Dass Google Analytics massiv gegen geltendes Recht verstößt, haben die Datenschutzbehörden im vergangen Jahr sehr deutlich gemacht. Google hat jetzt sein Webanalyse-Tool dahingehend angepasst, dass zumindest zwei elementare Kritikpunkte etwas entschärft werden können.
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Wirtschaftsjurist Lars Klatte warnte Online-Händler hier im shopbetreiber-blog.de im Anschluss an die Konferenz der obersten Datenschutzbehörden im November 2009 vor dem Einsatz von Google Analytics:
Solange durch Google Analytics weiter IP-Adressen erhoben und gespeichert werden, ist die Verwendung dieses Tools mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Da die Einholung einer Einwilligung vor dem Einsatz des Tools, d. h. bereits vor dem Betreten der Website, nur schwer umsetzbar sein dürfte, sollten Shopbetreiber, die rechtlichen Problemen ganz aus dem Weg gehen möchten, auf Google Analytics besser verzichten.
Nun hat Google reagiert. Wie manche glauben, um sein Geschäft in Deutschland nicht zu gefährden. Über ein Browser-Plugin sollen Webseitenbenutzer der Erstellung von Nutzerprofilen durch Analytics widersprechen können.
Zudem besteht ab sofort die Option, im Java-Script Part eines Onlineshops durch eine spezielle Funktion die IP-Adressen zu kürzen, und so den Anforderungen gerecht zu werden.
Dass durch die Nachbesserungen bei Analytics die rechtlichen Probleme tatsächlich beseitigt werden können, ist noch keineswegs klar. So ist beispielsweise zu klären, ob die angebotene Browser-Erweiterung tatsächlich ausreicht, um den Widerspruch gegen die Datensammlung wirksam umzusetzen. Problematisch ist, dass die Erweiterung nur für ausgewählte Browser angeboten wird.
Nutzer von Analytics sollten aber die angebotenen Möglichkeiten auf jeden Fall nutzen, selbst wenn damit die Probleme möglicherweise nicht restlos beseitigt werden können.
Der „Düsseldorfer Kreis", ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden, hat folgende Vorgaben für den Einsatz von Webanalyse-Tools beschlossen: