In einem Gastbeitrag von Dr. Felix Buchmann wurde die Entscheidung bereits kurz vorgestellt: Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die 40-Euro-Klausel nicht ein zweites Mal in AGB aufgenommen werden muss, wenn sie bereits Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Jetzt besteht Hoffnung, dass sich weitere Gerichte dieser Meinung anschließen. Das Gericht entschied aber auch noch zu weiteren Themen.
Lesen Sie hier mehr über die Entscheidung.
Kürzlich berichteten wir bereits über das Urteil des LG Frankfurt vom 10.12.2008, Az: 3-12 O 123/09, in dem das Gericht es für wettbewerbsrechtlich für zulässig erachtete, wenn die sogenannte 40-Euro-Klausel lediglich Bestandteil der Widerrufsbelehrung sei und nicht zusätzlich in den AGB stünde.
In dem Verfahren ging es aber noch um die Frage der Zulässigkeit einiger weiterer Klauseln.
E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung notwendig?
Der Beklagte hatte innerhalb der Widerrufsbelehrung weder eine E-Mail-Adresse noch eine Faxnummer angegeben. Das sei auch nicht zwingend notwendig, entschied das Gericht:
“Es besteht keine Verpflichtung zur Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefaxnummer, an die der Verbraucher seinen Widerruf in Textform richten kann. Nach § 355 Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Name und Anschrift desjenigen anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Telefaxnummer und eMail-Adresse können zusätzlich angegeben werden (vgl. Gestaltungshinweis 4 zur Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoV – Muster für die Widerrufsbelehrung), müssen aber nicht.”
Was ist der Wert der zurückzusenden Ware?
Der Beklagte stellte in seiner 40-Euro-Klausel außerdem auf den “Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt” ab. Dies hielt das Gericht für wettbewerbswidrig und entschied:
“Bei der Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kommt es nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt an, sondern auf den Preis (Bruttopreis) der zurückzusenden Sache. Das ist ein wesentlicher Unterschied.”
Einzelne technische Schritte zum Vertragsschluss
Der Beklagte handelte über eBay und wurde auch deswegen abgemahnt, dass er nicht über die einzelnen technischen Schritte informierte, die zum Vertragsschluss führen. Auch diesen Punkt der Abmahnung hielt das LG Frankfurt für berechtigt:
“Seinen Informationspflichten genügt der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die eBay-AGB verweist.”
Damit widerspricht das LG Frankfurt einem Urteil des LG Frankenthal aus dem Jahr 2008.
Fazit
Das LG Frankfurt ist das erste Gericht, was sich dafür ausspricht, dass die Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung genügen soll. Außerdem wird es noch in diesem Jahr eine Entscheidung des OLG Hamm zu diesem Streitthema geben. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten. (mr)
Danke für die Tips
Vielen Dank für die Info, seit Tagen lese ich nichts anderes mehr. Die Meinungen gehen sehr stark auseinander. Obwohl ich nicht auf den Kopf gefallen bin, frage ich mich, was richtig und was falsch ist. Ich bin gespannt wie das alles ausgeht.
Und was bedeutet das nun? Kann die E-Mail Adresse heraus genommen werden oder ist das zu heikel?
@Florian M. Ich halte das Urteil disbezüglich für richtig und meine, man kann die E-Mail-Adresse guten Gewissens weglassen. Hinsichtlich der Faxnummer gab es aber schon unterschiedliche Rechtsprechung. Ein LG-Urteil ist noch keine gefestigte Rechtsprechung. Ob Sie sich darauf verlassen, ist eine unternehmerische Entscheidung, die wir Ihnen nicht abnehmen können.
Und am 11.6.2010 um 0.00 Uhr ging es in die nächste Runde 🙂