In der alten Musterwiderrufsbelehrung wurde die Belehrung über den Fristbeginn mit dem kleinen Wort "frühestens" eingeleitet. Dies sahen zahlreiche Gerichte als wettbewerbswidrig an und am Ende wurde das Muster in diesem Punkt geändert. Das OLG Hamm schloss sich nun aber dem OLG Köln an und entschied, dass die Formulierung unter Umständen nicht irreführend sei, der BGH hat zwischenzeitlich aber schon das Gegenteil entschieden.
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Im alten Muster lautete die Belehrung über den Fristbeginn:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
Dieser Satz wurde von zahlreichen Gerichten für irreführend und damit wettbewerbswidrig gehalten.
Das OLG Hamm (Urteil v. 05.11.2009, Az: I-4 U 121/09) hatte sich kürzlich mit einer ähnlichen Formulierung zu beschäftigen:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Die Vorinstanz (LG Münster) führte zur Begründung aus, dass diese Formulierung nicht zu beanstanden sei, da unstreitig ist, dass der Beklagte einer Warenlieferung auch immer die Widerrufsbelehrung in Textform beifügt.
"Mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform habe die Frist tatsächlich zu laufen begonnen."
Der Kläger sah dies anders und legte Berufung vor dem OLG Hamm ein.
Zunächst setzt sich der Senat in der Begründung mit seiner bisher ergangenen Rechtssprechung auseinander. Er hält an der Auffassung fest, dass es wettbewerbswidrig ist, darüber zu belehren, die Frist beginne mit Erhalt dieser Belehrung.
"Beim Verbraucher kann in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginnt."
Den vorliegenden Fall beurteilt das Gericht aber in entscheidender Weise anders.
"Der früheste Beginn der Rückgabefrist wird vorliegend nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung hat. Der Verbraucher weiß somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit ist hier klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen kann. Dem oben geschilderten Irrtum kann der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 713, 716)."
Im Übrigen entschied das Gericht, dass - würde man doch einen Verstoß bejahen - die Bagatellgrenze nicht überschritten sei.
"Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG dabei nur darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V.m. Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Wer grundsätzlich über das Rückgaberecht nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert und dabei nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das Rückgaberecht belehrt."
Da das Gericht in dieser Formulierung keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennen konnte, erfolgte die Abmahnung nach Meinung des OLG Hamm unberechtigt. Der Beklagte musste daher die Kosten für das Verfügungsverfahren und für die geforderte Abschlusserklärung nicht erstatten.