Viele Urheber sehen sich der Problematik ausgesetzt, dass ihre urheberrechtlich geschützten Werke im Internet ungefragt weiter verbreitet werden. Oft werden diese geschützten Werke aber nicht auf die eigene Website geladen, sondern in Foren oder auf sonstigen Seiten Dritter hochgeladen. Den Uploader in Anspruch zu nehmen, fällt dabei oft schwer. Aber kommt auch eine Haftung des Betreibers der Website bzw. des Forums in Frage?
Lesen Sie hierzu mehr in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.
Neben den Rechteinhabern von Musikstücken oder Kinofilmen sind davon auch Rechteinhaber betroffen, die einzelne Fotografien angefertigt haben, die dann ungefragt von Dritten übernommen werden. In solchen Fällen gehen die Rechteinhaber meistens zu Recht gegen solche Urheberrechtsverletzungen vor. Problematisch erscheint jedoch die Frage, ob eine Verantwortlichkeit des entsprechenden Internetseitenbetreibers vorliegt, wenn die entsprechend urheberrechtlich geschützten Fotografien von Dritten auf eine Internetseite, z.B. einem Forum, einen Blog oder einer Social Community, eingestellt werden.
Grundsätzlich ist anzunehmen, dass die Betreiber von Internetseiten die entsprechende Verantwortlichkeit als Diensteanbieter gem. dem Telemediengesetz (TMG) übernehmen müssen. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG sind dabei Betreiber von Internet-Auktionshäusern genauso betroffen, wie Betreiber eines Internetforums oder einer sonstigen Internetseite, die Texte, Grafiken, Videodateien, Audiodateien oder andere Werke enthalten können. In diesen Fällen muss der entsprechende Internetseitenbetreiber grundsätzlich eine Haftung nach dem TMG gegen sich gelten lassen.
Das entsprechende Haftungssystem des TMG differenziert lediglich zwischen so genannten fremden und eigenen Inhalten. Für eigene Inhalte, die der entsprechende Diensteanbieter zur Nutzung bereithält, haftet er daher grundsätzlich immer vollumfänglich. Stellt der Internetseitenbetreiber z.B. urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Download zur Verfügung, so sind diese eigene Inhalte und die Haftung ist vollumfänglich gegeben.
Eine Haftung für fremde Inhalte ist nach den gesetzlichen Regelungen des TMG grundsätzlich ausgeschlossen. Fremde Inhalte sind dabei alle die Inhalte, die für Dritte erkennbar nicht vom Diensteanbieter selbst stammen, sondern von einem mit dem Dienstanbieter nicht identischen Dritten erstellt wurden. Auch hier kann sich der Internetseitenbetreiber nicht immer darauf berufen, dass ihn der Inhalt seines Angebotes aus rechtlicher Sicht nicht in Haftungsrisiken bringt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst dann eigene Inhalte vorliegen können und damit die Verantwortlichkeit des Dienstanbieters begründet werden kann, wenn er sich die Inhalte eines Dritten „zu Eigen“ macht.
Das „zu Eigen machen von Inhalten“ soll insbesondere dann vorliegen, wenn der Dienstanbieter fremd erstellte Inhalte in einer Art und Weise übernimmt, dass er für diese erkennbar die Verantwortung gegenüber Dritten übernehmen möchte.
Hier ist für den Internetseitenbetreiber in der Praxis die entscheidende Schnittstelle für sein zulässiges Handeln. Er muss eindeutig klarstellen, dass die durch Dritte eingebrachten Inhalte ihm nicht selbst zuzurechnen sind, sondern eindeutig als fremde Inhalte zu qualifizieren sind. Nur dann kann im Streitfall eine Haftung für Rechtsverletzungen ggf. vermieden werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu klären gehabt, ob sich ein Internetseitenbetreiber veröffentliche Fotografien als fremde oder eigene Informationen im Sinne des TMG zurechnen lassen musste. In einem Revisionsverfahren hatte der Betreiber einer Internetseite, über die Kochrezepte abrufbar waren, gegen seine Inanspruchnahme wegen Urheberrechtsverletzungen geklagt. Die Besonderheit des Geschäftsmodells ergibt sich daraus, dass Rezepte von Privatpersonen eigenständig mit den dazugehörigen Fotografien in das Internetportal hochgeladen werden konnten. Der Kläger konnte mehrfach darstellen, dass von ihm angefertigte Fotografien durch Dritte in das Internetportal hochgeladen und somit verwendet wurden, ohne das eine Zustimmung nach dem Urheberrechtsgesetz eingeholt worden war.
Dieses Vorgehen wollte der Kläger dem Beklagten durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs untersagen. Zeitgleich begehrt er ebenfalls Schadensersatz vom Beklagten. Bereits in den beiden ersten Instanzen vor dem LG Hamburg (Urteil vom 04.08.2006, Az.: 308 O 814/05) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 26.09.2007, Az.: 5 U 165/06) hat der Kläger und Urheberrechtsinhaber das Verfahren gewonnen.
Auch der BGH ging im konkreten Fall davon aus, dass aufgrund der konkreten Darstellung hier die durch Dritte hochgeladenen Rezepte zuzüglich der verwendeten Fotografien durch den Beklagten „zu Eigen gemacht“ wurden und daher für den Beklagten als Betreiber der Internetseite als eigene Information im Sinne des TMG einzuordnen seien.
Das Gericht führte dazu aus, dass die von dem Beklagten betriebene Internetseite nicht mit einem Internet-Auktionshaus oder einem elektronischen Marktplatz mit den dort eingestellten Fremdangeboten vergleichbar sei. Zwar sei es Dritten grundsätzlich möglich, entsprechende Daten durch ein Upload auf die Internetseite des Beklagten dort als fremde Informationen darzustellen. Dann sei eine Haftung nicht gegeben.
Aufgrund der konkreten tatsächlichen Gegebenheiten macht sich der Beklagte jedoch die Darstellung der Fotografien als Informationen „zu Eigen“. Dabei sprachen folgende Aspekte für die Haftung des Internetseitenbetreibers:
Durch diese vorangegangenen Aspekte kam der BGH zu der Ansicht, dass dem Kläger hier ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz zustand. Der Beklagte musste hier die Verantwortung dahingehend übernehmen, dass er die urheberrechtlich geschützten Werke des Klägers öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dessen Einverständnis einzuholen.
Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde zugunsten des Urhebers zugesprochen. Der Einwand, dass die Nutzer der Internetseite durch die verwendeten AGB darauf verpflichtet worden seien, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, entbinde nach Ansicht des Gerichts nicht von der Pflicht, die Rechte im Einzelnen zu prüfen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Internetseitenbetreiber grundsätzlich darauf achten sollten, dass ihre Internetseiten keine urheberrechtsverletzenden Inhalte enthalten.
Dies gilt sowohl für Onlineshopbetreiber die Produktfotografien verwenden, als auch für Internetseitenbetreiber, die andere Inhalte, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden, veröffentlichen. Insoweit muss sichergestellt werden, dass der Internetseitenbetreiber alle rechtlichen Erfordernisse einhält, um sich vorab von möglichen Inanspruchnahmen Dritter, insbesondere der Urheberrechtsinhaber, zu schützen.
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0.