Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen ihm geleistete Zahlungen erstattet werden. Aber umfasst dies auch die Kosten der Hinsendung der Ware zum Verbraucher? Diese Frage beschäftigte den EuGH heute und er entschied: Ja, auch diese Kosten müssen erstattet werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
Seit langer Zeit wird darüber gestritten, ob daher die Kosten der Hinsendung der Ware dem Verbraucher erstattet werden müssen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Der BGH (Beschluss vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 268/07) legt diese Frage im Jahr 2008 dem EuGH vor, welcher heute seine Entscheidung (Urteil v. 15.04.2010, Rechtssache C-511/08) traf und feststellte:
“dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.”
Ziele der Richtlinie
Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen eindeutig zum Ziel haben, den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Diesem Ziel würde es aber zuwider laufen, wenn man zulassen würde, dass dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung auferlegt werden dürfen.
Ausgewogene Risikobelastung
Außerdem hält der Gerichtshof es für einen ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten tragen muss, der Verbraucher dafür die Rücksendekosten. Die Auferlegung auch noch der Hinsendekosten, so der EuGH, würden den Verbraucher zu sehr belasten, da der dann Hin- und Rücksendekosten tragen müsse.
Gericht folgt dem Generalanwalt
Mit seinem Urteil folgt der Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwaltes, welcher schon zu folgendem Ergebnis kam (wir berichteten):
“Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”
Der Ausgangsfall
Der EuGH vollzieht zunächst noch einmal den Gang des Verfahrens.
Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH, einem Versandhändler. Dieser verlangte pro Sendung pauschal 4,95 Euro Versandkosten. Nach seinen AGB wurden diese 4,95 Euro bei Ausübung des Widerrufsrechtes nicht erstattet. Gegen diese Klausel klagte die Verbraucherzentrale und bekamt vor dem LG Karlsruhe in erster Instanz Recht. Hiergegen legte die Heinrich Heine GmbH Berufung ein, welche das OLG Karlsruhe (Urteil vom 5.09.2007, AZ 15 U 226/06) zurückwies.
Revision beim BGH
Hiergegen wurde Revision eingelegt und der BGH stellte fest, dass es im deutschen Recht keine Vorschrift gibt, die dem Verbraucher eine Erstattung der Hinsendekosten gewähre.
“Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien.”
Auslegungsschwierigkeiten
Aus der Richtlinie selbst ließ sich aber nicht klar erkennen, wie diese auszulegen sei. Der BGH führte mehrere Argumente an, weshalb der Verbraucher die Hinsendekosten zu tragen habe.
- Dem Verbraucher dürfen “infolge des Widerrufsrechtes” nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Dies trifft aber auf die Hinsendekosten gerade nicht zu, da diese nicht infolge des Widerrufsrechts entstehen.
- Der Unternehmer könnte einen Anspruch auf Wertersatz haben, da die Hinsendung vom Verbraucher nicht herausgegeben werden könne, da diese verbraucht ist. Somit könnte der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten haben.
- Bei einem gewöhnlichen Kauf trage auch der Verbraucher die Kosten, um in ein Geschäft zu fahren und die Ware zu holen.
Vorlagefrage des BGH
Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung der entsprechenden Vorschrift setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
“Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?”
Antwort des EuGH
Wie in jedem Verfahren beim EuGH können die Regierungen der Nationalstaaten ihren Standpunkt in der Sache vertreten. Die spanische, österreichische und portugiesische Regierung sowie die EU-Kommission waren der Auffassung, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt.
“Zunächst sei die Formulierung “die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen” in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 weit auszulegen, so dass sie sämtliche finanziellen Leistungen erfasse, die der Verbraucher dem Lieferer im Rahmen der Durchführung des Vertrages erbracht habe, einschließlich der Kosten der Zusendung der Waren.”
Des Weiteren sehe die Richtlinie vor, dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Die übrigen Kosten könnten ihm daher nicht in Rechnung gestellt werden, insbesondere nicht die der Hinsendung.
“Um schließlich den Verbraucher vor den Risiken zu schützen, die sich daraus ergäben, dass er vor Abschluss des Kaufvertrags im Fernabsatz keine Möglichkeit habe, die Ware zu sehen, seien ihm die Kosten zu erstatten, die er für eine Nebenleistung des Versandunternehmens, wie die Versendung der Waren erbracht habe, an der sein Interesse nach dem Widerruf weggefallen sei.”
Meinung der deutschen Regierung
Die deutsche Regierung vertrat in der Verhandlung einen anderen Standpunkt.
“Die deutsche Regierung macht im Wesentlichen geltend, die Richtlinie 97/7 habe zur Frage der Erhebung von Zusendungskosten nach Widerrufs des Vertrages durch den Verbraucher keine Regelung getroffen. Daher gehöre die Erhebung dieser Kosten zu den “weiteren Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts”, deren Festlegung, wie im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie vorgesehen, Sache der Mitgliedstaaten sei.”
Die Richtlinie unterscheide, zwischen Kosten, welche “infolge” des Widerrufsrechts entstanden seien und weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages entstehen.
Außerdem vertrat die deutsche Regierung die Auffassung, dass die Auferlegung von Hinsendekosten den Verbraucher nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts hindern könne. Er werde vor Vertragsschluss über diese Kosten informiert und es sei die Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag unabhängig von den Hinsendekosten zu widerrufen, da diese bereits angefallen sind.
Der EuGH hält dem entgegen, dass aus der Richtlinie klar hervorgehe, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen könne.
Dieser Widerruf hat zur Folge, dass die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos vom Verkäufer erstattet werden müssen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge des Widerrufs auferlegt werden dürfen, sind die Kosten der Rücksendung.
EuGH widerspricht der Regierung
Der EuGH widerspricht in seinem Urteil sehr klar der deutschen Auffassung:
“Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der allgemeinen Systematik der Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie 97/7, dass der Begriff “geleistete Zahlungen” so auszulegen ist, dass er nur den vom Verbraucher gezahlten Preis unter Ausschluss der diesem entstandenen Kosten bezeichnet.”
Die Richtlinie unterscheide zwar bei den vorvertraglichen Infopflichten zwischen Preis der Ware und Versandkosten, nicht jedoch bei den Rechtsfolgen des Widerrufs. Dort wird auf die “geleisteten Zahlungen” abgestellt, ohne dass eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen wird.
“infolge” des Widerrufsrechts
Das Wort “infolge” in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Satz 2 der Richtlinie muss so ausgelegt werden, dass davon sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages erfassen, die im Fall des Widerrufs zulasten des Verbrauchers gehen können. Dies entspricht der Systematik und dem Zweck der Richtlinie.
“Zum anderen ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 6, dass mit dem Verbot, dem Verbraucher im Fall seines Widerrufs die durch den Vertrag entstandenen Kosten aufzuerlegen, gewährleistet werden soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht “mehr als ein bloß formales Recht” ist.”
Abschließend antwortet das Gericht auf die Vorlagefrage des BGH:
“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.”
40-Euro-Klausel
In Deutschland ist die Lastenverteilung jetzt genau andersherum. Zumindest bei Waren über 40 Euro wird jetzt der Händler sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet. Von “ausgewogenen Risikoausgleich” kann also keine Rede sein. Diese deutsche Besonderheit kann der EuGH aber selbstverständlich nicht berücksichtigen, da er nur für die Auslegung europäischer Rechtsakte zuständig ist.
Vielleicht nimmt der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH-Urteil zum Anlass, diese unsinnige 40-Euro-Klausel endlich aus dem Gesetz zu streichen.
Diese Meinung schließt sich auch Christoph Wenk-Fischer, Stv. Hauptgeschäftsführer des bvh, an.
Offene Fragen nach dem Urteil
Das Urteil des EuGH gibt eine grundsätzliche Antwort auf die Frage der Hinsendekosten. Aber es gibt noch einige Facetten, welche nicht erfasst sind. Eine davon ist der Teilwiderruf von Verträgen.
Wenn ein Verbraucher 3 Paar Schuhe kauft und dafür eine Versandkostenpauschale von 6 Euro zahlt, müssen diese 6 Euro dann erstattet werden, wenn der Verbraucher 2 Paar zurückschickt? Oder muss der Verbraucher diese dann zahlen? Oder darf man dann die Hinsendekosten nur anteilig vom Verbraucher verlangen (also 2 Euro)?
Den Volltext des Urteils (C-511/08) finden Sie hier bei Telemedicus.info
Im Hinblick auf die bereits zum Thema erschienenen Blog Einträge und die angestrebte Vollharmonisierung “VRRL-E” war hier eigendlich nichts anderes zu erwarten.
Bleibt zu hoffen, dass die VRRL-E irgendwann in naher oder ferner Zukunft die Doppelbelastung der Händler in Deutschland wieder aufhebt und die Rücksendekosten auch bei einem Warenwert über 40,-EUR dem Kunden zugeschlagen werden.
Aber ich schätze bis diese mal in der EU endgültig beschlossen und in lokales Recht umgesetzt ist werden die Mühlen noch sehr lange mahlen.
Die Zeche für die aktuelle Entscheidung werden wohl so lange die Verbraucher in ihrer Allgemeinheit tragen müssen. Entweder über Preiserhöhungen oder höhere Versandkosten.
