Wer Newsletter versendet, benötigt grundsätzlich die Einwilligung der jeweiligen Empfänger. Dieses gesetzliche Erfordernis wird ständig ignoriert. Die Empfänger von derartigen unbestellten Newslettern sind genervt. Das LG Dresden hat nun die ständige Rechtsprechung fortgesetzt: Wer ungefragt Newsletter verschickt, kann abgemahnt werden.
Vor dem LG Dresden (Urteil v. 30.10.2009, Az: 42 HKO 36/09) ging es um die Zulässigkeit der E-Mail-Werbung eines gastronomischen Betriebes, in welchem für eine kommende Veranstaltung geworben wurde. Empfänger dieser E-Mail war eine Rechtsanwaltskanzlei. Den Unterlassungsanspruch machte ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen geltend.
Verteidigung der Beklagten
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass der Versand des Newsletters wohl aufgrund eines Versehens geschah:
“Sie behauptet, die im Übrigen bestrittene Absendung der E-Mail an die E-Mail-Adresse … sei weder bewusst noch absichtlich verfolgt. Wenn überhaupt könne eine solche Versendung nur auf einen einmaligen und nicht vorhersehbaren Verschulden eines Mitarbeiters beruhen.”
Außerdem behauptete die Beklagte, die Kanzlei habe die E-Mail-Adresse bei einer Bestellung bekannt gegeben.
“Eine Versendung der E-Mail an die Rechtsanwaltskanzlei S. sei nicht anders zu erklären, als dass diese ihre E-Mail-Adresse zum Erhalt des Newsletters im Rahmen einer Bestellung oder ähnlichem zur Verfügung gestellt habe.”
Weiter argumentierte die Beklagte, dass jemand, der seine E-Mail-Adresse veröffentliche konkludent mit Werbung einverstanden sei.
“Im Übrigen sei davon auszugehen, dass derjenige, der im Geschäftsverkehr seine E-Mail-Adresse veröffentliche, damit sein konkludentes Einverständnis erkläre, dass potentielle Kunden E-Mail-Werbung zusendet.”
Beklagte versandte die E-Mail
Bestritt die Beklagte zunächst noch das Versenden des Newsletters, konnte dies unzweifelhaft nachgewiesen werden. Die Beklagte selbst gestand dies sogar ein, in dem sie mitteilen ließ, dass sie die Rechtsanwaltskanzlei nach deren Verhalten aus dem Verteiler gestrichen habe. Hierzu stellt das Gericht dann knapp und eindeutig fest:
“Dies setzt voraus, dass die E-Mail-Adresse ursprünglich im Verteiler des Newsletters der Beklagten aufgeführt war.”
Beweis der Einwilligung
Dass E-Mail-Newsletter grundsätzlich nur mit Einwilligung verschickt werden dürfen, ist klar und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Zeuge (der Empfänger des Newsletters) hatte eine solche nicht erteilt.
“Die Beklagte ist für die Erteilung einer derartigen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Denn die unerbetene E-Mail-Werbung ist nach § 7 Bas. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig. Daher hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Hierzu gehört bei der E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis.”
Die Beklagte konnte aber noch nicht einmal substantiiert behaupten, dass die Einwilligung vorlag.
Mutmaßliches Einverständnis reicht nicht
Dass die Einwilligung ausdrücklich sein muss, ergibt sich schon aus dem Gesetz. Der Prozessvertreter der Beklagten versuchte dennoch das Gericht davon zu überzeugen, dass es ausreichend sei, dass jemand eine E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr benutze und damit sei mutmaßliches Einverständnis erkläre. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
“Ein mutmaßliches oder konkludentes Einverständnis liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der Verwendung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr. Ein Unternehmer signalisiert mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse auf Geschäftsbriefen lediglich, dass er Geschäftspost und insbesondere Schreiben seiner Kunden unter der E-Mail-Adresse entgegen nimmt. Damit ist gerade der Natur der Sache nach kein Einverständnis in den Empfang von unbestellten Werbe-E-Mails zu erblicken.”
