Als Shopbetreiber sind Sie verpflichtet, umfassend und deutlich Angaben zu Ihrem Unternehmen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Unvollständige oder unpräzise Angaben können zum einen mit Bußgeldern geahndet und darüber hinaus durch Wettbewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt werden.

Die nachstehenden Punkte sollten von jedem Shopbetreiber beachtet werden. Da jedoch je nach Rechtsform noch weitere Informationspflichten anfallen können, sollten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen.

Verlinkung

Die Angaben des Impressums müssen von jeder Seite der Website aus durch einen Link „Impressum“ verlinkt werden, alternativ kann der Link auch als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet werden.

Laut einem wichtigen BGH-Grundsatzurteil kann die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 5 TMG zu stellen sind.

Gleiches gilt bei eBay für die Verweiskette „mich“ und „Impressum“. Auch diese ist zulässig (KG Berlin).

Ein Impressum muss immer in “normalem” Text geschrieben sein. Die Einbindung als Grafikdatei wird als wettbewerbswidrig angesehen, weil es dann nicht mehr von jedem Besucher erkannt werden kann.

Platzierung

Nicht ausreichend ist es etwa, wenn die Angaben lediglich in den AGB vorhanden sind, erst nach mehr als zwei Klicks oder Scrollen über mehrere Seiten erreichbar sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 121/05). Dies gilt auch, wenn der Link unklar bezeichnet ist (z.B. „backstage“, OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az. 5 W 80/02).

Firmierung

Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Bei der GbR sind die Namen aller Gesellschafter aufzuführen. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (z.B. „Muster-Shop“) verwendet werden, diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens.

Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Zudem darf keine Verwechslungsgefahr zu anderen Unternehmen aus der gleichen Branche bestehen.

Der Systematik des HGB nach kann nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft eine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist beim nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz „Firma“ irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Es wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine im Register eingetragene Firma. Deshalb darf der Einzelgewerbetreibende stets nur mit Vor- und Zunamen und einer Geschäfts- bzw. Branchenbezeichnung auftreten.

Hat ein Unternehmen dagegen tatsächlich eine Firma i.S.d. Handelsrechts, so gehört dazu auch zwingend der rechtsformzusatz, wie z.B. e.K., GmbH oder OHG (BGH, Urt. 18.4.2013, I ZR 180/12).

Rechtsformzusatz

Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss neben Vor- und Zuname mindestens eines Vertretungsberechtigten deutlich kenntlich gemacht werden, um welche Rechtsform es sich handelt. So müssen Einzelkaufleute einen Rechtsformzusatz wie bspw. “e.K.”, eine Offene Handelsgesellschaft hingegen “oHG” oder “OHG” anfügen.

Vertretungsberechtigter

Auch sind Angaben zur Vertretungsbefugnis zu machen, d.h. “verantwortlich” reicht nicht aus. Es muss klar sein, wer der Vertretungsberechtigte ist.

Vertretungsberechtigt ist, wer für die Firma nach außen rechtlich verbindlich handelt (z.B. Inhaber, Geschäftsführer, Gesellschafter). Nicht zu den Vertretungsberechtigten gehören Urlaubsvertretung, Ehepartner oder volljährige Kinder.

Allerdings ist die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten nicht zwingend irreführend, da es insoweit an einer europarechtlichen Grundlage fehlt, wie das KG Berlin (Beschluss v. 21.09.2012, 5 W 204/12) und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2013, I-20 U 145/12) entschieden haben.

Zusatz Geschäftsführer

Der Zusatz „Geschäftsführer“ ist als Irreführung über die Unternehmensgröße ebenfalls wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn es sich um einen Einzelunternehmer handelt, entschied das OLG München (Urt. 14.11.2013, 6 U 1888/13). Hier gibt es nämlich nicht wie bei der GmbH einen Geschäftsführer im rechtlichen Sinne. Daher handelt es sich bei diesem Zusatz (sogar beim eingetragenen Kaufmann) um eine Irreführung über die Größe des Unternehmens.

Vorname

Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht liegt z.B. auch schon vor, wenn der Vorname fehlt oder abgekürzt wird (LG Berlin, bestätigt durch KG Berlin, zuletzt auch das OLG Düsseldorf). Die Angabe von Vor- und Zuname des Inhabers bzw. eines oder mehrerer Vertretungsberechtigter ist stets erforderlich.

Dem LG München I (U. v. 04.05.2010, 33 O 14269/09) genügt es sogar, wenn lediglich ein Spitzname im Impressum vorhanden ist, der tatsächliche Name aber nicht. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nur schwer (wenn überhaupt) mit dem geltenden Recht vereinbaren.

Unterscheidung zwischen Verkäufer und Website-Betreiber

Unterscheiden sich Website-Betreiber und Verkäufer, muss dies hinreichend deutlich gemacht werden (z.B. nach OLG Düsseldorf der einzelne Anbieter auf der Plattform mobile.de).

