Neben einer korrekten Angabe von Preisen müssen OnlineHändler eine Reihe anderer Vorschriften beachten: Versandkosten und Lieferzeiten sind zu nennen, über das Widerrufsrecht ist der Verbraucher ausführlich zu informieren etc. pp. Beim Verkauf bestimmter Warengruppen kommen noch produktspezifische Kennzeichnungspflichten hinzu, z.B. die des Energieverbrauchs.
Lesen Sie in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht mehr zu diesem Thema.
Die Problematik der Darstellung der erforderlichen Angaben nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (ENVKV) beschäftigt Onlinehändler seit Jahren.
Immer wieder gibt es Abmahnungen, welche eine fehlerhafte Darstellung dieser Pflichtangabe bemängeln. Auch das OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) hatte sich in einem Berufungsverfahren mit einer Darstellung der Energiekennzeichnungsangaben eines Onlinehändlers zu beschäftigen. Offenbar hatte dieser die Angaben nach der ENVKV nicht auf den konkreten Angebotsseiten der jeweils zu bezeichnenden Waren dargestellt, sondern auf einer generellen Unterseite des entsprechenden Internetauftritts.
Dies ist nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend:
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet."
Das Gericht betont somit, dass die Angaben zum Energieverbrauch der einzelnen Waren nicht außerhalb der konkreten Angebotsdarstellung erfolgen sollten.
Dies sieht auch § 5 EnVKV vor:
§ 5 EnVKV
Nicht ausgestellte GeräteWerden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.
Unter Berücksichtigung der durch das OLG Dresden erneut bestätigten Ansicht der Rechtsprechung muss der Onlinehändler, der entsprechend zu kennzeichnende Waren anbietet, die Darstellung im Rahmen der konkreten Angebotsdarstellung vornehmen, um dem Verbraucher die entsprechenden Angaben immer entsprechend darzustellen.
Nur so kann hinsichtlich der Darstellung der generellen Angaben des Energieverbrauchs eine mögliche Abmahnung vermieden werden.
Am 20.12.2010 werden die neuen EU-Label zur Energieeffizienz-Kennzeichnung eingeführt. Verpflichtend sind diese dann nach 12 Monaten zu verwenden.
Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0.