Einwilligung “irgendwann” erteilt
Die Beklagte rechtfertigte den Versand des Newsletters auch damit, dass der Empfänger irgendwann einmal sein Einverständnis erklärt habe. Hierzu führte das Gericht aus:
“Auch die Vermutung der Beklagten, die Versendung des Newsletters an die Rechtsanwaltskanzlei S. sei nicht anders zu erklären, als dass diese ihre E-Mail-Adresse zum Erhalt des Newsletters im Rahmen einer Bestellung oder ähnlichem zur Verfügung gestellt habe, ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Vortrag. die Beklagte hätte insoweit im Einzelnen darzulegen gehabt, wann und auf welche Weise die Rechtsanwaltskanzlei S. den Newsletter der Beklagten bestellt habe. […]
Im Übrigen verneinte der Zeuge S. die Frage, ob er oder sein Büro Kunde der K.F. sei, und erklärte weiter, er sei seit dem Jahr 1989 nicht mehr auf der F. K. gewesen.”
Fehlerhafte Speicherung der E-Mail-Adresse
Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beklagte dafür Sorge zu tragen habe, dass in den Verteiler nur Adressen aufgenommen werden, deren Inhaber auch tatsächlich eine Einwilligung erteilt haben. Dabei habe die Beklagte sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen komme, etwa aufgrund von unrichtigen Eingaben oder Speicherungen.
Bagatelle?
Bereits nach altem Recht konnte die unzulässige Belästigung durch E-Mail-Werbung nicht als Bagatelle eingestuft werden, so das Gericht, da es bei der Bewertung nicht auf die einzelne E-Mail ankomme, sondern auf das gesamte SPAM-Aufkommen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 ist die Möglichkeit der Einstufung als Bagatelle aber komplett weggefallen, da unmissverständlich im Gesetz steht, dass E-Mail-Werbung ohne Einwilligung stets unzulässig ist (§ 7 Abs. 2. Nr. 3 UWG).
Streitwert
Den Streitwert für dieses Verfahren setzte das Gericht mit 7.500 Euro an. Damit wurde eine relativ preiswerte Newsletter-Kampagne für die Beklagte sehr teuer.
Fazit
Auch Shopbetreiber sollten ihre Newsletter-Datenbank nochmals kontrollieren und alle E-Mail-Adresse, bei denen das Vorliegen einer Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann, sperren. Unerwünschte E-Mail-Werbung nervt den Empfänger. Abmahnungen wegen SPAM-Mails kann jeder ganz einfach verhindern, in dem er Newsletter nur mit Einwilligung verschickt. (mr)
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Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag. Die Ausführungen der Beklagten “… dass derjenige, der im Geschäftsverkehr seine E-Mail-Adresse veröffentliche, damit sein konkludentes Einverständnis erkläre …” kann man als Empfänger besagter Werbeemails schon als Impertinenz der Frechheit ansehen.
Das man heutzutage eine E-Mail Adresse im Impressum angeben muss darf nicht zum Freifahrtschein für Werbetreibende gleich welcher Art werden.
Danke für den Beitrag. Wir nutzen das Double-Opt-In Verfahren – aber ich stelle mir die Frage, wie ich nun auch vor Gericht beweisen kann, dass der Empfänger sich eingetragen hat – denn im Grunde ist es nur ein Datenfeld in der Datenbank.
@Christian:
Genau DAS habe ich mich auch schon gefragt. Wie zum Henker soll man rechtskräftig nachweisen, dass der Kunde sich per Double-Opt-In angemeldet hat. Der Kunde klickt einen Link und in der SQL DB wird aus einer “0” eine “1”. Das kann man auch mit einer Abfrage. Da hat das Gericht wieder nicht über den Tellerrand hinausgeschaut. Das ist man aber mittlerweile gewohnt: Praxisfern und nur nach Schema “F” abgeurteilt.
Also: Wer eine Lösung hat – Her damit!
Hallo Thorsten! Ich sehe es genauso wie Du – es wird aus einer 0 eine 1 in der Datenbank – böse gemeint, is in 30 Sekunden ne Querry geschrieben und alle Kunden haben nen 1er drin 🙂 Ich kann ja dann sagen wir nutzt Double-Opt-In…. was für ein Schwachsinn!
