Viele Händler verwenden eine Widerrufsbelehrung, in welcher die 40-Euro-Klausel integriert ist. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, entschieden bereits vier Oberlandesgerichte. Diese Rechtssprechung hat nun das LG Hannover fortgeführt.
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Bereits im Dezember 2009 urteilte das OLG Stuttgart (Urteil v. 10.12.2009, Az: 2 U 51/09), dass ein Verbraucher in einer Widerrufsbelehrung keine für ihn negative Vereinbarung erwarte. Aus diesem Grund sei eine separate Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung notwendig.
"Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten."
Dem folgte das OLG Hamburg (Beschluss v. 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Eine Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung genüge auch danach nicht, wenn die Belehrung Bestandteil der AGB ist. Für einen potentiellen Vertragspartner sei nicht erkennbar, dass eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen wird:
"Denn ein potentieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmung nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll."
Das OLG Hamm entschied bereits mehrfach (Urteil v. 02.03.2010 - 4 U 180/09, Urteil v. 02.03.2010 - 4 U 174/09, Urteil v. 30.3.2010 - 4 U 212/09), dass es keine bloße Förmelei sei, die Klausel doppelt zu verwenden, sondern entspräche den gesetzlichen Wirksamkeitserfordernissen gemäß den §§ 305 ff. BGB.
Die Klausel müsse ein zweites Mal in AGB aufgenommen werden, da der Verbraucher bei Vertragsverhandlungen die Widerrufsbelehrung nicht aus den AGB streichen könne, wohl aber die separat aufgeführte Klausel.
Das Gericht stufte diesen Fehler auch nicht als Bagatelle ein:
"Ein bloßer Bagatellverstoß kann nicht angenommen werden, und zwar schon deshalb, weil das Gericht die vom Gesetz geforderte Vereinbarung über die Kostenüberwälzung nicht über den Weg einer Bagatelle wieder streichen kann."
Das OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U 1283/09) unterscheidet zwischen Informationen einerseits und Allgemeinen Geschäftsbedingungen andererseits. Somit stellt die Belehrung über die Tragung der Rücksendekosten keine vertragliche Vereinbarung dar:
"Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs.
Aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers handele es sich auch nicht um eine Bagatelle.
Das Landgericht Hannover (Urteil vom 17.03.2010 - 22 O 16/10) folgt in seinem Urteil explizit der Auffassung des OLG Stuttgart. Im Rechtstreit zwischen zwei Tierfuttermittelhändlern entschied das Gericht, dass der Wortlaut der Widerrufsbelehrung für eine wirksame Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten nicht genüge.
"Danach reicht es u.a. aus, wenn die Kostenverlagerung etwa mit Hilfe Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wird [...]. Es genügt jedoch nicht, wenn der Geschäftspartner des Verbrauchers allein den Wortlaut der Widerrufsbelehrung dafür verwendet, um daraus eine Vereinbarung über die Kostenverlagerung ableiten zu wollen."
Das Gericht berief sich auf den Gesetzeswortlaut:
"Dagegen spricht sowohl der Wortlaut des §357 Abs. 2 Satz 3 [BGB], wonach die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden müssen als auch das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV."
Gestaltungshinweis 8 von Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmt insofern:
"Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, [...]"
Dies dokumentiere den Willen des Gesetzgebers, dass eine separate Vereinbarung erforderlich sei.
Der Beklagte versuchte das Gericht von der Auffassung des LG Frankfurt am Main (Urteil v. 04.12.2009, Az: 3-12 O 123/09) zu überzeugen, nach dessen Auffassung die 40-Euro-Klausel auch konkludent vereinbart ist, sobald sich diese innerhalb der Widerrufsbelehrung befindet. Dieser Auffassung erteilte das Gericht aber eine Absage und folgte dem OLG Stuttgart.
Die herrschende Rechtsprechung hält es für erforderlich, die 40-Euro-Klausel doppelt zu verwenden, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist oder nicht. Jeder Händler, der seine AGB noch nicht überarbeitet hat, sollte dies dringend nachholen. Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Sie die 40-Euro-Klausel nicht separat vereinbaren und zum anderen müssen Sie dann immer die Kosten der Rücksendung erstatten.
Auch das am 11. Juni 2010 in Kraft tretende neue Widerrufsrecht ändert an dieser Verpflichtung nichts. (mr)