“…den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Diesem Ziel würde es aber zuwider laufen, wenn man zulassen würde, dass dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung auferlegt werden dürfen.” ————- Irgendwie habe ich keine andere als diese schwachsinnige Begründung erwartet. Ich frage mich dabei, warum würde man den Verbraucher vom Widerruf abhalten, wenn von vornherein geregelt ist, das dieser die Hinsendekosten zu tragen hat? Sorry, aber EuGH entscheiden scheinbar auch nur (oder wie immer?) weltfremde Idioten. Bin ja mal gespannt, was Warning zu dem Thema zu sagen hat, der findet das Urteil bestimmt ganz toll ;). Ich werd demnächst mal in einem Ladengeschäft versuchen etwas zurückzugeben und dann die Anfahrtskosten für den eigentlichen Kauf geltend machen, dazu die Anfahrtskosten für die Rückgabe und natürlich auch noch die Fahrtkosten für den Weg zurück nach Hause. Selbstverständlich werde ich für alle Fahrten ein Taxi nutzen ;). Und ansonsten, gute Nacht Deutschland, gute Nacht Onlinehandel.
Der EuGH hat hier ein Urteil gefällt, welches an sich gar nicht weltfremd ist. Lediglich für Deutschland hat dies die negative Konsequenz, dass der Händler nun mit den Hinsendekosten und in den meisten Fällen auch mit den Rücksendekosten belastet wird. Der EuGH entscheidet aber nicht für Deutschland, sondern legt nur die Richtlinie aus. Dass Deutschland die schwachsinnige 40-Euro-Klausel eingeführt hat, ist nicht die Schuld des EuGH. Würde es diese in Deutschland (wie im restlichen Europa) nicht geben, würde tatsächlich das Eintreten, was der EuGH erreichen will: Hinsendekosten trägt der Händler, Rücksendekosten der Verbraucher.
Hm, Milchmädchen-Rechnung inc? Was nun passiert ist doch jetzt schon offensichtlich: Die Kunden, die keinen Widerruf ausüben, zahlen die Kosten für diejenigen, welchen ihn ausübern weil die Händler die Kosten natürlich über die Artikelpreise umlegen. Schlussendlich gewinnen nur die Logistiker.
@Dennis: Genau, da bei uns im Lande ja immer alles schön sozial zugehen soll, ist dies doch der richtige Weg. Die Versandkosten werden einfach verdoppelt und so zahlen die Behaltekunden für die Widerrufskunden ;). — Und jetzt mal im Ernst, an Preiserhöhungen oder Versandkostenerhöhungen ist garnicht zu denken, wenn die nächsten 3 Mitbewerber dies nicht machen und dazu weiter mit Dumpingpreisen kommen. Letztendlich zahlen doch wieder die Händler die Zeche.
Nach dem Versandkostenurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) in einer Pressemitteilung eine Reform des Retourenrechts in Deutschland gefordert. Hintergrund ist die Tatsache, dass nach dem Urteil deutsche Kunden grundsätzlich keine Versandkosten zahlen müssen, wenn Sie ihr Widerrufsrechts nutzen und die Ware vollständig an das Versandunternehmen zurücksenden. In dem Ausgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu klären, ob Verbraucher nach deutschem Recht die Versandkosten einer solchen Bestellung tragen müssen. Anders als in den europäischen Nachbarländern müssen sie nämlich hierzulande grundsätzlich keine Rücksendekosten übernehmen – Ausnahme sind Kleinbestellungen unter 40 Euro. Der EuGH hat nun entschieden, dass nach Europarecht Verbrauchern bei einer Retoure lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden können.
„Das EuGH-Urteil kommt nicht überraschend, denn es folgt der europäischen Fernabsatzrichtlinie in nachvollziehbarer Weise“, sagt Christoph Wenk-Fischer, Stv. Hauptgeschäftsführer des bvh, „allerdings gerät durch seine Auswirkungen das ausbalancierte deutsche System in Ungleichgewicht. Der Gesetzgeber muss daher nun das deutsche Rückgaberecht an das Europarecht anpassen, damit Versandunternehmen Verbrauchern wie in den europäischen Nachbarländern Rücksendekosten berechnen können. Auf diese Weise kann einem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorgebeugt werden.“
@Martin Rätze: Doch, natürlich ist dieses Urteil weltfremd. Wie ich schon oft erwähnt habe, sind die Hinsendekosten bereits mit der Hinsendung verbrannt. Der Kunde hat hier die Serviceleistung genossen, Ware von sonstewo nach Hause geliefert zu bekommen. Beruht der Widerruf auf einem Fehler des Händlers (Falschlieferung, kaputte Ware etc.) ist es selbstverständlich, das ich die Hinsende bzw. Umtauschkosten erstatte. Ist der Widerruf jedoch darin begründet, das der Kunde die Ware aus welchen Gründen auch immer einfach nicht mehr haben möchte, kann da der Händler nichts für. Theoretisch müsste man solche Versandkosten jetzt vom Paketdienstleister zurückfordern…nur wird der natürlich nicht mitspielen…ein Teufelskreis… Trotzdem wäre die Regelung natürlich etwas akzeptabler, wenn es diese unsinnige 40€ Klausel nicht geben würde und der Kunde grundsätzlich die Rücksendekosten zu tragen hätte. Allerdings weiß ich schon, was dann passieren würde, der Kunde möchte natürlich möglichst billig zurückschicken, dann wird die Ware halt in einen dünnen Großbrief gequetscht (wie teils auch heute schon) und dieser kommt dann völlig zerfetzt an, wenn er überhaupt ankommt. Und da der Händler ja auch das Risiko des Rückversandes trägt, obwohl er ja nichts dafür kann, wie Kunden ihre Ware zurückschicken, ist der Händler natürlich auch hier wieder der Dumme…
Naje, letzendlich kann der EuGH nichts für die verkorksten Richtlinien und Gesetze der Politik. Es ist ja sowieso ein Witz, das diese immer so unklar formuliert werden, das ein riesiger Interpretationsspielraum bleibt.
Für Online Shopbetreiber kommt in dieser Richtung sowieso bald der nächste Hammer, nämlich die neue vertikale Gruppenfreistellungsverordnung. Gerade hatte sich dort eine gewisse Rechtssicherheit durch Entscheidungen des Kartellamts und höchtrichterlicher Rechtsprechung eingependelt, da laufen sie schon wieder aus und die schwarzen Klauseln die Beschränkungen des Online Handels verbieten sollen zu grauen Klauseln werden – mit Einschränkungen bei “komplexen, beratungs- und demonstrationsintensive Produkten”.
Was auch immer das für Produkte sein sollen. Im Zweifelsfall wird da wohl jeder Hersteller seine Produkte drunter verstehen.
@Dunkelwelt: War es nicht so, daß die Rücksendung in adäquaterweise zum Hinversand erfolgen muss, soll heissen, wenn der Shop via Maxibrief liefert, darf der Kunde das ebenfalls so zurücksenden. Versendet der Shop via DHL Paket, muss dies der Kunde auch in ähnlicher Qualität tun – sonst haftet er für Mängel, Beschädigungen und Verlust der Ware auf dem Rückversand? Muss ich nochmal raussuchen gehen.
@Dennis
Der Verbraucher ist lediglich verpflichtet, eine geeignete Verpackung zu benutzen, welche die Ware vor Schäden schützt. Der Händler kann dem Verbraucher keine bestimmte Versandart vorschreiben.
Was mir aber immer noch nicht ganz klar ist.. gilt diese Regelung für die ganze EU (muss ich als deutscher Händler) alle Versandkosten bei Widerruf aus den EG Ländern auch erstatten?
@Josef
Ja, das Urteil bezieht sich auch auf Hinsendekosten, welche für grenzüberschreitende Sendungen anfallen.
Was geschieht denn, wenn ich die Versandkosten auf 6,95€ setze und bei Waren die mit Speditionen ausgeliefert werden und deren Wert über 40,-€ ist eine Servicepauschale von z.B. 25,-€ aufschlage? Muß ich dann die 31,95 zurückzahlen oder nur die 6,95€?
Es wird ja immer damit argumentiert das die Verbraucher im Versandhandel keinen Nachteil gegenüber dem Einzelhandel haben dürfen, oder? Wie sieht das denn andersherum aus?
Der nächste IKEA ist von mir aus 75 Kilometer entfernt, wenn ich nun im Laden feststelle das ein Möbel das im Katalog noch vielversprechend ausschaute nun im Laden gar nicht mehr das ist was ich kaufen würde, kann ich dann die Kosten für die Anfahrt von IKEA zurückverlangen?
@Martin Rätze: Gut, wie schauts dann beim Verlust des Rücksende-Maxibriefs aus? 😉 Alternativ auch Rücksendung via Brieftaube.
@Dunkelwelt: Natürlich sind die Hindsendekosten “verbrannt”. Aber die Rücksendekosten verbrennen doch auch…
Letztlich finde ich die europäische Regelung sehr fair, da dann jeder einen Weg bezahlt und zwar genau den, den er auch selbst beauftragt hat. Ich also meinen Paketdienst und der Kunde einen nach seiner Wahl.
