Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen in die Schweiz

schweizIm Rahmen der Überarbeitung des Schweizer Postgesetzes sowie aufgrund einer parlamentarischen Motion vom Dezember 2009 mit dem Ziel Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel zu reduzieren, hat der Schweizer Bundesrat entschieden, im Verfahren zugelassener Empfänger (ZE) ab dem 1. Januar 2011 eine vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen in die Schweiz zu ermöglichen. Gleichzeitig ist geplant, die Zoll- und Mehrwertsteuerfreigrenze von CHF 5 auf CHF 10 pro Sendung zu erhöhen.

Lesen Sie mehr über diese Vereinfachung in einem Gastbeitrag von RA Lukas Bühlmann.

Als Kleinsendungen gelten Sendungen mit einem Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1.000 Schweizer Franken (CHF) und einer Rohmasse von nicht mehr als 1.000 Kilogramm. Zudem dürfen die Sendungen nicht einer Bewilligungs- und Kontrollpflicht unterliegen und kein Zeugnis nichtzollrechtlicher Erlasse (NZE) benötigen. Die detaillierten Rahmenbedingungen für die geplante vereinfachte Zollanmeldung können der Detailinformation entnommen werden.??Eine Bewilligung als ZE können unter anderem Importeure, Spediteure oder private Kurierdienste bekommen.

Testphase ab 2010

Dieses vereinfachte Verfahren wird sowohl für Postdienstleistungsanbieter wie auch für Importeure und Spediteure zugänglich sein und keine Postkonzession mehr voraussetzen. Der ZE wird nach einer Testphase im Laufe des Jahres 2010, ab 1. Januar 2011 zollfreie Kleinsendungen unabhängig vom Versandkanal (Post, privater Spediteur) und unabhängig der Dienstleistung mit einer reduzierten elektronischen Zollanmeldung (e-dec easy) beim Zoll anmelden können.

Verzicht auf Zollanmeldung

Weiter soll für Kleinsendungen für die der Abgabebetrag Zoll und MwSt jeweils nicht mehr als 5 CHF beträgt, auf die elektronische Zollanmeldung ganz verzichtet werden können. Diese Kleinsendungen können vom ZE künftig vereinfacht mit einem Kleber, Stempel oder als Sammelzollanmeldung angemeldet werden.

Wenn jedoch aus administrativen, logistischen oder anderen Gründen, etwa zur Dokumentation der Nachweiskette für ausgestellte Ursprungsnachweise eine vollständige Zollanmeldung notwendig ist, kann weiterhin freiwillig auf das vereinfachte Verfahren verzichtet werden.

Große Erleichterung für Online-Handel

Die Eidgenössische Zollverwaltung schätzt, dass rund 40% aller Einfuhrsendungen von diesen Neuerungen profitieren können. Dies entspricht rund 500.000 Sendungen pro Monat. ??Es liegt auf der Hand, dass ein Grossteil dieser Sendungen ihren Ursprung im Online-Handel haben dürften.

Zur weiteren Vereinfachung des grenzüberschreitenden Online-Handels wird zur Zeit noch geprüft, ob die Zoll- und Mehrwertsteuerfreigrenze bei in die Schweiz importierten Waren von 5 CHF auf 10 CHF erhöht werden kann. Im Moment sieht es so aus, als könne mit dieser Erhöhung gerechnet werden.

Diese Erleichterungen sind sicherlich zu begrüßen, auch wenn sie schon seit langem angekündigt und angebracht waren.

Über den Autor

ra-buhlmannRA Lukas Bühlmann, LL.M.

Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Zürcher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produktrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.

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13.04.10
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