Im vergangenen Juli sorgte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Aufsehen: In Preissuchmaschinen müssen bereits Angaben zu Versandkosten gemacht werden. Die Begründung: Zusätzlich anfallende Versandkosten können ein Produkt sehr teuer werden lassen. Erst nach einigen Wochen passte sich die Plattform Froogle den Vorgaben des BGH an.
Jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor.
Der Leitsatz des Urteils des BGH vom 16.07.2009, Az: I ZR 140/07 ist denkbar einfach gefasst:
"Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann."
Diese Entscheidung sorgte für massive Kritik seitens der Shopbetreiber.
Der BGH betont in der Entscheidung noch einmal, dass man durchaus die Möglichkeit hat, über hinzukommende Versandkosten mittels sprechendem Link zu informieren. Der Klick auf das Produktbild bzw. den -namen stelle jedoch keinen solchen sprechenden Link dar,
"weil wesentliche Teile der angesprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformationen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende Internetseiten."
Die Auflistung in Preissuchmaschinen solle der Vergleichbarkeit von Preisen dienen, sodass es notwendig ist, den Endpreis sowie alle zusätzlichen Kosten, also auch Versandkosten, zu nennen.
"Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird."
Der Senat betont, dass der durchschnittliche Verbraucher seine Vorauswahl auf der Preisvergleichseite trifft.
"Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen."
Shopbetreiber sollten auf Preissuchmaschinen, in denen keine Versandkosten angezeigt werden, unbedingt verzichten. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass bei der Listung korrekte Versandkosten übertragen und angezeigt werden. Froogle hatte einige Wochen nach dem Urteil reagiert und die Möglichkeit geschaffen, Versandkosten zu übertragen. Haben Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht oder zeigen Sie vielleicht immer noch Preise ohne Versandkosten an?
Die Entscheidung im Volltext können Sie hier auf der Website des Bundesgerichtshofes abrufen.