1

Abofallen: Kein Vertragsschluss bei versteckter Vergütungsvereinbarung

mausefalleIm Internet sind leider nicht nur seriöse Händler unterwegs. Mit scheinbar kostenlosen Dienstleistungen werden immer wieder unbedarfte User in sogenannte Vertragsfallen gelockt. Gerichtlich durchsetzbar sind Ansprüche aus Abofallen aber nur selten. So wies das AG Gummersbach eine Klage auf Zahlung des Entgeltes aus einem Dienstvertrag ab.

Lesen Sie mehr zu den Methoden der Abofallen.

In dem vom AG Gummersbach entschiedenen Fall hatte die Klägerin in ihren AGB auf die Registrierungsgebühr und den Mitgliedsbeitrag hingewiesen. Die genaue Höhe dieser Beträge war jedoch nur einer anderen Website zu entnehmen, auf welche die Klägerin hinwies. Das AG Gummersbach entschied (Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08), dass es Verbrauchern nicht zuzumuten sei, versteckten Hinweisen auf ein evtl. anfallendes Entgelt des Dienstes nachzugehen.

Kein Dienstvertrag zustande gekommen

Nach dem Gericht kommt erst gar kein Dienstvertrag zustande, da die zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag ohne Weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein müssen. Da dies nicht der Fall war, fehle es dem entschiedenen Fall an der notwendigen Vergütungsvereinbarung.

Das Urteil

„[…] Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 € aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam.

In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll. […]“

OLG Frankfurt bremst ebenfalls Abofallenbetreiber aus

Einige Monate vor dem AG Gummersbach hatte das OLG Frankfurt zwei Parallelfälle zu entscheiden (Urteile vom 04.12.2008, Az.: 6 U 187/07 und 6 U 186/07), in welchen ein Nutzer einer Online-Datenbank für Gedichte mit Inanspruchnahme der Leistung ein mehrmonatiges Abonnement abschloss, ohne im Vorfeld hinreichend deutlich auf die Entgeltlichkeit der Leistung hingewiesen zu werden.

Der Datenbankbetreiber hatte sowohl in seinen AGB als auch unterhalb der Anmeldemaske (in einem längerem Text auf welchen mit einen Sternchen verwiesen wurde) auf die Entgeltlichkeit hingewiesen: Dies sei unzureichend, befand das Gericht. Ein Verbraucher rechne nicht mit einer Entgeltlichkeit der Leistung – insbesondere, da viele vergleichbare Angebote kostenfrei angeboten werden würden. Auch fehle oberhalb der Anmeldebuttons ein “ausdrücklicher und deutlich erkennbarer Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots”. Die Revision ist derzeit beim BGH anhängig.

LG Mannheim: Drohung mit Strafanzeige ist unlauter

Im Mai dieses Jahres lag dem LG Mannheim ein Fall vor (Urteil v. 12.05.2009, Az. 2 O 268/08), in dem die Klägerin, ein Betreiber einer kostenpflichtigen Download-Bibliothek, die Feststellung des Nichtbestehens bestimmter wettbewerbsrechtlicher Ansprüche begehrte. In weiten Teilen entsprach das Gericht allerdings nicht der Auffassung des Bibliotheks-Betreibers. So wies der Betreiber in seinen Rechnungen darauf hin, dass eine falsche Altersangabe beim vorherigen Vertragsschluss eine Betrugsstrafbarkeit darstelle. Dadurch würden vor allem minderjährige Kunden zur Zahlung gedrängt, obwohl eine Leistungspflicht wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht bestehe, rügte das Gericht.

“Mit dem Verweis auf eine Strafbarkeit wegen Betruges bei falscher Altersangabe übt die Klägerin in unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit ihrer Kunden aus.”

Auch eine AGB-Klausel des Betreibers, nach der kein Widerrufsrecht bestehe, wertete das LG als unzulässig. Das Widerrufsrecht erlösche nicht schon bei Freischaltung der Zugriffsmöglichkeit, sondern erst im Download eines Inhalts oder frühestens mit dem erstmaligen Einloggen. Die Berufung  ist derzeit beim OLG Karlsruhe anhängig. Eine Entscheidung steht noch aus.

Rechtsanwälte der Betreiber leisten Beihilfe zum Betrug

Dies entschied das AG Karlsruhe (Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09) zu dem zweifelhaften Verhalten einer Rechtsanwältin aus München, welche Zahlungsaufforderungen für ihre Mandanten, die Abofallen im Internet betrieben, verschickte. Insbesondere durch das Stornieren der Rechnungen, sollten die Nutzer mit einer negativen Feststellungsklage drohen, werde deutlich, dass die Anwältin von dem Nichtbestehen der Forderungen wusste. Da sie die Forderungen dennoch geltend machte, entschied das AG, dass sie Beihilfe zum versuchten Betrug leiste und schadensersatzpflichtig sei.

“Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zum versuchten Betrug.”

Neue Regelung zum Erlöschen

Die Urteile ergingen noch zur alten Rechtslage. Am 04. August 2009 änderte sich die Rechtslage zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (wir berichteten).

Nach der Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nicht mehr schon dann, wenn der Verbraucher dem Beginn des Ausführung ausdrücklich zugestimmt oder diese veranlasst hat. Stattdessen erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dadurch, dass das Widerrufsrecht erst bei Zahlung des Verbrauchers erlöschen kann, soll die Möglichkeit von sog. Abo-Fallen stark eingeschränkt werden.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: