Am 03.09.2009 fällt der EuGH ein viel diskutiertes Urteil zur Leistung von Wertersatz durch den Verbraucher, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt. Trusted Shops Justiziar Dr. Carsten Föhlisch hat zusammen mit RA Dr. Felix Buchmann zu diesem Urteil einen Aufsatz geschrieben, welchen wir hier kurz zusammenfassen.
Lesen Sie mehr über die Folgen des EuGH-Urteils.
Zunächst möchten wir Ihnen die Entscheidung wieder in die Erinnerung rufen. Hier können Sie unseren Bericht zu dem Urteil noch einmal nachlesen: EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig
Über die möglichen Folgen dieses Urteils entbrannte eine starke Diskussion, sowohl hier im Blog als auch in der juristischen Literatur (wir berichteten ebenfalls).
Wertersatz als “Miete”?
Es gilt wohl als herrschende Meinung, dass die bloße Möglichkeit der Nutzung keinen Wertersatz auslösen kann. Der Grund ist denkbar einfach: Weder entsteht beim Verbraucher durch diese Möglichkeit eine Bereicherung noch ein Schaden auf Seiten des Händlers. Umstritten ist aber, ob der Händler für eine tatsächlich erfolgte Nutzung Wertersatz verlangen kann. Mit dieser Frage setzen sich Carsten Föhlisch und Felix Buchmann in ihrem Aufsatz in der Fachzeitschrift Multimedia und Recht (MMR), Ausgabe 1/2010, S. 3ff auseinander.
Zwei gegensätzliche Meinungen
Grundsätzlich gibt es zu dem Problem “Wertersatz” zwei Meinungen:
- Aus der Fernabsatzrichtlinie (Grundlage für das deutsche Widerrufsrecht) lässt sich ableiten, dass ein Nutzungsersatz generell verboten sein soll.
- Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher finanziell so stellen, als hätte er den Fernabsatzvertrag gar nicht geschlossen. Wenn der Verbraucher aber eine zusätzliche Leistung in Anspruch nimmt, würde eine Entschädigung hierfür durchaus durch die Fernabsatzrichtlinie gedeckt sein. Diese Meinung vertritt unter anderem auch das Handelsgericht in Wien.
Nach der Darstellung dieser zwei Meinungen beschäftigen sich die Autoren mit dem Begriff der “Kosten” aus der FARL. Zu diesem Begriff hat der EuGH bereits in einer früheren Entscheidung seine Meinung geäußert. Die Autoren sehen beim deutschen Wertersatz aber folgendes Problem:
“Die deutsche Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen könne nicht generell unter den Begriff der „Kosten“ i.S.d. Erwägungsgrunds 14 bzw. von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der FARL subsumiert werden. Die englische Fassung der Richtlinie spreche auch nicht von „costs“, sondern von „charge“, was eher mit „Gebühr“ oder „Entgelt“ als mit dem im deutschen Recht verwendeten Begriff der „Kosten“ zu übersetzen sei. Hinzu komme, dass der Zusatz „infolge der Ausübung des Widerrufsrechts“ auf ausdrücklichen Wunsch Deutschlands aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht ausgeschlossen sind, weil sie nicht infolge des Widerrufs, sondern letztlich infolge der Nutzung der Ware entstanden sind.”
Argument: Verbraucherschutz
Die Autoren vertreten die Meinung, dass man auch nicht mit dem Verbraucherschutz gegen einen Wertersatz argumentieren kann, da für die reine (erstmalige) Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist.
Die EuGH-Entscheidung
Im nächsten Schritt fassen die Autoren noch einmal die Entscheidung des EuGH kurz zusammen, um direkt im Anschluss die Folgen für das deutsche Fernabsatzrecht aufzuzeigen. Die erste Konsequenz aus der EuGH-Entscheidung ist, dass der Wertersatz dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn dieser lediglich eine Art Miete für die Nutzungsmöglichkeit darstellt.
Der EuGH sagt in seiner Entscheidung, dass Wertersatz nur in Ausnahmefällen möglich sein solle,
“nämlich wenn der Kunde die Ware mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbar genutz hat.”
Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme
Im Fernabsatz muss der Verbraucher für den Wertverlust wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme dann Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bereits vor der EuGH-Entscheidung war unklar, ob diese Regelung überhaupt mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar ist. Leider hat der EuGH hierzu nichts gesagt.
