Drei Probleme beim Umgang mit dem Widerruf

Was tun?Erklärt ein Kunde seinen Widerruf, haben Händler mit der Rückabwicklung des Vertrages oft Schwierigkeiten. Diese beginnen schon bei Fragen wie der Verbrauchereigenschaft des Kunden oder ob für den speziellen Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Häufig wird der zu erstattende Betrag auch nicht vollständig gezahlt. Mit diesen drei Problemen hatte sich das Amtsgericht Berlin Köpenick zu beschäftigen.

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Vor dem Amtsgericht Berlin Köpenick (Urteil v. 25.08.2010, Az: 6 C 369/09) klagte ein Kunde gegen einen Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er seinen Widerruf erklärt hatte.

Verbrauchereigenschaft

Der Kläger kaufte am 02.09.2009 beim Beklagten einen Laptop zum Preis von 2.433 Euro zzgl. 30,95 Euro Versand. Später widerrief er den Vertrag durch Rücksendung, wodurch Portokosten i.H.v. 3,50 Euro entstanden.

Insgesamt forderte er vom Händler 2.467,06 Euro zurück.

Der Händler bestritt jedoch die Verbrauchereigenschaft des Käufers. Dies reiche aber nicht aus, so das Gericht, da den Händler die Beweislast treffe, dass der Kunde kein Verbraucher sei.

"Der Beklagte kann die Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht einfach bestreiten. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen. Das hat der Beklagte nicht getan."

Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil v. 30.  September 2009 - VIII ZR 7/09 aufgestellt.

Ausschluss des Widerrufsrechtes

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers war auch nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB (Kundenspezifikation) ausgeschlossen.

"Der Widerruf ist auch nicht nach § 312d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausnahmetatbestand, weil die Konfiguration mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können."

Auch dieser Grundsatz wurde vom Bundesgerichtshof (Urteil v. 19.03.2003, Az: VIII ZR 295/01) aufgestellt.

Außerdem war der Widerruf nicht durch eine durch den Verkäufer behauptete Verschlechterung ausgeschlossen.

Erstattung der Nachnahmegebühren

Da also ein Widerrufsrecht bestand, welches der Verbraucher wirksam ausgeübt hatte, war der Händler zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Darüber hinaus musste er die weiteren Kosten zahlen.

"Der Kläger kann die Erstattung der Versandkosten, der Versandversicherung und der Nachnahmegebühren in Höhe von 30,56 Euro vom Beklagten verlangen. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312d,  355, 346 f. BGB."

Das Gericht beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Dort entschied der Gerichtshof, dass dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Hinsendekosten zu erstatten sind. Darüber hinaus urteilte er, dass der Händler "sämtliche geleisteten Zahlungen" zurückzugewähren habe, also auch die Gebühren für die gewählte Zahlungsart.

Das AG Berlin Köpenick ist nun das erste Gericht, welches diese Verpflichtung explizit nennt.

Darüber hinaus hatte der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der 3,50 Euro für den Rückversand.

Fazit

Dieses kurze Urteil des AG Berlin Köpenick beschäftigt sich gleich mit drei großen Problemen des Widerrufsrechtes und zeigt, dass man nicht nur bei der korrekten Belehrung über dieses Recht viele Fehler machen kann, sondern auch bei der Handhabung. Händler müssen daher genau prüfen, ob sie wirklich den Widerruf eines Kunden "zurückweisen" - aus welchen Gründen auch immer. (mr)

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04.09.10