@Trusted Shops: Bitte gebt uns doch ne Info wie wir das trotz der ganzen Double-Opt-In Sache wirklich rechtskräftig nachweisen sollen. Oder ne Anleitung was wir tun müssen um es nachweisen zu können.
Für den Kunden ist es ärgerlich. Gestern in einem OnlineShop bestellt, keinen Haken beim Newsletter aktiviert und heute morgen kommt der erste Newsletter an!
Und wenn man diesen nicht erhalten möchte kann wie folgt vorgehen:
Newsletter ändern/abmelden (LINK)
Bitte beachten Sie, dass nur Sie dazu berechtigt sind, Änderungen bzw. Abmeldungen an Ihrem Newsletterkonto vorzunehmen.
Selbstverständlich können Sie der Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen. Bitte wenden Sie sich hierzu per email an unseren Kundenservice (kundenbetreuung@xxxxxxxxxxx.de)
Sowas kommt nicht gut an, ich habe den Kundenservice einmal entsprechend informiert und den Link zu diesem Beitrag von Herrn Rätze gleich mitgesendet. Vielleicht hilft es ja.
Und hier war definitiv kein Double-Opt-In Verfahren angewendet worden.
@Christian:
Ja, auch das Double-Opt-In-Verfahren kann manipuliert werden. Einige Shopsoftware-Anbieter lösen das wie folgt:
Der Shopbetreiber kann das Double-Opt-In-Verfahren für Newsletter auswählen, die Datenbank kann der Shopbetreiber aber nur einsehen, nicht jedoch verändern. D.h. der Shopbetreiber selbst kann dieser Datenbank keine Adressen hinzufügen, sondern nur die Betätigung des Double-Opt-In-Links in der E-Mail schreibt die Adressen dort in die Datenbank.
Missbrauchsmöglichkeiten wird man wohl nie ganz ausschließen können.
Ich muss also annehmen, dass im Falle eines Falles der Verbraucher in dieser Angelegenheit Recht bekommt – IMMER. Die Beweislast liegt beim Versender und Double-Opt-In ordnungsgemäß und juristisch einwandfrei nachzuweisen ist de facto NICHT möglich. Ich liebe diesen Staat 😀
Traurig ist nur, das viele Firmen, darunter auch sehr große, trotzdem Newsletter verschicken, auch wenn man dem im Bestellvorgang nicht zugestimmt hat, oftmals ist die Checkbox auch bereits aktiviert, was meines Wissens auch nicht zulässig ist. Newsletter empfinde ich als besonders nervig, weil bei mir alle Mails zuerst auf dem Blackberry landen und dort gibt es keinen Spamfilter. Ausserdem kann man sich aus den meisten Newslettern nur sehr kompliziert ala “Bitte senden Sie eine Email mit dem Betreff ‘Abmeldung’ an blabla…” oder indem man erst die Homepage des Absenders besucht abmelden. Meiner Meinung nach sollten Newsletter generell verboten werden, genau wie der Müll im Briefkasten, da sich an die gesetzlichen Regelungen scheinbar eh kaum jemand hält. Als Newsletter stufe ich auch auch solche Mails wie “Ihre Bestellung, bitte bewerten Sie uns/das gekaufte Produkt” oder “5€ Gutschein für Ihre nächste Bestellung” ein. Ich möchte verdammt nochmal, das die letzte Mail die ich von einer Firma pro Vorgang bekomme, die Versandmail ist und danach soll gefälligst Ruhe sein. Ich selbst habe noch nie Newsletter verschickt, einerseit weil mir die Sache zu heikel ist, andererseits weil ich selbst weiß, wie die Teile nerven.—Und nun noch zum Thema Nachweis, elektronisch ist die Anmeldung ja scheinbar nicht einwandfrei nachzuweisen, in meinen Augen würde ein Nachweis derzeit nur zu erbringen sein, wenn man eine schriftliche Newsletteranmeldung vom Kunden hat. Ist absurd und würde man keinem Kunden abverlangen können, scheinbar derzeit aber die einzige Möglichkeit.