Verweis auf das Bereicherungsrecht
Die Autoren beschäftigen sich anschließend mit den Konsequenzen, die bei Anwendung des Bereicherungsrechts entstehen würden. Im Ergebnis kommen sie dazu, dass es zwischen dem derzeitigen Nutzungsersatz und dem des Bereicherungsrechtes lediglich Unterschiede im Detail gibt. Im Ergebnis dürfte dieser Weg also nicht gangbar sein, denn dem Verbraucher ist es egal, ob er nun Nutzungsersatz nach Rücktrittsrecht oder nach Bereicherungsrecht zu leisten hat.
Nutzung wider Treu und Glauben
Die zweite vom EuGH vorgegebene Möglichkeit für Nutzungsersatz ist die Nutzung wider Treu und Glauben. Darunter fällt z.B. die rechtsmissbräuchliche Nutzung der Ware. Dies ist der Fall, wenn sich der Verbraucher die Ware ganz bewusst “ausleiht”. Die Autoren schlagen vor, hier einen ersten Anscheinsbeweis gelten zu lassen.
“Wird z.B. ein Karnevalskostüm kurz vor Rosenmontag bestellt, genutzt und eine Woche danach zurückgeschickt, dann wird eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers ohne weiteres zu bejahen sein.”
Ein weiteres Beispiel wäre die Nutzung von Waren, die man im Ladengeschäft gar nicht ausprobieren kann. So ist es z.B. undenkbar, dass ein Verbraucher in einem Elektronikgeschäft erstmal eine Friteuse ausprobiert, bevor er sich kauft.
Als dritte Fallgruppe nennen die Autoren Waren, bei denen durch die Ingebrauchnahme ein vollständiger Wertverzehr eintritt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verbraucher aufgrund einer fehlerhaften Belehrung ein unendliches Widerrufsrecht hat und daher die Ware lange Zeit genutzt hat.
Folgen für das deutsche Widerrufsrecht
Im Abschluss zeigen die Autoren die Folgen auf, welche diese Entscheidung auf das deutsche Recht haben wird. Das Widerrufsrecht wird zum 11. Juni 2010 reformiert in kraft treten. Bis dahin muss der Gesetzgeber an dem noch nicht geltenden Recht Änderungen vornehmen.
Über die Autoren
Dr. Felix Buchmann, Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Dr. Felix Buchmann ist Partner der Kanzlei SGT Rechtsanwälte in Stuttgart. Er ist Lehrbeauftragter der Hochschule Heilbronn für Medienrecht und der Hochschule Pforzheim für IT-Recht/E-Commerce und beschäftigt sich vertieft mit den Themen E-Commerce und Wettbewerb. Er ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen dazu und ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“. In der Kanzlei SGT Rechtsanwälte mit Büros in Stuttgart und Frankfurt leitet er das Referat Handel/E-Commerce, Wettbewerb und Neue Medien.
Dr. Carsten Föhlisch
Dr. Föhlisch ist Rechtsanwalt und Justiziar der Trusted Shops GmbH in Köln und beschäftigt sich seit 10 Jahren mit dem Fernabsatzrecht. 2009 promovierte er zu dem Thema “Das Widerrufsrecht im Onlinehandel” und veröffentlicht regelmäßig Fachartikel zu diesem Thema. Außerdem ist er Lehrbeauftragter der FH Pforzheim und war Sachverständiger zur Änderung des Widerrufsrechtes im Deutschen Bundestag.
Den Volltext dieses Aufsatzes können Sie kostenlos als PDF beim Verlag C.H. Beck abrufen: http://rsw.beck.de/rsw/upload/MMR/mmr01-10_1.pdf
Der von den Autoren vorgeschlagene Zusatz: “Für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz
leisten. […]” mag ja das Problem juristisch lösen.
Wie soll aber ein Kunde der z.B. einen Hygieneartikel oder Kosmetika kauft diesen Absatz anders als eine Einladung zum “Kauf auf Probe” verstehen. Da wird dann ein Lippenstift oder eine Hautcreme “bestimmungsgemäß in Gebrauch” genommen und dann die Rücknahme verlangt.
Zwar hat z.B. das Landgericht Wuppertal in einem Urteil entschieden, daß z.B. ein Kosmetikprodukt sofort als “verbraucht” gilt und nicht als “in Gebrauch genommen”. Ärger mit den Kunden ist aber auf jedenfall vorprogrammiert.