Leider ist es aber nun so, dass die deutsche Politik hier einen krassen Sonderweg wählt und somit die faire Regelung verhindert. Nach meinem Empfinden ist hier die deutsche Regierung weltfremd.
Ziel der Versandhändler sollte es nun sein, gemeinsam über Verbände Druck auf die deutsche Regierung aufzubauen, um die europaweit einmalige Benachteiligung abzuschaffen. Und die Chancen auf einen Erfolg in Deutschland sind auch wesentlich höher als bei einer Aktion gegen europäisches Recht.
@Timo
Zunächst ist die Frage, welche Gegenleistung der Verbraucher für die 25 Euro “Service-Pauschale” erhält.
Ist dies ein bloßer Aufschlag auf den Preis jeder Bestellung, stellt sich zunächst die Frage, ob dies preisangabenrechtlich überhaupt zulässig ist. Zum anderen hat der EuGH deutlich gesagt, dass SÄMTLICHE vom Verbraucher geleisteten Zahlung zu erstatten sind. Und dabei ist völlig egal, wie Sie diese Zahlungen benennen.
@2abacus
Der Vergleich hinkt. Es ist ja gar kein Vertrag zustande gekommen. Die Kosten der Anfahrt zum IKEA sind im Online-Handel eher mit den Kosten für den Verbindungsaufbau (also Internetkosten) zu vergleichen. Und diese bekommt der Online-Kunde nicht erstattet.
@Dennis
Das ist im Gestz eindeutig geregelt: Der Händlerträgt die Gefahr der Rücksendung. Der Verbraucher muss nur nachweisen, dass er die Ware abgeschickt hat. Das hat aber nichts mit dem EuGH-Urteil zu tun.
@Dunkelwelt
Sie hatten oben geschrieben, dass Sie mal versuchen wollen, im stationären Handel etwas zurückzugeben und dann alle Kosten ersetzt haben wollen.
Ist die Ware nicht mangelhaft, geht das (natürlich) nicht, da es im stationären Handel kein Widerrufsrecht gibt. Ist die Sache dagegen mangelhaft, muss Ihnen der Händler auch die Anfahrtskosten zahlen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Die EU-Richtlinie ist eindeutig. Hier hatte der EuGH, wie schon mehrfach hier ausgeführt überhaupt keine andere Wahl.
Wir sollten auch endlich mal aufhören immer wieder den Versandhandel mit dem stationären Handel zu vergleichen. Natürlich hat der Versandhandel jetzt die Kosten für den Widerrufs-Hinversand in seine Preise einzukalkulieren. Und natürlich müssen diese zusätzlichen Kosten jetzt von den “ehrlichen” Käufern getragen werden. Je nach Branche wird das unterschiedlich ins Gewicht fallen, weil die Widerrufsquoten unterschiedlich sind.
Ein letzter Vergleich sei mir allerdings in diesem Zusammenhang gestattet. Der stationäre Handel muss halt analog die Ladendiebstähle in seine Preise einkalkulieren. Auch diese müssen von den “ehrlichen” Käufern getragen werden.
Ansonsten wird das Thema Kostentragung beim Widerruf nicht von den Gerichten diktiert, sondern vom Wettbewerb. Die Global Player im Versandhandel bieten ja jetzt schon einen kulanten Widerruf an, Otto.de hat heute schon 4 Wochen Rückgabefrist, Amazon 30 Tage. Da werden heute schon wie selbstverständlich die Hinsendekosten erstattet. Da wird heute schon automatisch der Paketschein für den kostenlosen Rückversand mit dabei gelegt.
Das Thema wird vom Wettbewerb gelöst und wer als Online-Händler nicht bereit und in der Lage ist, so etwas auf kulante Weise zu lösen, wird es im Wettbewerb schwierig haben.
Dann hat der deutsche Gesetzgeber ja nun noch bis zum 10.06.2010 Zeit, auch den § 357 (2) BGB anzupassen, wo ja nun ab 11.06.2010 ohnehin die Änderung des 357 (3) BGB in Kraft tritt.
Es ist wohl zu früh für die Frage, ob es diesbezügliche Verlautbarungen schon gibt;-)
Das wäre dann eine sich aufdrängende Möglichkeit, Benachteiligungen der deutschen Onlinehändler in der Kostentragung wieder aufzuheben.
@Paula
Das ist schon aufgrund der vorgeschriebenen Prozesse innerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr möglich. Denn dieses Änderungsgesetz muss Bundestag und Bundesrat passieren muss.
@Warning: “Der stationäre Handel muss halt analog die Ladendiebstähle in seine Preise einkalkulieren.” — Was für ein aus den Fingern gesogenes Argument. Ich hatte in 2 Jahren Ladengeschäftsbetrieb gerade mal 2 Diebstähle und an beiden war ich irgendwie selbst mit Schuld. Gesamter Schaden durch beide Diebstähle war etwas um die 9€, nicht zu vergleichen mit dem Schaden duch die Kosten durch die Widerrufe im meinen Onlineshops, welche 100te von Euro im Monat betragen. Ihre Aussage zeugt irgendwie von absoluter Naivität, wie immer haben Sie sich hier ein völlig unzutreffendes Argument zusammenphantasiert, nur um irgendwie Kontra geben zu können.
@Martin Rätze : Sicher wird Ihnen eine gewisse Ironie in meinem Beitrag nicht entgangen sein. Mir ist durchaus bewusst, das die Rückgabemöglichkeit im Ladengeschäft eine freiwillig Kulanz des Händlers ist, aber gesetzt dem Fall für den stationären Handel würden die gleichen Vorschriften gelten wie für den Fernabsatz, wäre mein geschildertes Vorhaben im Vergleich die logische Vorgehensweise.
@warning
Ach – und im Versandhandel gibts keinen Betrug und keine unbezahlten Rechnungen? Keine Rücklastschriften?
Im übrigen: Die meisten Händler sind sowieso kulanter im Umgang mit ihren Kunden als es die Gesetze vorschreiben. Das ist auch gar nicht das Problem. Mir sind auch keine großen Beschwerden von Kunden über den Versandhandel bekannt. Auch hier hat ja nicht ein Kunde geklagt – sondern eine Verbraucherzentrale. Wie auch sonst meist nur angebliche “Mitbewerber” deren Onkel zufällig Anwalt ist, oder Unternehmen die sich unliebsame Konkurrenz vom Leib halten wollen abmahnen.
Im übrigen nützt Kulanz einem Unternehmen einen feuchten Dreck in Deutschland. Ein Shopbetreiber kann einem Kunden sechs Monate Rückgaberecht einräumen, Hin- und Rücksendekosten erstatten und dem Kunden nach der Rücksendung noch einen 100 EUR Gutschein für den Online Shop zuschicken und auch sonst nur 100% zufriedene Kunden haben: Trotzdem wird er von einer Verbraucherzentrale, oder durch einen Mitbewerber abgemahnt weil er irgendwo eine Komma in der Widerufsbelehrung vergessen hat.
Natürlich gibt es die…
Aber ich habe ja gesagt, dass man doch bitte aufhören solle zwischen diesen Vergleichen zwischen Versandhändlern und Online-Händlern. Das sind einfach Vergleiche zwischen Äpfel und Birnen.
Und hören Sie doch endlich mal mit diesem Blödsinn “Komma in der Widerrufsbelehrung” auf. Die meisten Online-Händler werden abgemahnt, weil sie nicht in der Lage sind eine einfache Muster-Widerrufsbelehrung sich per Copy and Paste aus dem Shopbetreiberblog runterzuziehen und ein paar wenige einfachste Anpassungen vorzunehmen.
@dunkelwelt
Man sollte nicht von seinem Krämerladen auf andere schließen. Es gibt Schätzungen nach der dem Einzelhandel in jedem Jahr ein Schaden durch Ladendiebstahl in Höhe von 4 Mrd. Euro entstehen. Aber egal…
Wenn ich jeden Monat 100te von Euro Kosten (in diesem Fall sind ja wohl die Kosten für die Hinsendekosten gemeint) für Widerrufe habe, dann habe ich auch Zigtausende (wenn nicht sogar Huntertausende) Euros an Umsatzerlösen. Wenn das Verhältnis nicht stimmt, dann mache ich schon an anderer Stelle was falsch…
Ich versteh jetzt überhaupt nicht, warum an dieser Stelle die ganze Abmahnlaberei wieder anfängt. Das ganze Thema hat doch nun doch nur sehr, sehr wenig mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu tun.
Sehe ich das richtig. Angenommen es wird ein Artikel für 1 Euro verkauft. Die Versandkosten betragen z. B 5 Euro. Der Kunde widerruft und sendet für 6,90 Euro (DHL) zurück. Nun hat der Händler den Kunden Hin- und Rücksendekosten zu erstatten?
Wow wenn dem so ist, ist wohl vorbei mit z. B e Bay Auktionen und Kleinartikel
@Renee
Ja, genau das ist der Fall
Deswegen fordern wir ja, dass diese sog. 40-Euro-Klausel aus dem Gesetz gestrichen wird und hier eine Regelung in Kraft tritt, durch die der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
@rätze
Nein, genau das ist nicht der Fall
1 € ist kleiner als 40 €, deshalb greift die 40 € Regel nicht. Dem Kunden sind die Rücksendekosten nicht zu erstatten.