@Dunkelwelt
Newsletter nerven auch mich, aber warum nerven diese? Im Grunde weil nicht drin steht was mich persönlich gerade interessiert. Wenn man aber eine Email mit interessanten Infos bekommt ist man schon wieder anderer Ansicht. Aber einem Kunden nach seiner Bestellung eine Email zu senden und zu fragen ob er mit dem gekauften Artikel zufrieden ist, kann nicht der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden sein, sondern ist aktiver Kundenservice!
@All
Wenn dem jedoch so wäre, tja dann dürften wir doch garkeine Emails von Kunden mehr beantworten, wir haben doch garkein Einverständnis vom Kunden Ihn mit unseren “sinnlosen Informationen und Agebot” zu belästigen – am Schluss sagt der Kunde noch, er hätte die Email mit seinen vielen Fragen garnicht an uns geschrieben. (Wer und wie solls wieder beweisen?????) Sobald ich einem Kunden eine Email schreibe, mache ich doch schon Werbung zu meinem Unternehmen. (Liegt ja schon daran was der Gesetzgeber alles an Infos in jeder Email von uns verlangt:-))
@Trusted Shops
Wie ist denn die offizielle Definition eines Newsletters? Was ist ein Newsletter? Muss dort aktiv für einen Service oder Produkt geworben werden oder ist jede Email eines Unternehmens schon ein Newsletter?
@Christian
Es geht nicht um den Begriff des Newsletters, sondern um die Frage, was “Werbung” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist.
Dort heißt es, dass “Werbung unter Verwendung eltektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers” verboten ist.
Der Begriff “Werbung” stammt aus der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114/EG) und ist dort in Art. 2 Nr. 1 definiert als:
“jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.”
@Christian: Dem, das Newsletter nur nerven, weil für mich nichts persönlich Interessantes drinne steht, kann ich nicht zustimmen. Dann müsste ich ja erst recht jeden Newsletter durchlesen in der Hoffnung, das sich irgendwo etwas Interessantes versteckt.
Und jede extra Email nach Abschluss eines Geschäftsvorganges ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, gern kann die Aufforderung zur Bewertung auch mit in der Versandbestätigung enthalten sein, aber nicht in einer extra Mail und vielleicht noch weiteren Folgemails zur Erinnerung.
Natürlich darfst Du Emails von Kunden beantworten, indem der Kunde per Email eine Frage an Dich stellt, gibt er ja die Einwilligung zur Antwort bzw. fordert diese ja sogar aktiv ein. Und das mit der Mutmaßung, der Kunde könnte behaupten garkeine Email geschrieben zu haben, das ist doch ein wenig aus der Luft gegriffen, oder? 😉
Zur Definition des Newsletters: Ich denke mal, eine jede Mail, die Du ohne vorherigen Wunsch an einen vorhandenen Kunden ausserhalb eines aktuell offenen Geschäftsvorganges oder an einen potenziellen Neukunden schreibst, hat Newslettercharakter. Also wenn Du Dir im Netz irgendwo Emailadressen raussuchst und die Kunden dann einfach anschreibst “Hallo wir sind die Firma Soundo”, dann ist das schon ein Newsletter bzw. eine Werbemail, auch wenn Du darin nicht aktiv ein oder mehrere Produkte bewirbst. Aber z.B. eine Rückfragemail bezogen auf einen aktuellen, noch nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgang zwischen Dir und einem Kunden ist natürlich kein Newsletter, da diese Mail ja zur Abwicklung des Geschäftsvorganges notwendig ist.
