LG Hannover: Komplettreifen sind nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen

Grundsätzlich besteht bei Verträgen, die im Onlinehandel geschlossen werden, ein Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht aber auch Ausnahmen vor, z.B. wenn der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, die nach Kundenspezifikation gefertigt worden sind. Aber wann ist dies genau der Fall? Der BGH fällte hierzu bereits 2003 eine Grundsatzentscheidung. Nun hatte ein Landgericht über Komplettreifen zu entscheiden, bei denen der Kunde Felge und Reifen selbst zusammenstellt.

Vor dem Landgericht Hannover (Urteil v. 20.03.2009, Az: 13 S 36/08) wurde ein Händler von einem Verbraucher auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages verklagt. Der Verbraucher kaufte beim Händler 4 Reifen, 4 Felgen und einen Felgenbaum. Felgen und Reifen wurden vom Händler komplett montiert. Anschließend übte der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus und verlangt nun die Erstattung des Kaufpreises.

Kundenspezifikation oder nicht?

Der Händler war jedoch der Meinung, dass die Produkte nach Kundenspezifikation gefertigt worden sind, da die Reifen bereits auf die Felgen gezogen waren und bei der Trennung Spuren an der Felge verbleiben würden, sodass sich diese nicht mehr als neu veräußern lassen würden.

Das Amtsgericht Hannover ließ diese Argumentation nicht gelten und verurteilte den beklagten Händler zur Rückabwicklung.

Notebook-Urteil des BGH aus dem Jahr 2003

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Das LG Hannover beschäftigt sich zunächst mit dem Grundsatzurteil des BGH (Urteil vom 19.03.2003, Az: VIII ZR 295/01).

"Bei der Auslegung der Frage einer Anfertigung nach Kundenspezifikation ist nach Auffassung des BGH auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abzustellen. Danach ist im Einzelfall entscheidend, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde."

Dass eine solche Ausnahmesituation vorliege, müsse vom Händler dargelegt und bewiesen werden.

"Unzumutbare Beeinträchtigung" nicht nachgewiesen

In dem verhandelten Fall hätte der Händler nachweisen müssen, dass die Rücknahme der Reifen und Felgen für ihn "quasi unzumutbare Beeinträchtigungen" zur Folge gehabt hätte. Hierfür hätte er belegen müssen, mit welchen Preisnachlässen er die widerrufenen Reifen hätte absetzen können. Dies gelang dem Händler jedoch nicht.

"Vor dem Hintergrund der geschilderten Erfordernisse reicht es nicht aus vorzutragen, dass die Felgen bei der Demontage eine Substanzveränderung erleiden und nicht mehr als neuwertig verwertet werden können.

Auch reichte es nicht aus vorzutragen, dass die Hersteller bzw. Lieferanten die Felgen nicht — ohne weiteres — zurücknehmen.

Hier hätte die Beklagte ggf. konkret vortragen müssen, mit welchen Nachlässen die Reifen/Felgen hätten anderweitig veräußert werden können und dass diese andere Verwertung für sie unzumutbar war. Das hat sie jedoch nicht getan."

Das Gericht verurteilte daher den Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Fazit

Nicht jede Auswahlmöglichkeit des Kunden führt dazu, dass die Ware nach Kundenspezifikation gefertigt worden ist und somit ein Widerrufsrecht nicht besteht. Eine Beurteilung muss immer anhand des einzelnen Produktes vorgenommen und kann nicht pauschal abgegeben werden. Als Faustformel kann man sich jedoch merken: Je mehr Elemente der Kunde wählen kann (z.B. Farbe, Material, Größe, Muster etc.), desto eher ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Ob dies bei Komplettreifen stets der Fall ist, musste das Gericht nicht final entscheiden, weil der Händler überhaupt nichts zu den Fragen vorgetragen hat, mit welchem Verlust er die Felgen und Reifen getrennt weiterverkaufen könnte. Demzufolge konnte das Landgericht auch für solche Fälle keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsgrenze festlegen. Somit ist das Urteil nicht so zu deuten, dass Komplettreifen definitiv dem Widerrufsrecht unterliegen.

Allerdings wird klargestellt, dass es sich um eine „quasi unzumutbare Beeinträchtigung" handeln muss. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wenn demontierte Reifen neu kombiniert ohne Weiteres wieder in Verkehr gebracht werden können bzw. "zerkratzte" Einzelkomponenten mit einen gewissen Preisabschlag verkauft werden können, erscheint mir sehr zweifelhaft. Ich fürchte daher, dass ein Ausschluss nach der Rechtsprechung eher nicht möglich sein wird. Reifenhändler sollten also ihre Widerrufsbelehrung prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.

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Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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30.10.09