@renee
Ich möchte den Ebay-Händler heute sehen, der sich mit 1 €-Artikeln bei Ebay über Wasser halten kann… Jeder der jetzt aufgrund dieses Urteils jetzt zum Aufhören gezwungen wird ist kein Verlust…
Ich möchte den Ebay-Kunden sehen, der sich bei Ebay einen 1 € Artikel ersteigert, das ganze plus 6,95 € Versand bezahlt. Ihm dann die Ware nicht gefällt, er dann den 1 € Artikel wieder zurück sendet…
Ach was… Ich würde sagen die meisten Shopbetreiber wissen nicht, nach dem Rechtsempfinden welchen Gerichtes sie ihren Online Shop einrichten sollen.
Sollen Sie sich an das Landgericht Leipzig halten, daß z.B. das Rückgaberecht bei ebay für unzulässig erachtet? Oder vielleicht doch lieber nach dem Kammergericht und dem Landgericht Berlin, die damit kein Problem haben? Wie soll ein vernünftig denkender Mensch voraussehen, daß er in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angeben darf? Da kommt kein Mensch drauf, außer die Richter in Frankurt. Da halt ich mich lieber an die Lübecker Richter die damit auch kein Problem haben.
Ich frage mich ob es überhaupt einen Halbsatz in der Widerufsbelehrung gibt, zu dem es nicht zwei völlig widersprüchliche Urteile gibt.
Insofern zeigt ihre Argumenation wieder einmal, daß für Sie die Probleme des Online Handels rein akademischer Natur sind. Wenn Sie wie hier öfter mal behauptet einen Online Shop betreiben fress, ich einen Besen.
@Warning zu murks:
Jeder kehr vor seiner eignen Tür und sauber ist das Stadtrevier.
“Ob es jetzt sehr zielführend ist, die Diskussion in die letzten juristisch-dogmatischen Verästelungen weiterzuführen [Anmerkung: Kommata]. Diese Diskussion möchte ich wirklich gerne den Juristen überlassen.” Nehmen wir zwei, BAG und Warning, uns doch an diesen klugen Worten ein gutes Beispiel und schweigen nun und überlassen die Diskussion den Juristen. Unsere eigene Meinung können wir uns dann auch während des Silentium bilden. Ich wäre hierzu jedenfalls gerne bereit und lasse auch gern anderen den Vortritt, mit dem Schweigen zu beginnen.
Naja, offensichtliche Falschaussagen von Juristen werde ich ja wohl noch korrigieren dürfen. Und so lange sich andere Laien an der Diskussion beteiligen, will ich auch mitmischen. So falsch lag ich ja bislang nicht…
@ murks
Ganz klar: Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen, dann orientieren Sie sich immer an der Linie des strengsten Gerichtes, also in diesem Fall an die des LG Leipzig.
Bei der Telefon-Nr. gibt es mittlerweile 2 OLG´s die die Telefon-Nr. in der WRB als wettbewerbswidrig ansehen – und ich denke auch, dass dies mittlerweile unumstritten ist, dass die Telefon-Nr. nicht in die WRB reingehört. Mal ganz abgesehen davon, dass diese da auch aus Shopbetreibersicht überhaupt keinen Sinn macht.
So schwer ist das alles doch gar nicht. Es gibt diese diametral entgegen gesetzten Urteile nämlich gar nicht.
Ich kenne im Moment keinen einzigen Halbsatz und auch kein Komma in der Muster-WRB, der nicht eindeutig ist. Kennen Sie einen?
Noch einmal: Das Thema hier ist nur ganz am Rande überhaupt ein Abmahnthema. Der EuGH hat mit dem Urteil für absolute Rechtsklarheit gesorgt. Da ist nichts mit diametral…
Ich betreibe 10 Online-Shops – und noch nicht mal kleine…
Mal eine Frage an Trustedshops:
Wir TS jetzt die Erstattung der Hinversandkosten auch in seine Qualitätskriterien mit aufnehmen – oder wird die Entscheidung den Händlern selbst überlassen?
@Warning: Mich würde interessieren, woher Sie die Kenntnis haben, das ich einen Krämerladen betreibe? Ich würde na Ihrer Stelle mal den Ball flach halten. Die Widerrufsquoten sind je nach Sortiment unterschiedlich, in der Bekleidungsbranche ist diese extrem hoch, was auch irgendwo verständlich ist, deshalb kann man aber nicht austomatisch davon ausgehen, das wenn jemand so und soviele Widerrufe im Monat hat, er andererseits dafür automatisch in Ihren Worten hundertausende an Euros (welch ein Traum) an Umsatzerlösen hat. Und ich rechne Hauptsächlich mit dem schlimmsten anzunehmenden Fall, nämlich einem Widerruf über 40€, der für mich einen Verlust von 9,08€ (netto) rein an Versandkosten pro Wideruf bedeutet, Werbungs- und weitere Kosten noch garnicht einberechnet. Würde der Kunde wenigstens generell die Rücksendekosten zu tragen haben, käme ich auf einen Verlust im Versandkostenbereich von mischkalkuliert 3,50€ netto pro Widerruf, dies ließe sich noch irgendwo einkalkulieren. Und nun weiter viel Spaß mit ihrer weltumspannenden Kaufhauskette.
@ Warning
O da könnte ich Geschichten erzählen. Und wenn es tatsächlich so ist, dass auch bei unter 40 Euro, alle Versandkosten beim Händler hängenbleiben. Warum soll der liebe Kunde nicht zurücksenden, am liebsten noch unfrei. Mich betrifft die 40 Euro Regel kaum, kaufe aber schon mal selbst Kleinartikel online. Die wird es dann aber nicht mehr geben, wenn es tatsächlich so ist. Das wäre ja jeder Händler ein Depp z. B bei Artikel die eine hohe Rücksendequote (Textilien) haben.
Was ist nun genau bei Artikeln unter 40 Euro, weiß das jemand genau.
@Warning
Schon nach derzeit gültigen TS-Mitgliedschaftsbedingungen gilt, dass “jeweils die verbraucherfreundlichste Auslegung der Gesetze und die verbraucherfreundlichste obergerichtliche Rechtsprechung maßgeblich ist” (§ 2.5 TS-AMB). Daher haben wir schon bislang Ziff. 7.1 der Qualitätskriterien (http://www.trustedshops.de/info/qualitaetskriterien/#sieben) so ausgelegt, dass die Hinsendekosten erstattet werden müssen, wenn der Verbraucher dies verlangt. Denn schon bislang gab es ausschließlich Urteile deutscher Gerichte, die es im Ergebnis so sahen wie nun der EuGH entschied. Allerdings haben viele Händler dies in der Vergangenheit immer wieder nicht akzeptiert, so dass TS selbst an die Verbraucher erstatten musste. Nach der EuGH-Entscheidung gibt es hier nun nichts mehr zu dieskutieren, so dass die Nicht-Rückerstattung von Hinsendekosten ein klarer Verstoß gegen die TS-Kriterien ist. Unerheblich war in diesem Zusammenhang übrigens stets meine abweichende persönliche (wissenschaftliche) Meinung, da wir natürlich an die Rechtsprechung gebunden sind.
@Renee
Es ist tatsächlich so, dass “wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt” die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher durch vertragliche Regelung (also nicht durch die Widerrufsfolgenbelehrung, so die herrschende Rechtsprechung) auferlegt werden können. Herr Warning hat Recht, Herr Rätze hat sich vertan. Das ist gerade der Sinn der 40-EUR-Klausel: bei kleineren Warenbeträgen soll der Händler nicht auch noch mit den Rücksendekosten belastet werden. Anders zB beim (aktiv ausgerichteten) Verkauf an finnische Verbraucher, hier trägt der Händler stets Hin- und Rücksendekosten. In den übrigen EU-Mitgliedsstaaten ist es weitgehend so, dass der Händler die Hin- und der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Daher ist die deutsche Regelung auch so ungerecht: hier werden beide Teile dem Händler auferlegt (bis auf die unter 40 EUR Fälle) statt die Kostenlast gerecht zu verteilen.
@Warning
Ich teile Ihre Meinung, dass es sich nicht um ein Abmahnthema handelt, sondern um die Frage, wie mit den Kunden umgegangen wird. Allerdings wollen schon seit der OLG Karlsruhe Entscheidung einige Anwälte das Ganze zum Abmahnthema machen, indem behauptet wird, man müsse in der Widerrufsfolgenbelehrung darüber aufklären, dass auch die Hinsendekosten rückerstattet werden. Dafür spricht in der Tat, dass die Gerichte eine Pflicht zur Aufklärung über die Tragung der Rücksendekosten sehen. Ebenso könnte man Hinsendekosten als “Rechtsfolgen des Widerrufs” sehen, über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vor- und nachvertraglich informiert werden muss. Dagegen spricht allerdings, dass der Verbraucher schon durch den Satz “Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren” darüber informiert wird, dass er alles zurück erhält, was er gezahlt hat, also auch die Hinsendekosten. So auch die Meinung unseres Beiratsmitglieds Prof. Brönneke, mit dem ich diese Frage schon vor einigen Jahren besprochen habe. Auch das BMJ plant derzeit nicht, eine Aussage zu Hinsendekosten in die Musterbelehrung aufzunehmen, ich werde dies aber auch noch einmal dort thematisieren.
