, dafür der Händler muss alle Kosten tragen. Wo kommen wir da hin???
Hier sind ja sicher jede Menge Rechtsanwälte als Leser dabei. Vielleicht kann einer die Frage beantworten, ob die deutsche Regelung (dass der Händler nun alle Kosten zu tragen hat) nicht gegen ein Gleichstellungsgebot verstösst? Eigentlich bin ich als deutscher Händler ja benachteiligt gegenüber Händlern aus anderen EU-Ländern. Diese haben einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Händlern, denn Sie müssen die Kosten der Rücksendung nicht tragen. Wäre dies nicht eine Klage wert?