Dem Verbraucher steht beim OnlineShopping ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses kann durch vertragliche Vereinbarung durch das Rückgaberecht ersetzt werden. Beide Rechte in unklarer Weise miteinander zu vermischen, verstößt gegen das Transparenzgebot und stellt außerdem einen Wettbewerbsverstoß dar, entschied das LG Karlsruhe.
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Vor dem LG Karlsruhe (Urteil v. 19.10.2009, Az: 10 O 356/09) ging es um die Frage, ob die Vertragsstrafe, welche in einer Unterlassungserklärung versprochen wurde, verwirkt war. Bereits 2004 wurden die Beklagten (Gesellschafter einer GbR) abgemahnt und verpflichteten sich, Widerrufs- und Rückgaberecht nicht zu vermischen sowie keine Rügepflichten mit Verbrauchern zu vereinbaren.
Die Klägerin war der Meinung, dass die Beklagten gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen hatten und beantragte bei Gericht die Unterlassung der folgenden Klauseln:
"a) Widerrufsrecht/Rückgaberecht
Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung.
Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.
b) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen."
Die Beklagten wendeten ein, sie hätten die AGB hinsichtlich der Regelungen zu Widerrufsrecht/Rückgaberecht geändert, im Übrigen sei die Klausel zur beanstandeten Mängelrüge wirksam. Außerdem meinten die Beklagten, dass Vertragsstrafenversprechen sei unwirksam, da es nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben wurde.
Das LG Karlsruhe entschied, dass das Widerrufs- und das Rückgaberecht in unzulässiger Weise vermischt und unklar dargestellt worden sind. Damit verstößt die verwendete Klausel gegen das Transparenzgebot.
"Diesem Gebot wird die von den Beklagten verwendete Formulierung schon deshalb nicht gerecht, weil sie zwischen Widerrufsrecht des Verbrauchers und Rückgaberecht des Verbrauchers mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht unterscheidet, sondern deren Grenzen ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermischt.
Das zeigt sich insbesondere bei der Regelung der Rücksendekosten, die dem Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung nur dann auferlegt werden können, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nicht aber, wenn ihm ein Rückgaberecht zusteht."
Außerdem verstieß die Klausel wegen unzureichender Belehrung gegen § 355 Abs. 2 BGB.
"Durch die Regelung der Beklagten wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er weder erkennen kann, dass ihm auf jeden Fall ein Widerrufsrecht zusteht, noch wann die Widerrufsfrist beginnt, sodass die Gefahr besteht, dass er auf ein Widerrufsrecht insbesondere dann verzichtet, wenn er den Fristbeginn mit dem Tag des Vertragsschlusses gleichsetzt."
Das Gericht entschied außerdem, dass die Verwendete Verpflichtung zur Einhaltung von Rügefristen ebenfalls gegen § 307 BGB verstieß. Das allgemeine Kaufrecht kenne, anders als das Handelskaufrecht in § 377 HGB, keine solchen Rügepflichten.
"Durch die Klausel "offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind...anzuzeigen..." wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um eine ihn treffende rechtliche Obliegenheit handelt, deren Nichtbefolgung Sanktionen auslösen kann, insbesondere der Verlust eines Rügerechts und seiner Gewährleistungsansprüche."
Die Klausel widerspricht damit dem gesetzlichen Gedanken aus § 437 BGB, da sie die dem Verbraucher zustehenden Gewährleistungsrechte eingeschränkt.
Letztlich hatte das Gericht noch über die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung zu entscheiden. Dabei gelangte es zu der Erkenntnis, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung aus zwei Unterschriften bestand. Aber auf die Frage, ob nur ein Gesellschafter oder beide unterschrieben hätten, kam es dem Gericht im Ergebnis nicht an.
"Letztlich handelten die Beklagten aber treuwidrig, wenn sie gegenüber der Klägerin tatsächlich den Eindruck erweckt haben sollten, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit gefehlt haben soll."
Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro (zzgl. Zinsen).
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss sich auch daran halten, da der Gläubiger sonst seine Rechte aus dem Unterlassungsvertrag geltend macht. Dann wird es für den Abgemahnten erst richtig teuer, da die Vertragsstrafe in der Regel mehrere tausend Euro beträgt. Meist sogar über 5.000 Euro, um im Streitfall eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen. (mr)