Dass der Versand von Newslettern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, haben die Gerichte im letzten Jahr sehr deutlich entschieden. Der BGH stellt in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass aus der Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage einer Gewerbetreibenden nicht geschlossen werden kann, dass die Inhaberin dieser E-Mail-Adresse auch Werbung hierüber beziehen will.
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Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 10.12.2009, Az: I ZR 201/07) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Angabe einer E-Mail-Kontaktadresse auf der Homepage der klagenden Unternehmerin als konkludente Einwilligung für den Versand von E-Mail-Werbung angesehen werden kann und verneinte dies.
Die Beklagte sandte der gewerblich tätigen Klägerin ihr aktuelles Händlerangebot per elektronischer Post zu. Da die Klägerin weder um solche Werbung gebeten noch ausdrücklich zugestimmt hatte, sah sie in dieser E-Mail eine unzulässige Werbung. Die beiden Parteien hatten vor dieser E-Mail auch noch keinen geschäftlichen Kontakt gehabt.
Nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen wollte, erlangte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Als die Beklagte aber keine Abschlusserklärung abgeben wollte, erhob die Klägerin Hauptsacheklage. Das Landgericht sowie die Berufungsinstanz gaben dieser statt. Das OLG Hamm (als Berufungsinstanz) ließ die Revision zu.
Der BGH sieht in der Versendung des Angebots der Beklagten eine unzumutbare Belästigung und damit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. E-Mail-Werbung kann nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein nur mutmaßliches Einverständnis reicht auch bei Werbung, die sich an einen Unternehmer richtet, nicht aus.
Die bloße Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit auf der Homepage der Klägerin ziele allein auf das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu den Endabnehmer ab und kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.
"Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, habe erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet werden können."
Den Streitwert für die Revisionsinstanz bezifferte der BGH mit 25.000 Euro.
Der BGH macht damit einmal mehr deutlich, dass der Versand von E-Mail-Werbung grundsätzlich – auch im B2B-Bereich - einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf und allein die Angabe von Kontaktdaten auf einer Homepage diese Einwilligung nicht begründet. In einer früheren Entscheidung (I ZR 218/07) entschied der BGH schon einmal, dass bereits der einmalige Versand einer Werbe-E-Mail als unzulässige Belästigung und auch als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen ist und daher Unterlassungsansprüche des Empfängers auslöst. (mr)