Wer eine Abmahnung erhält, wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei Verstößen gegen diesen Unterlassungsvertrag droht eine Vertragsstrafe. Bei der Formulierung dieser Erklärung ist jedes Wort wichtig, da man sonst schnell in der Vertragsstrafenfalle sitzt. So erging es auch einer Immobilienversicherung, die sich bis zum BGH kämpfte.
Lesen Sie mehr über die Tücken einer Unterlassungserklärung.
Der BGH (Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07) hatte sich in einem Fall um die Verwirkung der Vertragsstrafe zum einen mit der Angabe der Aufsichtsbehörde in einem Impressum zu beschäftigen und zum anderen mit der Frage, wann die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung verwirkt ist.
Der Ausgangspunkt des Falles war eine Abmahnung aus dem Jahr 2004, in welcher das Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum der Beklagten moniert wurde. Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich unter anderem zu folgender Angabe verpflichtete:
"Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtung überwacht."
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung versprach die Beklagte eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro.
Am 01. April 2004 stand auf der Internetseite der Beklagten die IHK Saarland als zuständige Aufsichtsbehörde. Dies war falsch, denn eigentlich zuständig war die Stadt Saarbrücken. Daher forderte der Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro bis zum 13. April 2004. An diesem Tag war noch immer die falsche Aufsichtsbehörde benannt, sodass die Klägerin erneut 3.000 Euro Vertragsstrafe forderte. Eingeklagt hat die Klägerin für den ersten Verstoß 3.000 Euro und für den zweiten nur noch 500 Euro.
Das Amtsgericht hat der Klägerin zunächst Recht gegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aber aufgehoben und die Beklagte lediglich zur Zahlung der 500 Euro für den zweiten Verstoß verurteilt. Zur Begründung führte es aus:
"Dem ersten Vertragsstrafenverlangen vom 02.04.2004 habe keine schuldhafte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Unterlassungsvereinbarung zugrunde gelegen. Die Klagebefugnis des Klägers habe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. ergeben. Die Beklagte habe deshalb Unterlassung nur solcher Handlungen geschuldet, die den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigen. Dazu zähle nicht die unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde, die weder einen Unterlassungsanspruch noch eine Vertragsstrafe auslösen könne."
Der zweite Verstoß stelle - nach Auffassung des LG - dann aber einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass für die Verwirkung der Vertragsstrafe ein Verstoß vorliegen muss, der geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Hiervon könne aber bei einer fehlerhaften Angabe der Aufsichtsbehörde nicht ausgegangen werden.
Diese Auslegung hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
"Nach dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, geschäftsmäßig Telemediendienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtung überwacht. Der Wortlaut dieser Vereinbarung sieht eine Einschränkung des Unterlassungsgebotes der Beklagten je nach Art und Schwere des Verstoßes nicht vor."
Der BGH stellte fest, dass bei Bestehen eines Unterlassungsvertrages es gerade nicht darauf ankommt, dass zukünftige Verstöße den Wettbewerb beeinträchtigen.
"Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich aus den Begleitumständen anlässlich des Zustandekommens der Vertragsstrafenvereinbarung Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Verpflichtung auf Verstöße ergab, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. [...]
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde."
Der BGH stellte abschließend fest, dass auch die unrichtige Angabe einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstellt.
"Nach der Unterlassungsvereinbarung der Parteien war die Beklagte verpflichtet, auf ihrer Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung nicht nachgekommen. [...]
Die Beklagte trifft an dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB."
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das Urteil des Amtsgerichts wieder her, welches die Beklagte zur Zahlung der ersten Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 Euro und der zweiten i.H.v. 500 Euro verurteilte.
Dieser Fall zeigt wieder, dass es in einer Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort angeht, wenn man sich nicht in die Vertragsstrafenfalle begeben will. In jedem Fall ist vor Abgabe einer solchen Erklärung eine anwaltliche Beratung zwingend notwendig. Denn was die wenigsten wissen: Wer einmal eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, ist an diesen Vertrag mindestens 30 Jahre gebunden. (mr)