@Dunkelwelt
Vielen Dank für Deine Ausführung – ich kann Deine Position sehr gut verstehen, aber ich seh die Angelegenheit einfach anders. Ich findes es auch nicht zwingend notwendig dem Kunden eine Versandbestätigung zuzusenden – das ist ein Service von uns, keine Pflicht. Wenn die Versandbestätigung, kein Newsletter ist, dann könnte man ja die Versandbestätigung 10 Tage später versenden, natürlich voll mit “Werbung” – da es sich ja um die Versandbestätigung handelt wäre somit alles OK –> kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Kunde keine Emails wünscht, dann dürfte er auch KEINE bekommen – bei Deiner Argumentation hat man gesehen, dass Du persönlich eine Versandbestätigung als OK empfindest – dies muss ein anderer Kunde aber nicht so sehen. Die Schwierigkeite besteht darin Kundenerwartungen zu erfüllen aber Kundenrechte nicht zu verletzten. So wie Du die Versandbestätigung OK findest, finde ich die Frage ob die Produkte gefallen 10 Tage nach dem Kauf OK. Irgendwie immer nicht so einfach 🙂
Die Mutmaßung bzgl. der Fragen per Email eines Kunden und der darauf folgende Auseinandersetzung – der Kunde teilte uns nämlich mit, uns keine Email geschrieben zuhaben – kommt aus dem wahren Leben –> hatten wir schon.
@Trusted Shops
Danke für die Definition von Newsletter –> Werbung – sehr interessant
Wie sieht es mit Newslettern an Käufern/bestehende Kunden aus, dies ist noch ein Sonderfall, oder? Darf ich einem Käufer/bestehendem Kunden eine Email schreiben in der ich ein verwandtes Produkt bewerbe? Also Kunde kauft gelbe Farbe, ich werbe im Newsletter für grüne Farbe.
@Thorsten
Für mich ist es nun auch so, dass ich keine Möglichkeit habe dem Kunden nachzuweisen, dass er sich zum Newsletter angemeldet hat. Ich nutz zwar auch Double-Opt-In – aber rechtlich ist es ja ein Witz! Ich warte nun auf die Antwort von Trusted Shops bzgl. Newsletter an bestehende Kunden, mein Produktsortiment ist speziell und daher immer ein verwandtes oder extrem ähnliches Produkt was ich bewerben würde. Mal sehen. Aber Du hast Recht, immer des gleiche in DE, tausende Regelungen aber schwammig bis zum….
@Christian
Das UWG kennt in § 7 Abs. 3 eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Einwilligung. Will man Newsletter an Bestandskunden schicken, ohne hierfür die Einwilligung einzuholen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Eine unzumutbare Belästigung ist nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Was genau “eigene ähnliche Waren” bedeutet, ist nicht abschließend geklärt. Es gibt Stimmen in der Literatur, die soweit gehen und sagen, dass die Waren austauschbar sein müssen. Rechtsprechung zu dieser speziellen Norm ist mir nicht bekannt.
Hallo Herr Rätze,
vielen Dank für Ihre Ausführung, da bin ich jetzt wirklich positiv überrascht, denn die aufgeführten Punkte zu erfüllen ist im Grunde garnicht so schwer.
zu 1.) die Emailadresse wird beim Verkauf im Online Shop generiert
zu 2.) die Emailadresse wird nur für eigene Werbung ähnlicher Artikel genutzt, da wir ein sehr eingeschränktes Sortiment haben
zu 3.) der Kunde hat nicht widersprochen (aber auch nicht zugestimmt)
zu 4.) die Datenschutz Texte aus dem Trusted Shops Handbuch werden genutzt, und der Kunde hat natürlich bei jeder Email die Möglichkeit sich “abzumelden”.
Um sicher zu gehen, wäre es wohl wieder am Besten einen Anwalt mit ins Boot zu nehmen, der diese Dinge prüft.
@Christian
Ja, es ist bei Werbekampagnen immer zu empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen oder die eigene Rechtsabteilung, sofern man eine hat.
