Achtung: Neue Infopflichten ab Montag für 0180-Nummern

AchtungZum 01.03.2010 tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, mit der die Informationspflichten für die Verwendung von 0180-Nummern erweitert werden. Wer diese Änderungen nicht beachtet, begibt sich in die große Gefahr von Abmahnungen und Bußgeldern.

Welche Änderungen müssen beachtet werden?

Die kostenpflichtigen 0180-Nummern werden von OnlineHändlern gerne und oft genutzt. Die Preise für diese Telefonnummern sind von der Bundesnetzagentur festgelegt. Bisher galt das aber nur für die Kosten aus dem deutschen Festnetz. Rief ein Kunde jedoch von einem Mobiltelefon aus an, waren damit erheblich höhere Kosten verbunden. Ab Montag gelten neue Regeln (wir berichteten bereits vorab).

Neuer Name für die Nummern

Zunächst erhalten diese Nummern einen neuen Namen. Bisher nannte man sie "Geteilte-Kosten-Dienste". Ab 01.03.2010 spricht man nun von "Service-Diensten".

Preisregulierung

Je nachdem, welche Ziffer nach der Vorwahl (0180) folgt, ist festgelegt, wie viel der Anrufer pro Minute bzw. pro Anruf zahlen muss.

Nummern-teilbereich Festnetzpreis ct/min Festnetzpreis ct/Anruf
0180-1 3,9 -
0180-2 - 6
0180-3 9 -
0180-4 - 20
0180-5 14 -

Bisher reicht es, neben z.B. eine 0180-5-Nummer zu schreiben: 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend.

Mobilfunkhöchstpreise

Ab dem 01.03.2010 müssen Verwender dieser Telefonnummern aber nicht mehr darauf hinweisen, dass Mobilfunkpreise abweichend sind, sondern müssen explizit den Mobilfunkhöchstpreis angeben. Dieser wurde ebenfalls durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt für alle Nummern 42 ct/min.

Der Hinweis im oben genannten Beispiel muss ab Montag, 01.03.2010, also lauten:

"14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min."

Falscher Hinweis kann zu Bußgeld führen

Gemäß § 149 Nr. 13a TKG (in der Fassung ab 01.03.2010) handelt ordnungswidrig, wer

entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Bei Verstößen drohen gemäß § 149 Abs. 2 TKG Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Fazit

Beachten Sie diese neue Pflicht ab Montag. Denn zu der Gefahr eines Bußgeldes kommt das Risiko teurer Abmahnungen hinzu. (mr)

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25.02.10