@dunkelwelt
Wer sich damit rühmt nur 9 € Ladendiebstahl zu haben, der kann nur ein Krämerladen betreiben. Oder er verkauft jeweils 200 kg schwere Mamorstatuen o.ä.
Natürlich ist die Widerrufsquote bei Bekleidung extrem hoch. Liegt in der Natur der Sache. Wahrscheinlich sind auch in keiner anderen Branche die Deckungsbeiträge pro Kleidungsstück so hoch.
Sie behaupten, dass durch dieses neue Urteil jetzt einem Online-Händler monatlich ein Schaden von Hunderten von Euros entsteht.
Kann man ja mal durchrechnen…
Spezifizieren wir mal Ihre Hunderte von Euros mit einem konkreten Schaden von 500 €. Nehmen wir mal an der Online-Händler berechnet Ihre 3,50 € für den Hinversand.
Das würde in dem konkreten Monat bedeuten, dass wir rd. 140 Rücksendungen haben. Wenn Sie mal realistischerweise für einen normales Sortiment von einer Rücksendequote von 2 % ausgehen (was eigentlich für ein normales Sortiment auch schon sehr hoch ist) haben wir also in dem Monat 7000 Verkäufe in dem Online-Shop.
Jetzt können wir lange über Warenkorbwerte diskutieren – bei 40 € wären das 280000 € Monatsumsatz (netto wären das 235.000 €). Ich komme also locker auf den 6stelligen Umsatz. Wenn ich die 500 € zu den 235000 € ins Verhältnis setze, sind das 0,2 % zusätzliche Kosten.
Wie gesagt, wir sprechen hier nicht über die 40 €-Klausel. Deshalb ist Ihre Rechnung mit den 9,08 auch nicht fair, weil dies ja schon vor dem EuGH-Urteil schon klar war. Aber selbst wenn ich diese 9,08 € (bei 140 Rücksendungen) nehme und diese zu den 235TDE ins Verhältnis setzte, sind es rd. 0,5 %. Also keine Beträge die man nicht in die einkalkuliert bekommt…
Wir haben im Online-Handel jetzt auch Waffengleichheit. Jeder Online-Händler muss diese zusätzlichen Kosten für evtl. Rücksendungen mit einkalkulieren. Die 40 €-Klausel gilt für jeden Online-Händler gleich. Jeder Online-Händler kann und muss sich jetzt auch mal abseits der Paragrafen Gedanken machen, was er tun kann, damit es zu möglichst wenig Widerrufen kommt. Zumindest im Nicht-Bekleidungsbereich sind Widerrufe häufig Resultat einer ungenauen Artikelbeschreibung und nicht guten Produktfotos. Da kann man viel mehr machen.
Auch ich halte eine gesetzliche Regelung wonach der Online-Händler die Kosten des Hinversandes trägt und der Kunde grs. die Kosten des Rückversandes für die beste und auch fairste Regelung. Aber der 2. Teil ist nicht Inhalt des EugH-Urteils gewesen.
@warning.
Ja ganz toll, und Sie haben wohl zufällig eine Kristallkugel die mir voraussagen kann welches Gericht welche Formulierung nächste Woche für ungültig erklärt.
Als ich meinen Online Shop eröffnet habe wollte ich Ware verkaufen und nicht meine Zeit damit verplempern mich täglich über die neusten Nachrichten aus dem Absurdistan deutscher Gerichtssäle auf dem laufenden zu halten.
@murks
Nein, habe ich nicht. Genauso wenig wie Sie eine Kristallkugel haben, die Ihnen sagt, wann bei Ihnen das nächste mal eingebrochen wird, Ihnen die Festplatte mit wichtigen ungesicherten Daten abraucht, einer Ihrer Stammkunden das Insolvenzverfahren eröffnet und Sie auf den Großteil Ihrer Forderungen hängen bleiben oder der Motor Ihre Firmenwagens einen Kolbenfresser bekommt.
Alles sind unternehmerische Risiken, die man aber handeln kann bzw. mit den Restrisiko leben muss.
Hinter Ihrer Kristallkugel steckt dieser absurde Wunsch nach einer 100 %igen “Rechtssicherheit”. Eine 1oo%ige Sicherheit im Leben kann Ihnen keiner geben. Komisch, das man ausgerechnet die 100%ige Rechtssicherheit vom Staat verlangt.
Mal ganz provokativ:
Zitat:” Dagegen spricht allerdings, dass der Verbraucher schon durch den Satz “Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren” darüber informiert wird, dass er alles zurück erhält, was er gezahlt hat, also auch die Hinsendekosten. ”
Diese Regelung ist aber eigendlich in beide Richtungen gültig. Der Kunde muss die empfangenen Leistungen zurückgewähren und der Händler ebenso.
Der Transport einer Ware zum Kunden inkl. der Nebenleistungen wie Verpackung usw wurde geleistet, der Kunde müsste nun eigendlich diese Leistung zurückgewähren, ebenso der Händler die Zahlung für diese Leistung.
Da der Kunde die Leistung “Versand” nicht zurückgewähren kann müsste folglich die Regelung: “Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.” greifen und man müsste einen Wertersatz für die nicht zurückgewährte Leistung “Versand” forden können.
Ergo wird die Widerrufsregelung im Wortlaut ind Sinn durch das EuGH-Urteil ad Absurdum geführt wenn dies nicht so ist, also erbrachte Leistungen teilweise einseitig nicht zurückgewährt werden müssen.
@Thomas
Genau das ist eines der Gegenargumente, die ich schon 2005 in der juristischen Literatur (Becker/Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380) vertreten haben. Der BGH hat meine Ansicht auch in der EuGH-Vorlage zitiert (http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/10/01/bgh-legt-die-hinsendekosten-frage-dem-eugh-zur-entscheidung-vor/). Leider hat es trotzdem nichts geholfen, wie ich schon befürchtet hatte.
Ich möchte noch klarstellen, wie ich auf meine Aussage von heute Morgen gekommen bin:
Mangels anderer Informationen bin ich vom gesetzlichen Regelfall ausgegangen und hatte insoweit Recht, dass der Händler auch die Rücksendekosten tragen muss. Der gesetzliche Wortlaut ist eindeutig (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB): “Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.”
Für die Geltung der 40-Euro-Klausel reicht es nicht aus, dass es sich um einen Artikel unter 40 Euro handelt. Grundvoraussetzung ist zunächst einmal eine vertragliche Vereinbarung, mit welcher dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden.
Insofern war meine Aussage nicht falsch, sondern eben nur auf den gesetzlichen Regelfall bezogen.
Ganz schwach… Man kann auch einfach mal nur einen Fehler zu geben…
@Warning
Das habe ich. Meine Aussage war zu pauschal. Genau wie Ihre.
@ Hr. Föhlisch
Das ist klar, aber eigendlich wäre nun die deutsche Legislative gefordert die Widerrufsbelehrung zu korrigieren. Die Aussagen der WRB sind ja nun schlicht und einfach falsch, zwar zu Lasten der Händler, aber das ändert ja nichts daran dass der Fehler besteht. Es ist laut EuGH eben die Rückgewährung von Leistungen teilweise nichtig.
Eine wie geplant im Juni durchgeführte Übertragung dieses Wortlautes ins BGB mit Gesetzesstatus wäre ein Witz.
In pauschalen Aussagen ist Warning ja bekanntermaßen Meister ;), wie man an seinem/ihrem letzten Rechenbeispiel wieder mal gut sieht. Wenn Sie von einer Rücksendeqoute von 2% ausgehen, mag das vielleicht für Sie realistisch sein, für mich jedoch nicht. Ich habe in 2010 bisher monatlich 200-225 Rechnungen gestellt, davon sind jedoch etwa 20 Umtausch-0-Rechnungen, bleiben also im Schnitt 190 gestellte Rechnungen im Monat übrig. Gutschriften für widerrufene Bestellungen erstelle ich monatlich etwa 20-30 und diese liegen zu fast 100% über 40€ Warenwert. Also kommen wir erstmal auf eine Rücksendequote von 13%, wenn ich von 190 gestellten Rechnungen und durchschnittlich 25 Widerrufen ausgehe. 25×9,08 macht 227€ Netto Verlust durch Portoerstattung. Würde ich nun auch noch auf Nachnahme versenden, wären die Kosten natürlich prozentual noch um einiges Höher. Das mögen für Ihren weltumspannenden Konzern Peanuts sein, für mich als Krämerladenbetreiber ist diese jedoch eine Menge Geld, bei einem Umsatz nach Abzug der Gutschriftswerte von durchschnittlich 10925€ Netto/Monat im Jahre 2010. Also ich sehe hier leider nirgends den von Ihnen prognostitierten Umsatz von 235.000 € Netto. Es ist auch nicht der Verlust der mich hier stört, sondern einfach die Tatsache, das man dem Verbraucher für eine bereits erbrachte Serviceleistung Kosten zurückzuerstatten hat, die bereits verbraucht sind. Es geht mir hier einfach ums Prinzip. Im Übrigen habe ich schon immer die Hinsendekosten erstattet, da es in Deutschland bisher unklar war, ob diese zu erstatten sind und es deshalb nach etlichen Gerichtsurteilen hieß, das davon auszugehen sei, das diese zu erstatten sind. Es betrifft mich also nicht erst jetzt mit dem aktuellen Urteil. Im Onlinehandel haben wir keine Waffengleichheit. Es gibt etliche Shopbetreiber, die ihren Shop im Nebenerwerb betreiben, also nicht davon Leben müssen und sich freuen, 5€ zusätzlich zum regulären Einkommen am Monatsende verdient zu haben. Diese Shopbetreiber kommen daher auch mit Dumpingpreisen, weil sie halt auf die Einnahmen nicht unbedingt angewiesen sind, diese Shopbetreiber werden auch nach solchen Urteilen keinerlei Preisanpassungen durch Neukalkulation vornehmen, wozu Shopbetreiber im Haupterwerb schon fast gezwungen sind. Soviel zum Thema Waffengleichheit im Onlinehandel. Die Waffengleichheit ist eher im stationären Handel gegeben, denn ein Ladengeschäft betreibt man nicht mal so eben im Nebenerwerb.