Karneval ist ein guter Stichpunkt, momentan häufen sich nämlich wieder die Anfragen, ob man nicht auf Rechnung versendet, obwohl auf der Seite mit den Zahlungsinformationen genau erklärt steht, warum ich nicht auf Rechnung versende und auch die Bestellungen mit der gewissen Struktur gehen momentan wieder ein, bei denen man schon sieht, das es sich höchstwarscheinlich um die Karnevalsausstattung handelt. Wird Zeit, die neongelben Kontrollbänder wieder rauszukramen… Zudem bin ich der Meinung, das wenn jemand ein Produkt nutzt und dann zurückschickt, bei einer somit knapp 14 Tage andauernden Nutzung man nicht mehr von (reiner, erstmaliger) bestimmungsgemäßer Ingebrauchtname reden kann, es ist schlussendlich nichts anderes als eine 14tägige Nutzung und wird mit der “bestimmungsgemäßen Ingebrauchtnahme”-Floskel nur schöngeredet…
Wieso muss eigentlich ein Händler die Kosten für den Irrtum eines Anderen tragen? Das habe ich noch nie verstanden.
Ich glaube, es handelt sich hier grundsätzlich um ein gesellschaftliches Problem. Heute sind viele Menschen nicht mehr bereit, für ihr Handeln die Verantwortung zu übernehmen. Es wird versucht, sich einen Vorteil zu Lasten von Dritten zu verschaffen. Mit kleinen Betrügereien bei den Versicherungen hat es angefangen.
Mittlerweile ist es beliebt, den unüberlegten Spontankauf einfach wieder zurückzubringen oder mit dem bestellten Laserdrucker ein paar Tausend Seiten zu drucken und dann zu widerrufen.
Würde mich nicht wundern, wenn es dazu demnächst sogar eine Webseite gibt. Mit Tipps und Anregungen, wo es am besten klappt.
Wäre nicht das erste, zweifelhafte Geschäftsmodel zu Lasten Dritter.
Jemanden abzuzocken ist nicht mehr peinlich. Dem Betroffenen wird zur Rechtfertigung Dummheit unterstellt.
Gleichzeitig sind diese Menschen überempfindlich, wenn sie selbst mal den Kürzeren ziehen und schreien Zeter und Mordio.
Hallo,
——
Den Volltext dieses Aufsatzes können Sie kostenlos als PDF beim Verlag C.H. Beck abrufen: http://rsw.beck.de/rsw/upload/MMR/mmr01-10_1.pdf
——
ich habe gerade einfach auf “drucken” geklickt.
Jetzt habe ich 92 Seiten ausgedruckt, wovon 8 Seiten der Aufsatz ist.
Man muss überall aufpassen!!! 😐
Da muß ich dem Kommentar von Herrn Vieten absolut beipflichten ! Das trifft genau den Kern. Der Kunde muß aufgrund der Gesetzeslage keine Verantwortung für sein Konsumverhalten übernehmen. Der Händler muß für alles den Kopf hinhalten und die Kosten tragen. Das ist auf Dauer auch nicht mehr einzusehen. Das Widerrufsrecht ist ohnehin schon längst fällig, denn es es wird in der Tat nur noch genutzt, um Ware auszuprobieren und sich anzusehen. Teilweise sind das hochwertige Artikel, die nach 1x Auspacken, Ansehen, vielleicht auch Anschrauben u.s.w. nicht mehr für den Wiederverkauf geeignet sind. Und dann kann der Kunde ganz einfach behaupten, daß das alles schon so bei Anlieferung war. Hier das Gegenteil zu beweisen wird schwierig und aufgrund der Gewährleistungspflicht geht der Gesetzgeber innerhalb der ersten 6 Monate sowieso davon aus, daß der Zustand schon bei Anlieferung so war. Man muß sich dann nur noch was dazubestellen was man zwar nicht braucht und über 40,00 EUR kostet, damit mna die ganze Sache auch umsonst zurückschicken kann. Traumwelt Internet. Wann werden die Händler geschützt ? Es wird Zeit, daß hier ein Umdenken auch bei der Verbraucherzentrale einsetzt !
Das gleiche Problem ergibt sich bei antiquarischen Büchern. Zuweilen kommt man sich wie eine Leihbibliothek vor. Da es einfacher ist ein Buch im Internet zu kaufen, nach Hause geliefert zu bekommen und dann die entsprechenden Stellen zu kopieren, als es extra lange in der Uni vorzubestellen. Die Bücher kommen dann, häufig mit Rissen in der Bindung (vom kopieren auf normalen Kopiergeräten) zurück.