Immer wieder kommt es vor, dass Abmahnungen ausgesprochen werden, bei denen nur ein Teil der beanstandeten Verhaltensweisen auch tatsächlich wettbewerbswidrig sind. Dann stellt sich für den Abgemahnten die Frage, welche Kosten für diese Abmahnung zu erstatten sind. Diese Frage hat nun der BGH beantwortet.
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Am 10.12.2009 entschied das OLG Stuttgart (2 U 51/09), dass bei einer teilweise berechtigten Abmahnung für jeden behaupteten Verstoß ein Streitwert zu bestimmen ist und die Summe der Streitwerte der tatsächlichen wettbewerbswidrigen Handlungen die Grundlage für die Berechnung der Kosten darstellt, die der Abgemahnte zu zahlen hat.
Beispiel: In einer Abmahnung werden 5 Verstöße gerügt. Im anschließenden Gerichtsverfahren stellt sich heraus, dass tatsächlich nur 3 wettbewerbswidrige Verstöße vorliegen. Wird jeder behauptete Verstoß mit 2.000 Euro bewertet, muss der Abgemahnte die Kosten nach einem Streitwert von 3 x 2.000 Euro zahlen und der Abmahner trägt die übrigen Kosten aus einem Streitwert von 2 x 2.000 Euro. Das bedeutet, der Abgemahnte muss an den Abmahner die Kosten für die Abmahnung i.H.v. 459,40 Euro zahlen.
Die andere Alternative der Kostenberechnung wäre die Teilung der Anwaltskosten nach dem Verhältnis des berechtigten Teils der Abmahnung zur gesamten Abmahnung. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro werden in der Abmahnung 651,80 Euro geltend gemacht. Teilt man diese nach obigen Beispiel auf (also 5 Punkte, von denen 3 berechtigt abgemahnt wurden), müsste der Abgemahnte also 391,08 Euro (651,80 x 3/5) zahlen und der Abmahner würde die restlichen 260,72 Euro (651,80 x 2/5) nicht erstattet bekommen. Diese zweite Alternative wäre also für den Abgemahnten die billigere.
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 10.12.2009 - I ZR 149/07 - "Sondernewsletter") hat nun entschieden, dass die Berechnung der Kosten nicht anhand des Modells zu berechnen ist, welches das OLG Stuttgart zu Grunde gelegt hat, sondern nach der zweiten Alternative.
"Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Erstattungsanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswertes des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu berechnen." (Leitsatz des BGH)
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Werbeaussagen eines Telekommunikationsanbieters, welche ein Mitbewerber für wettbewerbswidrig hielt. Er mahnte drei Aussagen innerhalb einer Werbung ab. Der BGH hielt jedoch nur zwei dieser Aussagen für wettbewerbswidrig.
Der BGH berechnete die zu erstattenden Abmahnkosten im Gegensatz zum OLG Stuttgart nicht neu, sondern entschied, dass der Abgemahnte die Aufwendungen, welche der Abmahnende hatte, nach dem Verhältnis des Teils der berechtigten zum Teil der unberechtigten Abmahnung zu tragen habe, also 1 zu 2.
"Den Gegenstandswert der drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € entfallen demnach 2/3 - also 688,83 € - auf die begründeten Unterlassungsansprüche."