@Christian: Trotzdem können Sie nicht abstreiten, das eine Versandbestätigung unmittelbar zum Geschäftsvorgang dazugehört, viele Kunden bitten sogar explizit im Kommentarfeld zur Bestellung um eine Geldeingangs- und Versandbestätigung. Eine Versandbestätigung hier mit einem unerwünschten Newsletter zu vergleichen ist genauso aus der Luft gegriffen wie Ihr Argument, das man die Versandbestätigung ja auch 10 Tage später verschicken könnte inkl. Werbung…nur dann handelt es sich ja definitiv schon nicht mehr um eine Versandbestätigung. Und leider, ist jetzt nicht böse gemeint, sind es Shopbetreiber wie Sie, die sich auch mit Hilfe dieses Blogs versuchen überall durchzuwinden und nach rechtlich sicheren Möglichkeiten suchen, einfach ungefragt Newsletter zu verschicken. Bei mir beweirken Newsletter im Übrigen eher das Gegenteil, die nerven mich so tierisch, in solchen Shops kaufe ich nichts mehr, vielmehr führen mich schneller Versand und saubere Abwicklung in einen Shop zurück, ein glänzendes Beispiel dafür ist z.B. die Firma 1Deins Computer, immer schneller Versandund super Verpackung, aber einen Newsletter habe ich bisher noch nicht von denen erhalten. Sicher sind Newsletter für viele Shopbetreiber ein sehr wichtiges Marketinginstrument, aber doch bitte nicht auf dem Rücken der Kunden, die keine Newsletter wünschen. Die Eingabe meiner Emailadresse sehe ich nicht als Einverständnis zum Newsletterempfang, auch nicht wenn dieser nur ähnliche Produkte zu einem von mir gekauften Produkt bewirbt, wenn ich irgendwo einen Drucker kaufe, brauche ich nicht jeden Monat einen Newsletter mit ähnlichen Druckern, dann einen neuen Drucker kaufe ich in der Regel alle 5-10 Jahre…
@Dunkelwelt
Ich handhabe das ähnlich: Shops, welche mich ungefragt mit Werbung zuspamen, sehen mich als Kunden nie wieder.
Und noch etwas zum Verständnis: Vollkommen unabhängig von der zeitlichen komponente: Wenn in der Bestellbestätigungs-Mail oder in der Versandbestätigung Werbung enthalten ist, ist dies unzulässig, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG vor. Es verwirrt mich immer, wenn ich Bestellbestätigungs-Mails erhalte, in denen Werbung für andere Produkte gemacht wird. Denn mit dieser Mail soll dem Verbraucher bestätigt werden, was er zu welchen Konditionen eingekauft hat und nicht, was er hätte alles kaufen können.
@Dunkelwelt
Danke für Ihr Kompliment – wir suchen hier nicht nach Möglichkeiten sondern suchen nach Wissen was legal und was nicht legal ist – es ist immer sinnvoller im Vorfeld ALLES abzuklären und erst dann zu handeln. Somit hier auch die Info, dass wir noch garkeinen Newsletter an unsere Kunden gesendet haben. Wir nutzen also das Marketinginstrument (noch) garnicht.
Uns geht es in erster Linie darum bevor wir einen Newsletter versenden zu wissen an wen wir unter Umständen garnicht senden dürfen bzw. welche unserer Kunden wir anschreiben dürfen. Auch muss man nicht gleich davon ausgehen, nur weil etwas legal ist, dieses dann auch zutun.
Ich finde die Infos von Trusted Shops hier sehr wertvoll, auch weil man hier Infos zu Details erhält die unter dem Motto “Was wäre wenn” stehen.
Es gibt viele “Kleinigkeiten” die zu berücksichtigen sind.
Das ist doch unglaublich, jemand schickt Anwälten IRGENDWAS und wundert sich dann, dass ihn das mehrere tausend Euros kostet. Dabei ist es doch so einfach : Alle Kunden / Anrufer / etc. nach dem Beruf fragen bzw., ob Anwalt oder nicht, und wenn Anwalt, sofort Hörer auflegen, Kontakt abbrechen, kein Lebenszeichen mehr von sich geben, dann kann man auch weiterhin ruhig schlafen. Anwälte aktiv zu belästigen, ist geschäftlicher Selbstmord, Ausleben freudschen Todestriebs. Anwälte stehen in D über dem Gesetz, da hilft es anderen nur, die Beine in die Hand zu nehmen und zu rennen – Hinterherlaufen ist da nun wirklich Grund, sich um den psychiatrischen Zustand der Leute Sorgen zu machen.