Telefonnummer

Nachdem in Deutschland lange Zeit Unklarheit darüber herrschte, ob auch eine Telefonnummer im Impressum anzugeben sei, entschied der EuGH im Oktober 2008, dass diese nicht angegeben werden muss, wenn es eine andere Möglichkeit der schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme gibt. Allerdings sollte eine Telefonnummer schon unter dem Gesichtspunkt des Kundenservices immer angegeben werden.

Ladungsfähige Anschrift

Die Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort ist unbedingt erforderlich, eine Postfachadresse genügt nicht. Es muss sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln (§1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV).

Bei einer juristischen Person ist die Zustellung von Willenserklärungen (§ 15 a HGB) sowie von gerichtlichen Schriftstücken (§ 185 Abs. 2 ZPO)  an die im Register eingetragene Adresse möglich. Ist das Unternehmen aber umgezogen, ohne dies im Register anzumelden, ist die sog. öffentliche Zustellung möglich, welche mit vielen Nachteilen für das Unternehmen verbunden ist. Die Registerdaten sollten daher immer gepflegt und aktuell gehalten werden. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, wird in der Praxis aber oft vernachlässigt.

Im Übrigen müssen diese Angaben immer aktuell sein. Wenn Sie umziehen bzw. den Sitz Ihres Unternehmens verlegen, muss sich diese Änderung auch im Impressum widerspiegeln. Aktualisieren Sie die Daten nicht, drohen Abmahnungen. Das LG Leipzig (Urteil v. 15.12.2009, Az: 1HK O 3939/09) entschied explizit, dass hier ein Wettbewerbsverstoß liegt.

Kontaktformular

Das LG Essen entschied, dass ein Kontaktformular im Impressum nicht den Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Vielmehr muss auch eine E-Mail-Adresse genannt werden. Damit wird die Pflicht der Angabe einer Möglichkeit zur schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme erfüllt.

Diese Auffassung hat auch das KG Berlin (Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12) bestätigt und entschieden, dass die E-Mail-Adresse zwingend im Impressum genannt werden muss.

Handelsregister- und Steuerangaben

Handelsregisterangaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) nach § 27a UStG sind anzugeben, sofern vorhanden. Bestimmte Gesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen sein (z.B. OHG, KG, GmbH, AG) oder haben in aller Regel eine USt-IdNr. Das Fehlen dieser Angaben ist wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07 ) und das OLG Hamm. Das LG München I sieht dagegen in der fehlenden Angabe lediglich einen Bagatellverstoß.

Außerdem sind das Gewerberegister und die Gewerberegisternummer zu nennen, sofern sie vorhanden sind. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum, sondern nur auf Rechnungen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss dagegen im Impressum angegeben werden.

Bei bestimmten, sog. reglementierten Berufen sind Zusatzangaben erforderlich (z.B. zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer, berufsrechtliche Regelungen).

Disclaimer

Disclaimer, d.h. Haftungsausschlüsse für Links oder Inhalte der eigenen Seite, sind meist sinnlos und bewirken häufig das Gegenteil, weil der Eindruck entsteht, man sei sich darüber im Klaren, dass man fragwürdige Seiten verlinkt. Insbesondere pauschale Haftungsausschlüsse im Impressum, die sich auf das vielzitierte Urteil des LG Hamburg beziehen, sind wirkungslos. Denn das LG Hamburg hat gar nicht das entschieden, was in diesen Disclaimern steht.

Links auf fremde Seiten sollten Sie bei Erstellung sorgfältig überprüfen und müssen Sie ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes entfernen, weil Sie sonst selbst haftbar für die fremden Inhalte sind. Disclaimer, mit denen Sie sich von verlinkten Seiten pauschal distanzieren, sind rechtlich wirkungslos.

“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”?

In letzter Zeit liest man diesen Hinweis immer öfter in Impressen. Konkret lautet der Hinweis:

“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieser Internetseite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote.”

Teilweise erfolgen danach noch Verweise auf eine Schadensminderungspflicht des Abmahners. Rechtlich gesehen sind derartige Texte vollkommen ohne Belang. Die Aufwendungsersatzansprüche sind gesetzlich normiert und können nicht durch einen solchen Hinweis für nicht anwendbar erklärt werden. Die Abmahnung an sich ist bereits eine “Wohltat” für den Rechtsverletzer. Gäbe es in Deutschland dieses Instrument nicht, könnte der Verletzte sofort Klage einreichen und die Kosten für den Verletzter wären um ein Vielfaches höher.

Vereinzelt wurde auch darüber berichtet, dass eben dieser Hinweis abgemahnt wurde. Von der Verwendung ist also abzuraten.

Zwei sich widersprechende Entscheidungen zu dem Thema gibt es mittlerweile vom OLG Hamm (Urt. v. 31.1.2012, 4 U 169/11) und vom OLG Celle (Beschluss v. 28.3.2013, 13 U 19/13), in denen es um die Frage ging, ob der Verwender einer solchen Klausel selbst kostenpflichtig abmahnen kann oder an seine eigene Klausel gebunden ist.

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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