Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, hat er nach einem älteren Urteil des OLG Hamm für eine ausreichende Umverpackung zu sorgen, damit die Ware gegen Transportschäden geschützt ist. Aber wer trägt die Kosten für diese Verpackung, wenn der Unternehmer den Verbraucher um eine ausreichende Transportverpackung bittet?
Diese Frage hat das LG Berlin jetzt beantwortet.
Eine Kundin bestellte einen Wäschetrockner. Beim Auspacken wurde die Schutzfolie zerstört. Später widerrief sie den Vertrag. Da ein Wäschetrockner nicht als Paket versandt werden kann, musste der Händler diesen bei der Kundin abholen.
Der beklagte Händler bat die Kundin in einer E-Mail darum, den Wäschetrockner
„vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc. dass das Gerät halbwegs verpackt ist“.
Diese E-Mail wertete das Landgericht als Auftragserteilung i.S.d. § 662 BGB. Der Verbraucher habe das Ansinnen des Unternehmers zutreffend als Auftragserteilung dahingehend verstanden, den Wäschetrockner für den Unternehmer zu verpacken.
"Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte die E-Mail vom 23. März 2009 in Form einer Bitte formuliert hatte, denn die Verwendung dieses Wortes spricht nicht notwendig gegen einen Rechtsbindungswillen. Bei der Auslegung der Willenserklärung der Beklagten war zudem zu berücksichtigen, dass sich die Parteien nicht im Bereich von gegenseitigen Gefälligkeiten, sondern im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Kaufvertrages befanden und die Übernahme eines Auftrages im Sinne der §§ 662 ff. BGB grundsätzlich unentgeltlich erfolgt."
Die Klägerin musste den Beklagten vorab auch nicht darauf hinweisen, dass sie anschließend die Kosten für die Verpackung erstattet verlangen würde, da für eine solche Rechtspflicht angesichts des geringen finanziellen Aufwandes keine Rechtsgrundlage bestehe.
Ein Auftrag im rechtlichen Sinne ist ein Vertrag, bei dem jemand für einen anderen unentgeltlich ein Geschäft besorgt (§ 662 BGB). Zwar erhält der Beauftragte keine Vergütung für die Erfüllung des Auftrages, allerdings steht ihm ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu. Der Beauftragte kann also vom Auftraggeber die Kosten erstattet verlangen, die er für die Erfüllung aufgewendet hat.
Das LG Berlin (Urteil v. 18.03.2010, Az: 57 S 111/09) entschied daher, dass dem Verbraucher ein vertraglicher Anspruch aus § 670 BGB aufgrund der Erteilung eines Auftrages zustand und verurteilte den Unternehmer, dem Verbraucher die 8,95 € Verpackungsaufwendungen sowie 1,40 € Porto- und Schreibkosten zuzüglich Zinsen zu erstatten. Ebenso wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Berlin wurde lange darüber diskutiert, ob in dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen werden soll, was im Ergebnis jedoch abgelehnt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob andere Instanzgerichte diese Frage ebenso entscheiden oder eine andere Auffassung vertreten. Bis weitere Entscheidungen vorliegen, sollten Händler jedoch vorsichtig mit eine Bitte an ihre Kunden umgehen. (mr)