Im April dieses Jahres sorgte ein Schreiben der hessischen Eichdirektion für Aufsehen. Dieses wies auf eine Änderung der Einheitenverordnung hin, welche unter anderem die Angabe von Zoll unmöglich gemacht hätte. Doch es kann Entwarnung gegeben werden: Diese Änderung wird nicht kommen. Vielmehr ist z.B. beim Handel mit Fernsehern auch weiterhin die Längenangabe der Bildschirmdiagonalen in Zoll möglich.
Lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen.
Zunächst sah alles nach einem neuen Abmahnthema für das Jahr 2010 aus: Eine Änderung der Einheitenverordnung stand bevor (wir berichteten). Es folgte ein Sturm der Entrüstung, auf den das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie reagierte: Das Verbot der Angabe von z.B. Längen in Zoll kommt doch nicht. Vielmehr gilt nun unbefristet § 3 der Einheitenverordnung:
"§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."
Wer also z.B. Fernseher verkauft kann die Bildschirmdiagonale auch weiterhin in Zoll angeben, solange die entsprechende cm-Angabe hervorgehoben ist, z.B. durch größere oder farblich gestaltete Schriftart. Die vorher in der Verordnung vorgesehene Befristung dieser Regelung bis zum 31.12.2009 wurde zum 02.10.2009 aufgehoben, d.h. diese Ausnahmeregelung gilt weiterhin. Im Ergebnis wird sich also nichts zur bisher gültigen Rechtslage ändern. (mr)
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