@Thomas: Super Denkweise, wenn man es wirklich so betrachtet, ist genau dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung zufolge der Hinversand eine erbrachte Leistung, die durch den Kunden nicht zurückgewährt werden kann.
@Warning
Nun ja, wer (wieder einmal) zu den üblichen Bürostunden Zeit hat in einer Stunde drei Nachrichten in einem Blog zu posten, hat anscheinend nichts zu tun. Ich arbeite Wochentags in der Zeit lieber. Der Tonfall ist jedesmal gegenüber anders denkenden der gleiche. Die Belehrungen inklusive rechthaberischem Getue ebenfalls. Ich denke, wenn man sich hier an einer Diskussion beteiligen will, dann kann man das auch anders tun, selbst wenn man(n) andere Meinungen, Ansichten oder sogar Recht haben sollte. Der Ton macht die Musik und welche Melodei ich von Einzelnen hier höre gefällt mir ganz und gar nicht. Corporate Behaviour sieht anders aus, hierzu gehört nicht nur das Verhalten gegenüber Kunden, sondern der gesamten Unternehmensumwelt.
“Ob es jetzt sehr zielführend ist, die Diskussion in die letzten juristisch-dogmatischen Verästelungen weiterzuführen [Anmerkung: Kommata]. Diese Diskussion möchte ich wirklich gerne den Juristen überlassen.” Nehmen wir zwei, BAG und Warning, uns doch an diesen klugen Worten ein gutes Beispiel und schweigen nun und überlassen die Diskussion den Juristen. Unsere eigene Meinung können wir uns dann auch während des Silentium bilden. Ich wäre hierzu jedenfalls gerne bereit und lasse auch gern anderen den Vortritt, mit dem Schweigen zu beginnen.
@ dunkelwelt
Dann schreiben Sie doch bitte auch mal Ihr Sortiment dazu. Wenn Sie Kleidung verkaufen, dann liegt eine Rücksendequote von über 10 % in der Natur der Sache.
Ich spreche hier aus eigener Erfahrung. Tochter kommt in 2 Wochen zur Firmung. Bestellt bei otto.de 5 Kleider mit der festen Absicht nur eins zu nehmen. Bekommt alle 5 Kleider zugesendet und schickt sie alle zurück, weil alle zu groß. Otto.de legt sogar sofort den Rücksendeschein mit dabei, damit die Rücksendung kostenlos ist. Die Rücksendung bei Kleidungsstücken ist bei Otto.de aber Teil des Geschäftskonzeptes. Kein Mensch würde im Online-Handel Bekleidung kaufen, wenn er nicht die Möglichkeit hätte diese bei Nichtgefallen oder Nichtpassen zurück zu senden. Die Möglichkeit des Widerrufrechtes ist für den Online-Handel (insbesondere für den Handel mit Kleidung) existenziell. Hätten wir in D nicht diese “großzügige” Widerrufsrecht, dann hätten wir sicherlich nicht dieses Wachstum der letzten Jahre gehabt. Nicht ohne Grund hat Otto.de z.B. anstelle der gesetzlichen Frist von 2 Wochen eine letztendlich 4 wöchige Frist.
Wenn Sie ein “normales” Sortiment verkaufen, dann dürften selbst meine 2 % zu hoch sein. Wie schon irgendwo anders geschrieben betreibe ich 10 Shops in 4 unterschiedlichen Produktsegmenten (keine Kleidung) – und ich komme in keinem Produktsegement auf die 2 %.
Die anderen Zahlen die ich vorgerechnet habe können Sie rechnerisch durch Anwendung der Grundrechenarten nachvollziehen. Diese sind richtig und nicht prognostiziert.
Die 9,05 €, die Sie ansetzen sind auch nicht fair, weil die 40 € Regel von diesem Urteil ja eigentlich garnicht tangiert wurden. Die Rücksendekosten mußten Sie vorher schon bei über 40 € Bestellwert erstatten.
@Dunkelwelt
Der Gedanke, dass die Hinsendekosten schon als Service-Leistung mit dem Versand verfallen sind, ist erst einmal einleuchtend.
Praktikabler wäre allerdings die Regelung, dass der Händler beim Widerruf die Kosten der Hinversandes erstatten muss und der Kunde die Kosten für den Rückversand. Das wäre letztendlich die sauberste Lösung. Das würde auch dem Händler eine vernünftige Kalkulation ermöglichen und der Kunde würde durch die Kostentragung des Rückversandes vielleicht etwas defensiver bestellen. Aber selbst dann würden Otto & Co. den Rückversand auch weiterhin kostenlos anbieten. Die freuen sich nämlich über Kunden, die 5 Kleider bestellen, anprobieren, eins nehmen und die 4 zurücksenden. Gut – ein Krämerladen ärgert sich über solche Kunden – aber diese Sorte von Händler haben auch keine Überlebensberechtigung…
@Warning: 1x kurz “Dunkelwelt” bei Google eingegeben und Sie hätten sofort über mein Sortiment Bescheid gewusst. Ich habe leider die Erfahrung gemacht, das wenn jemand 5 Kleider bestellt, man froh sein kann, wenn eines behalten wird und nicht dieses eine Kleid welches letztendlich zu einer einmaligen Feierlichkeit getragen wurde auch noch zurückkommt, vielleicht nach Qualm stinkend oder mit noch vorhandenem Umnähfaden im Saum weil das Kleid vielleicht ein Stück zu lang war. Kostümverleih eben. Und meinen Sie, bei Otto ist die Rücksendung wirklich kostenlos? Ich denke mal, das all diese riesen Firmen logischerweise so gute Konditionen beim Paketversand haben, das der Kunde bzw. andere Kunden, die Ihre Ware behalten den Rückversand für die Widerufenden bezahlen. Für den Kunden ist der kostenlose Rückversand natürlich ein guter Service und für Otto absolut kein Problem, da diese Rücksendungen wie gesagt durch andere Kunden bezahlt werden. Und ich weiß nicht was fairer ist, wenn der Kunde von Vornherein genau weiß, das er die Kosten für den Rückversand zu tragen hat oder aber wenn ihm der kostenlose Rückversand vorgeheuchelt wird, diese Kosten aber durch höher kalkulierte Preise die er bezahlt oder durch andere Kunden gedeckt sind. Da ich natürlich nicht so gute Konditionen beim Paketversand kriege und ich dem Kunden aber trotzdem faire Versandkosten bieten möchte, ich also keinen Rückversand großartig in die Hinsendekosten einkalkulieren kann, ist die Beilage von Retourenlabels für mich momentan leider völlig unmöglich, auch wenn ich schon oft darüber nachgedacht und hin- und hergerechnet habe. Zudem werden die Retourenlabels problematisch bei einem Umtausch z.B. in eine andere Größe, dann zahle ich den Rückversand und nochmal den erneuten Hinversand, somit hat man gerade bei kleinerpreisigen Artikeln schnell draufgezahlt.
Auch wenn es das Widerrufsrecht nur in abgeschwächter Form gäbe, würde der Onlinehandel entgegen der allgemeinen Meinung trotzdem weiter florieren, denn der Kunde steht hier immernoch vor der Wahl, sich die Ware nach Hause senden zu lassen oder aber vielleicht 250km weit in einen Laden zu fahren, der die gewünschten Artikel verkauft, wobei hierbei die Kosten für Anfahrt etc. natürlich um ein Vielfaches höher liegen, als die eigentlich läppischen Versandkosten. Und natürlich sind die von mir angesetzten 9€ Netto berechtigt, diese setzen sich aus 3,07€ für meinen Hinversand (bis 2 KG) und 5,80€ netto für den Rückversand durch den Kunden per Standard-Postpaket für 6,90€ zusammen, ergibt also 8,87€ Netto, wobei diese Zahl natürlich schwankt, je nachtem ob der Kunde vielleicht nur als Päckchen zurückschickt oder aber mein Hinporto höher ausfällt weil das Paket schwerer ist. An diesen um die 9€ Verlust pro Widerruf über 40€ ist also nicht zu rütteln. Und das es die Situation erheblich verbessern würde und ich mich damit abfinden könnte, wenn der Kunde grundsätzlich den Rückversand zu tragen hätte, das habe ich weiter oben ja selbst schon geschrieben, da sich die Hinsendekosten wesentlich einfacher noch irgendwo einkalkulieren ließen. Und warum sollte ich eine 4-wöchige Widerrufsfrist einräumen, gerade bei Bekleidung? Im Ladengeschäft steht bei der Anprobe eines Kleidungstsückes ziemlich schnell und sicher fest, passt das Kleidungsstück dem Kunden, gefällt das Kleidungsstück dem Kunden, kauft der Kunde das Kleidungsstück oder kauft er es nicht. Es ist eine Sache von gerade mal Minuten und deshalb bin ich der Meinung, das schon 2 Wochen Widerrufsrecht im Onlinehandel viel zu viel sind, im Ladengeschäft hat auch niemand die Möglichkeit, etwas 2 Wochen zu testen, es sei denn, er fährt 2 Wochen lang jeden Tag hin…
@all
Glaubt hier irgendjemand ernsthaft, dass der Gesetzgeber jetzt auch nur ansatzweise Anstalten macht, die Rücksendekosten-Regelung ab 40 € zu ändern? Für das Geschrei und die Kampagnen der Verbraucherschutzverbände benötigt man nicht viel Phantasie. Wir werden also mit dieser (neuen) Situation klar kommen müssen. Also hören wir auf zu jammern – es bringt nämlich nichts…
@ Dunkelwelt
Also Bekleidungsbranche… Tja, lange Rede kurzer Sinn. Wenn Sie die Kosten des Widerrufes in Konkurrenz zu Otto & Co. nicht einkalkuliert bekommen, dann suchen Sie sich ein anderes Betätigungsfeld.
Zu Ihren Fragen:
a) Ja, bei Otto.de ist der Rückversand kostenlos
b) Otto.de ist kein Kostümverleih, der getragene und verrauchte Kleidung zurück nimmt. Das Thema Wertersatz steht hier überhaupt nicht zur Debatte.
c) Es gibt per se kein Wettbewerbsschutz für kleinere Unternehmen. Natürlich hat der größere Wettbewerber enormer Vorteile. Das fängt beim Wareneinkauf an und hört bei den Kondition beim Paketversant incl. Rückversand noch lange nicht auf….
d) natürlich kalkuliert Otto & Co. die Kosten für den Widerruf in seine Preise mit ein (wie es halt jeder richtig rechnende Kaufmann macht).
e) natürlich hat Otto & Co. – im Gegensatz zu einem Krämerladen – keine Probleme damit einen Service “Widerrufsrecht” anzubieten.
f) Ich empfinde es als Kunde natürlich als Service, wenn ich kostenlos die bestellte Ware als Service zurück senden darf. Ich bin mir auch durchaus bewußt, dass ich diesen Service ggf. durch erhöhte Verkaufspreise finanzieren muss. Aber ich kaufe doch lieber ein Kleid für 45 €, wenn ich weiss das ich dies bei Nichtgefallen kostenfrei zurück senden kann, als für 40 € – wo ich dann selber den Rückversand organisieren muss.
g) Der Online-Handel steht weniger mit dem 250 km entfernten Stationären Handel in Konkurrenz. Der Konkurrent im Online-Handel ist nur einen einzigen Klick entfernt. Und wenn dieser Konkurrent einen problemlosen, kostenlosen Rückversand anbietet.
h) Sie sollten sich das mit der 4wöchigen Rückgabefrist dann überlegen, wenn ein Wettbewerber (z.B. Otto.de) so eine Frist anbietet.
i) Das die 9 € nicht richtig kalkuliert sind habe ich nie bezweifelt. Aber in diesem Urteil ging es nur um die Kosten des Hinversandes (in Ihrem Beistpiel um die 3,50 €). Die 5,80 € müssten Sie auch vor dem Urteil ersetzen. Auf die 5,80 € hat das Urteil keine Einfluss…
j) Meine Tochter hatte auch nur wenige Minuten gebraucht, um festzustellen, das die Kleider zu groß waren. Der Rückversand hat nur wenige Tage gebraucht. Aber hätte sie nicht die Möglichkeit des kostenlosen Rückversandes gehabt, hätte sie nie bestellt. Schon mal darüber nachgedacht.
k) Ob nun 2 Wochen oder 4 Wochen, das macht den Braten doch nun wirklich nicht fett. Ob die Ware zurückgesendet wird entscheidet sich meist unmittelbar nach dem Auspacken…
@BAG
Warum gönnen Sie mir nicht einfach meine Freiräume, die es mir ermöglichen, mich hier zu tummeln. Es steht nirgendwo, dass ein Online-Händler 14 Stunden am Tag Pakete packen muss und danach vor Müdigkeit tot ins Bett fallen muss. Wenn das bei Ihnen so ist, dann sollten Sie mal gucken, wie man das ändern kann. Lange halten Sie so etwas nämlich nicht aus…
Ansonsten können Sie sich natürlich gerne in Ihrer Freizeit an der Diskussion beteiligen und mit Argumenten recht behalten.
Ich werde mich auch weiterhin, der Diskussion hier stellen – weil es einfach Spass macht…
@Warning: Immer wieder dieser Spruch “Suchen Sie sich sich halt was anderes” ist reichlich dumm. Ich habe mich nicht darüber beschwert, das ich das derzeit nicht einkalkuliert bekomme, ich habe lediglich Argumente dargelegt, warum ich momentan keine besseren Serviceleistungen bieten kann oder will, zudem ist es in diesem Lande noch nicht verboten, seine Meinung frei zu äußern und auch schlechte Dinge anzuprangern, solange man niemanden damit schädigt.
a) Das der Rückversand bei Otto kostenlos ist weiß ich und dies stand auch nicht zur Debatte.
b) Scheinbar leider doch und selbst das ist mit einkalkuliert. Hat hier jetzt auch nichts mit Wertersatz zu tun, sondern die Problematik mit dem Kostümverleih gilt für mich grundsätzlich als Argument. Ich hab selbst schonmal aufm Bahnhof 2 ältere Damen tuscheln gehört, ach dann bestell ich das für einen Abend da und da, man kann das ja dann einfach zurücksenden, mach ich immer so.
c) Ich habe mich nicht darüber beschwert, das große Unternehmen mehr Vorteile haben, ich habe es lediglich angemerkt und Beispiele dargelegt, warum ich bestimmte Serviceleistungen nicht bieten kann oder will.
f) Jaja, “Ich bezahle lieber mehr und habe dafür den Service des kostenlosen Rückversandes”, das hört man immer wieder von allen möglichen Gutmenschen. Letztendlich zählt aber dann doch nur Geiz ist geil und es wird beim Billigsten gekauft, da spielt der Service dann plötzlich keine Rolle mehr….
g) Kommt ganz auf die Produktpalette an. Vertreibt man absolute Nischenprodukte, dann steht in diesem Bereich der Onlinehandel schon mit dem 250km entfernten Laden in Konkurenz. Das bei Standardartikeln der nächste Onlineshop nur einen Klick entfernt ist, steht natürlich ausser Frage.
h) Ein Mitbewerber von mir bietet neben teilweise Dumpingpreisen und einer Niedrigstpreisgarantie ein 90-tägiges Widerrufsrecht, ich nehme an, der Shop wird auch nur im Nebenerwerb betrieben. Hab ich mit allem kein Problem und reg ich mich auch nicht drüber auf, soll jeder machen wie er denkt und damit klarkommen. Ich sollte also Ihrer Meinung nach die Widerrufsfrist auch auf 90 Tage erhöhen? Oder besser gleich auf 120 Tage? Das der danach gleich auf 150 Tage erhöht? Wohl kaum. Kein Mensch braucht alleine schon 2 Wochen Widerrufsrecht, wenn ich mir das gerade mal so mit 90 Tagen vorstelle: Kunde hat ein unerwartetes finazielles Problem, was kann er also machen, ach, ich hab ja vor 2,5 Monaten was bestellt, das schick ich jetzt einfach zurück. Ne, damit möchte ich micht nicht rumschlagen. Jeder muss für sich selbst eine Grenze ziehen, bis hierhin und nicht weiter und sollte es irgendwann doch nochmal durchgesetzt werden, das das Widerrufsrecht nur noch 7 Tage beträgt, was auch mehr als ausreichend ist, dann wird es bei mir auch nur noch 7 Tage betragen, das hat nichts mit schlechtem Kundenservice zu tun.
i) Sie sollten die Kommentare auch mal lesen und nicht nur überfliegen, weiter oben schrieb ich bereits: “Im Übrigen habe ich schon immer die Hinsendekosten erstattet, da es in Deutschland bisher unklar war, ob diese zu erstatten sind und es deshalb nach etlichen Gerichtsurteilen hieß, das davon auszugehen sei, das diese zu erstatten sind. Es betrifft mich also nicht erst jetzt mit dem aktuellen Urteil.”
j) Ja, dann ist es sehr löblich von Ihrer Tochter, das sie die Kleider zeitnah zurückgeschickt hat. Ich jedoch habe oft genug Rücksendungen, die wirklich auf den allerletzten Drücker am 14. Tag auf den Versandweg gebracht wurden, über das wie und warum möchte ich da garnicht weiter nachdenken. Nun ja, wenn Ihre Tochter dort ohne die Möglichkeiten des kostenlosen Rückversandes nicht bestellt hätte, ist das ihr Problem. Andererseits hatte Otto ja auch nichts von der Bestellung, da sie ja alle Kleider zurückgeschickt hat, also ob sie dort nun bestellt hätte oder nicht, ist bei diesem Vorgang völlig Latte.
