Wie in unserem aktuellen Beitrag zur eBay App für das iPhone dargestellt, gibt es noch Optimierungsbedarf im Hinblick auf die Integration gesetzlicher Pflichtinformationen. Was können Sie als Verkäufer bereits tun, um Ihre Anbieterkennzeichnung und Ihre Preisangaben zu korrigieren?
Kurz nach unserem Beitrag eBay App: Chance oder Risiko für Shopbetreiber? erreichte uns eine E-Mail von eBay, in der erläutert wird, wie die Anzeige einer korrekten Anbieterkennzeichnung sichergestellt werden kann und wie Sie mit den Mängeln bezüglich Preisangaben umgehen können.
In unserem stichprobenartigen Test der eBay App für mobile Endgeräte von Apple (iPhone, iPod touch) zeigten sich in der Anbieterkennzeichnung erhebliche Mängel. Registergericht und Registernummer wurden nicht angezeigt und weitere gesetzliche Pflichtinformationen fehlten.
Wie eBay uns mitteilte sind diese Mängel wohl nicht auf Fehler in der eBay App, sondern vielmehr unzureichende Eingaben der Verkäufer zurückzuführen. Nachfolgend erfahren Sie, wie die Anzeige einer korrekten Anbieterkennzeichnung sichergestellt werden kann und wie Sie mit den Mängeln bezüglich Preisangaben umgehen können.
Nach Auskunft von eBay werden sämtliche Informationen in die eBay App übertragen. Dieser Punkt wird aber gerade nochmals überprüft. Werden also an dieser Stelle die erforderlichen Informationen durch den Verkäufer korrekt angegeben, sollte auch in der eBay App eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhanden sein.
Da in unserem Test kein Angebot mit korrektem Impressum gefunden werden konnte, sollten Sie als gewerblicher Verkäufer bei eBay unbedingt Ihre Eingaben überprüfen.
eBay bietet Ihnen einige Informationen zum Ausfüllen des Formulars. So werden Beispiele genannt („z. B.: Amtsgericht Fürth HRB 7342“) und weitere Informationen verlinkt. Nutzen Sie diese Informationen unbedingt, um eine vollständige Anbieterkennzeichnung zu hinterlegen.
Je nach Unternehmensform müssen unterschiedliche Angaben enthalten sein. Eine Übersicht über die Pflichtinformationen in der Anbieterkennzeichnung finden Sie in folgendem Beitrag hier im Shopbetreiber-Blog: Was in einem Impressum stehen sollte
Auch in Bezug auf die Preisangaben können Sie als Verkäufer einige Fallen der eBay App meiden.
Zunächst ist es wichtig, dass Sie stets die Versandkosten in Ihren Angeboten hinterlegen. Mittlerweile ist dies bei eBay Pflicht aber es kann sein, dass bei sehr alten Angeboten des Typs „ Gültig bis auf Widerruf“ die Versandkosten noch fehlen. Hier sollten Sie Ihre Angebote entsprechend überprüfen.
Derzeit werden keine Grundpreisangaben in der eBay App unterstützt, genau wie auf der eBay Website.
Wie ein aufmerksamer Leser bereits in den Kommentaren zu diesem Artikel feststellte, ist es möglich dieses Problem innerhalb der eBay App möglicherweise zu kompensieren.
Wird die Grundpreisangabe in der Artikelbezeichnung (dem Titel der Auktion) ergänzt, so steht diese aufgrund der räumlichen Enge innerhalb der App sehr nahe am Preis. Es ist möglich, dass dies den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 PAngV genügt, wonach der „... (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises ... anzugeben [ist]“.
Bieten Sie bei eBay Artikel an, die eine Grundpreisangabe erfordern?
Bis eBay eine Anpassung der App vornimmt, sollten Sie schnell reagieren und zumindest die skizzierte Möglichkeit nutzen, die Unzulänglichkeiten der App zu umgehen und Grundpreisangaben zu ergänzen.
Wie unser "Update" zeigt, ist es möglich, eine vollständige Anbieterkennzeichnung in der eBay App bereitzustellen. Mit einem kleinen „Trick“ kann auch ein möglicherweise ausreichender Hinweis zu Grundpreisen ergänzt werden. Und wenn Sie zudem noch stets Versandkosten in Ihren Angeboten hinterlegen, haben Sie zumindest als gewerblicher Verkäufer Ihren Teil getan.
Es ist zu hoffen, dass eBay in nächster Zeit auch die Angabe von Grundpreisen in unmittelbarer Nähe des Endpreises ermöglicht, so dass der Händler nicht auf eine Krücke zurückgreifen und die „kostbare“ Artikelbezeichnung zu einem Großteil für Grundpreisangaben opfern muss.
Aus unserer Sicht ist zudem weiterhin die Integration sprechender Links auf die Widerrufsbelehrung und die AGB erforderlich. eBay argumentiert an dieser Stelle mit Bezug auf den derzeitigen Link „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ mit dem Vorteil für den Verbraucher: Sämtliche Informationen werden an einer zentralen Stelle bereitgestellt.
Dies ist natürlich zutreffend. Allerdings ist weiterhin zu bezweifeln, dass diese Linkbezeichnung dem fernabsatzrechtlichen Transparenzgebot genügt.
Warum nicht auch in der eBay App für das iPhone diesen für den anbietenden Händler sicheren Weg gehen und einzelne „sprechende Links“ ergänzen („Widerrufsbelehrung“, „AGB“, „Impressum“), die jeweils auf den passenden Abschnitt dieser vorhandenen Seite verlinken?
Wird eBay noch ein Feintuning seiner App vornehmen? Wir werden Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten.
Lesen Sie auch den ursprünglichen Test der eBay App.