Die Rechtsprechung scheint eine einheitliche Linie bei der Frage anzunehmen, ob die Verwendung der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung ausreichend ist, um dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen. Mehrere OLG verneinten diese Frage bereits. Jetzt folgt dieser Auffassung auch das LG Hamburg.
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Am 10.12.2009 urteilte als erstes das OLG Stuttgart (Az: 2 U 51/09), dass die 40-Euro-Klausel außer in der Widerrufsbelehrung auch zusätzlich in den AGB enthalten sein muss, damit diese wirksam vereinbart wird. Dieser Meinung folgten auch das OLG Hamburg (Beschluss v. 17.02.2010, Az: 5 W 10/10), das OLG Koblenz und bereits mehrfach das OLG Hamm. Auch das LG Hannover (Urteil vom 17.03.2010 - 22 O 16/10) sieht die doppelte Verwendung als notwendig an. Auch das LG Paderborn (Urteil v. 22.07.2010, Az: 6 O 43/10) erkennt diese Pflicht grundsätzlich an, verneinte aber einen Wettbewerbsverstoß am Ende.
Vor der angesprochenen Entscheidung des OLG Hamburg entschied das LG Hamburg noch, dass es ausreichend ist, wenn die 40-Euro-Klausel Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist, wenn diese wiederum in die AGB integriert ist. Dieser Auffassung erteilte das OLG Hamburg jedoch eine Absage, sodass jetzt auch das LG seine Rechtsprechung angepasst hat.
Der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem LG Hamburg (Urteil v. 09.07.2010, Az: 406 O 232/09) verwendete eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und verstieß gegen die Informationspflichten aus der Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (EnVKV).
Der Antragsgegner belehrte in seinem Shop über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, dies war jedoch nicht korrekt, da die Frist in seinem Shop tatsächlich einen Monat betrug.
"Bis zu der am 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hinsichtlich der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung [...] war die Belehrung über eine zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß Anlage EV8 unzutreffend und wettbewerbswidrig, weil eine wirsame Belehrung dem Kunden von Antragsgegnerseite erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde, so dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2, Satz 2 BGB einen Monat betrug. Nach der Ausgestaltung des Bestellvorganges gemäß EV7 kam der Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung durch Betätigung der Schaltfläche "Bestellung absenden" zustande, so dass die nachfolgende Belehrung nach Vertragsschluss erfolgte.
Eine vom Antragsgegner behauptete Belehrung in Textform vor Abgabe der Bestellung war nicht wirksam, entschied das Gericht.
"Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Die vorher erteile Belehrung ist unwirksam."
Außerdem enthielt die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners die 40-Euro-Klausel (Rücksendekosten werden dem Verbraucher auferlegt, wenn der Wert der zurückgesendeten Sache 40 € nicht übersteigt), ohne dass diese vertraglich vereinbart wurde. Die Kammer 08 für Handelssachen entschied am 22.12.2009 (Az: 408 O 214/09) noch:
"Denn es ist zwar richtig, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung nur auferlegt werden dürfen und er in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden muss, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,-- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht und dem Verbraucher diese Verpflichtung vertraglich auferlegt worden ist (§ 357 Abs. 2 BGB).
Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dem Antragsgegner sei diese Verpflichtung nicht vertraglich auferlegt worden, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Denn wie sich aus der Anlage As. 2 ergibt, ist die Regelung in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Überschrift "Widerrufsfolgen" enthalten. Damit hat der Antragsgegner den Verbrauchern diese Kosten vertraglich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt. Der Antragsgegner hat daher die Anforderungen, die auch von der Rechtsprechung an den eBay-Händler gestellt werden, erfüllt."
Diese Entscheidung wurde jedoch durch das OLG Hamburg aufgehoben.
Die Kammer 06 für Handelssachen entschied im vorliegenden Verfahren:
"Gleichfalls wettbewerbswidrig ist die von Antragsgegnerseite verwandte Belehrung über die Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde. Für diese Fälle können zwar gemäß § 357 Abs. 2, Satz 3 BGB dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. An einer solchen vertraglichen Vereinbarung fehlt es jedoch vorliegend, so dass die diesbezügliche Widerrufsbelehrung unzutreffend und wettbewerbswidrig ist. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits mehrfach entschieden hat, ersetzt die Belehrung selbst nich die nach § 357 Abs. 2, Satz 3 BGB notwendige vertragliche Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher."
Außerdem verstieß der Antragsgegner noch gegen die Vorschriften der EnVKV, da er weder die Energieeffizienzklasse noch den Lichtstrom angegeben hatte. Dies stelle ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß dar, so das Landgericht.
Ausführliche Informationen über die Anforderungen der Energiekennzeichnungsverordnung erfahren Sie in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.
Zwar ist noch immer die Berufung gegen ein Urteil des LG Frankfurt am Main zur 40-Euro-Klausel anhängig, allerdings kann man bereits jetzt sagen, dass die Rechtsprechung wohl an der doppelten 40-Euro-Klausel festhalten wird. Wollen Sie dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung im Rahmen des Möglichen auferlegen, müssen Sie ihn sowohl in der Widerrufsbelehrung über diese Rechtsfolge informieren, als auch diese Kosten im Rahmen Ihrer AGB vertraglich auferlegen. (mr)