Und um Ihrem nächsten zu Argument zu diesem Abschnitt mal zuvorzukommen: Natürlich ist es das Recht des Kunden, die Rücksendung am allerletzten Tag auf den Versandweg zu bringen.
k) Wie gesagt nein. Oft genug wird Ware auf den letzten Drücker zurückgesendet.
Zusatz: im Übrigen habe ich bei Otto gerade folgende Bemerkung gefunden: “Wichtig: Die Lieferaufschläge sind auch dann fällig, wenn Sie von Ihrem Rückgabe- oder Widerrufsrecht Gebrauch machen.” Heißt es nicht nach dem Urteil und war es nicht auch vorher schon so, das dem Kunden ALLE Kosten zu erstatten sind, Nachnahme- oder Expresszuschläge eingeschlossen ? Ist wohl doch nicht so, mit dem tollen Service…
Wir werden jedem Kunden auch weiterhin verweigern die Hinsendekosten zu erstatten und uns dieses für den Fall einer Kulanz vorbehalten. Diese Mehrfachbelastung geht einfach nicht. In Rücksprache mit Konkurrenten und Kontrolle in Foren etc. haben wir bereits ermittelt, dass es leider mehr als genug Käufer im Bereich Elektronik und EDV gibt, die bei mehreren Händlern bestellen bis sie den passenden Artikel haben und dann die restlichen alle widerrufen. Der wirtschaftliche Schaden ist bei diesem Widerrufsmissbrauch immens.
Warum wird es immer so schwierig gemacht.
Der Händler trägt immer die Hinsendekosten und der Verbraucher immer, egal aus welchem Grund, die Rücksendekosten.
Fertig aus!!!
Ist das so schwer zu verstehen….???
@Michael: Ein gefährliches Vorhaben, jedoch sollten alle Händler geschlossen die Ersatttung der Hinsendekosten verweigern, wer soll denn bitte alle Händler abmahnen bzw. bestrafen? Nur so könnte man etwas erreichen und diesen ganzen Wahnsinn stoppen. Eine generelle Versandkostenerstattung hat nichts mehr mit Kundenservice zu tun. Besonders schlimm wird es natürlich bei grundlos verweigerter Annahme von Nachnahmepaketen, es kann nicht sein, das der Händler auch diese Kosten schlucken muss und der Kunde ungestraft beim nächsten Shop so weiter macht.
Abmahnen kann eh nur ein Geschädigter. Sind die AGB nach deutschem Recht in Ordnung kann schon mal kein Mitbewerber klagen – bleiben nur noch “geschädigte” Kunden. Bis jetzt hat der Bruchteil der Kunden die sich beschwert haben bei Erklärung der deutschen und europäischen Rechtslage jegliche Beschwerden abgeblasen. Natürlich haben wir dennoch hier und da Gebrauch von Kulanz gemacht und dennoch erstattet. Wir halten uns an das deutsche Recht und so müsste der Kunde ja erst einmal durch alle Instanzen durch bis er in Brüssel ankommt.
@verweigerte Nachnahme – das sind mit die liebsten Kunden… mehrmals erlebt. Kurz vor knapp fällt den Kunden ein, dass er für eine Konfirmation noch eine Kamera braucht, bestellt sie bei vier Händlern und behält jene die am schnellsten kommt, der Rest wird verweigert.
Wie geschrieben – es sind keine Ausnahmen, der Widerrugsmissbrauch ist inzwischen Alltag.
@Michael
Das ist so nicht richtig. Wenn Sie sich wettbewerbswidrig verhalten (und die Nichterstattung der Hinsendekosten ist ein solches wettbewerbswidriges Verhalten), können Sie von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbszentralen und anderen qualifizierten Einrichtungen abgemahnt werden.
Und es hat absolut nichts mit Kulanz zu tun, wenn Sie Hinsendekosten erstatten. Vielmehr ist es (spätestens seit dem EuGH-Urteil) ein klarer Verstoß, wenn Sie die Kosten nicht erstatten.
@Michael
Wenn Sie das TS-Siegel haben, dann müssen Sie die Hinversandkosten erstatten. Ist ja eines der Qualitätsrichtlinien. Ich glaube nicht das TS das lange mitmacht, wenn die aus deren Tasche im Rahmen des Käuferschutzes erstatten müssen.
@ Martin Rätze
Ich hab da jemanden im Bekanntenkreis (war eine Gegenabmahnung damals), dem wurde vom LG gesagt, das sei eben kein wettbewerbswidriges Verhalten, sondern Vertragsrecht. Sinngemäß: wettbewerbsrechtlich, wenn vorvertragliche Infopflichten bzw. Werbung(en) verletzt; Vertragsrecht, wenn nachvertragl. Pflichten verletzt. Die Nichterstattung von Versandkosten könne VORAB nicht den Wettbewerb verzerren und daher keine wettbewerbsrechtl. Ansprüche geltend gemacht werden.
Selbst das daraufhin angerufene OLG empfahl Klagerücknahme.
Gruß paula
@Paula
Der Fall in Ihrem Bekanntenkreis spielte sicherlich vor Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008. Denn seit dem gibt es keinen Zweifel daran, dass auch nachvertragliche Pflichtverletzungen Wettbewerbsverstöße darstellen können. So konnten früher fehlerhafte Gewährleistungsklauseln von Mitbewerbern nicht abgemahnt werden, da diese Fehler nicht vom UWG erfasst waren. Dies ist heute jedoch anders, da das UWG geschäftliche Handlung definiert als “jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss”
Und weiter heißt es im UWG: “Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig […]”
Kann mir jemand die Frage beantworten, ob die 40 EUR Klausel nur bei Widerruf, nicht aber bei Rückgaberecht besteht oder ist bei Rückgaberecht grundsätzlich auch die Rücksendung & Hinsendung zu erstatten?
Die Kosten der Hinsendung sind immer zu erstatten, die Kosten der Rücksendung können im Rahmen der 40-€-Klausel nur beim Widerrufsrecht (§ 355 BGB) abgewälzt werden, nicht beim Rückgaberecht (§ 356 BGB). Dort sind immer Kosten für Hin- und Rücksendung vom Händler zu tragen.
@Warning
“Warum gönnen Sie mir nicht einfach meine Freiräume, die es mir ermöglichen, mich hier zu tummeln.”
“Ich werde mich auch weiterhin, der Diskussion hier stellen – weil es einfach Spass macht…”
Damit offenbaren Sie klar, dass Sie an keiner konstruktiven Auseinandersetzung interessiert sind, sondern nur die Freiräume eines freiheitlich demokratischen Systems ausnutzen und sich hier nur produzieren und austoben.
Die Admins versuchen hier, zugegeben ggf. nicht uneingennützig (dafür ist es aber kostenlos –> Abwägung, ob und was angenommen werden kann, wie bspw es die Legislative bei jeder Entscheidung tun muss), schnell und konstruktiv zu informieren.
Dafür wie immer ein dickes Lob.
Wenn das Ihnen nicht passt, müssen Sie den Blog hier nicht mitlesen.
Im Übrigen schmunzle ich zu Ihren restlichen Aussagen und denke mir wissend meinen Teil ;=)
Anm. d. Red.: Der Kommentar wurde gekürzt, soweit es ausschließlich die Austragung persönlicher Differenzen geht. Wir weisen darauf hin, dass wir an dieser Stelle nur Kommentare zulassen können, die mit dem Thema zu tun haben.
@ Martin Rätze
Ja, Sie haben recht, der Fall war bereits Ende 2007.
Wieder was gelernt, dankeschön;-)
Gruß paula
Der Kunde schreibt : leider habe ich einen Artikel doppelt bestellt, einen sende ich zurück..
Zahle ich also dafür, dass er nicht aufpasst ?
@BAG
Wenn Sie es so sehen, dann sei es Ihnen gegönnt. Das ist dann unser freiheitlich demokratisches System (wofür dieser Begriff heute immer herhalten muss!?). Und Sie müssen und können das dann auch aushalten.
Was ich nicht verstehe ist, warum ich wenn mir etwas nicht passt, mich hier nicht äußern soll? Weiss jetzt nicht wie das mit Ihrem Verständnis von Demokratie zusammen passt. Ich meine es gehört gerade zu einer Demokratie, nicht Obrigkeits- oder “Experten”-Hörig zu sein. Demokratie lebt doch nun mal auch vom Widerspruch.
@Michael
Ja, Sie müssen das zahlen. Der Kunde hätte den Artikel ja auch ohne Begründunge zurück senden könnne…
Update:
Der BGH hat heute (07.07.2010) sein Urteil gefällt und ist – da das Urteil des EuGH für die nationalen Gerichte bindend ist – dem Urteil des EuGH gefolgt:
BGH: Händler muss dem Verbraucher die Hinsendekosten erstatten