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Vorsicht bei der Werbung mit "Ab-Preisen"

TicketEs gibt zahlreiche Unternehmen, die mit sog. “ab-Preisen” werben. Oft werden aber zu diesen Preisen noch diverse Zusatzgebühren erhoben, sodass der Verbraucher letztlich weit mehr als den beworbenen ab-Preis bezahlen muss. Das Landgericht Hamburg entschied über die Zulässigkeit solcher Werbung eines Ticketverkäufers.

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Aus § 1 PAngV ergeben sich die sog. Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit. Gegen diese Grundsätze hatte nach Meinung des Klägers vor dem LG Hamburg die Beklagte verstoßen.

Werbung mit “ab-Preisen”

Das LG Hamburg (Urteil v. 18.06.2009, Az: 315 O 17/09) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Werbung eines Ticketverkäufers im Internet gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Beklagte verkaufte unter anderem Musical Tickets mit dem Hinweis:

“Tickets ab 19,90 EUR*”

Direkt danach kam ein blickfangmäßig gestalteter Link

“HIER ONLINE BUCHEN”

Sternchenhinweis

Hinter dem Preis von 19,90 Euro war ein Sternchen angebracht. Dieser Sternchenhinweis verwies in die Fußzeile mit folgendem Inhalt:

“Hotlinekosten: 14 Ct./Min., abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich./Ticketpreis gültig für alle abgebildeten Produktionen bis auf Musical D und Musical I (Tickets ab 29,90 EUR)./Gültig für alle ausgewählte Termine und Preiskategorien, buchbar bis 30.09.2008 für Vorstellungen bis 30.09.2008 (bei Musical E für Vorstellungen bis 14.09.08). Nur solange der Vorrat reicht./Alle Preise verstehen sich zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,- EUR Systemgebühr pro Ticket. Auf Sommerpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.”

Verbraucher erwartet 19,90-Ticket

Der Kläger ist der Meinung, dass eine solche Darstellung wettbewerbswidrig sei, da der Verbraucher davon ausgehe, dass es auch tatsächlich Tickets zum Preis von 19,90 Euro gäbe. Zu diesem von der Beklagten hervorgehobenen Preis könne aber tatsächlich ein Ticket nicht erworben werden.

Auch der Sternchenhinweis sei nicht geeignet, die fehlerhafte Angabe des Endpreises zu korrigieren.

Ticketpreis der Abendkasse

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass es sehr wohl Tickets zum Preis von 19,90 Euro gäbe, nämlich an der Abendkasse. Der Verbraucher erwarte nicht, dass Tickets auch im Internet zu dem angegebenen Preis erworben werden können, so die Verteidigung der Beklagten.

Irreführung über Preis

Das Gericht schloss sich der Argumentation des Klägers an.

“Die Aussage „Tickets ab 19,90 EUR“ wäre wahr, wenn Tickets ab 19,90 EUR für das betreffende Musical zu erwerben wären. Der Verkehr erwartet bei einer Preisaussage „ ab …“, dass – wenn auch im eingeschränkten Ausmaß – Tickets zu diesen Preisen zu erhalten sind. Diese Erwartung wird jedenfalls dann getäuscht, wenn der Verbraucher das Ticket über den Link „ HIER ONLINE BUCHEN ” online bestellt: Dann treten Vorverkaufsgebühren von 15% und eine Systemgebühr von 2 EUR hinzu.”

Vorverkaufsgebühren selbstverständlich?

Die Richter schlossen sich auch nicht der Meinung der Beklagten an, dass Vorverkaufsgebühren etwas Selbstverständliches wären, womit der Verbraucher auch im Internet rechne.

“Die Kammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass der Verkehr bei einer Online-Bestellung über die Beklagte wie selbstverständlich erwartet, dass die Beklagte nach Art einer Theaterkasse Vorverkaufsgebühren erheben wird. Es ist zu bedenken, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass für die Dienstleistung des Ticketverkaufs über das Internet die – ebenfalls erhobene – Systemgebühr anfällt; für den Ticketverkauf über das Internet – davon werden solche Verkehrskreise ausgehen, denen bekannt ist, dass eine Systemgebühr erhoben wird – wird die Systemgebühr erhoben; der Kammer erschließt sich nicht, dass der Verkehr erwartet, dass dann noch eine Vorverkaufsgebühr anfällt.”

Was ist die Systemgebühr?

Auch der Auffassung, dass eine sog. zusätzliche Systemgebühr geläufig wäre, schloss sich das Gericht nicht an, sondern stellte vielmehr in Abrede, dass die Verbraucher überhaupt wüssten, was das sein soll:

“Nach Auffassung der Kammer werden erhebliche Teile des Verkehrs nicht einmal wissen, was eine Systemgebühr ist und wofür sie erhoben wird; erst recht nicht wird erwartet werden, dass sie bei der Online-Bestellung einer Eintrittskarte erhoben wird, zumal es eine Vielzahl von Portalen im Internet ergibt, die kostenlos genutzt werden können.”

Aufklärung mittels Sternchenhinweis?

Grundsätzlich sei es möglich, Preise mittels Sternchenhinweis zu konkretisieren. Dabei muss aber eine deutliche Herausstellung realisiert werden. Der Text in der betreffenden Werbung war dem Gericht aber zu klein, um deutlich erkennbar zu sein. Außerdem überwog der Link “HIER ONLINE BUCHEN”, sodass der Verbraucher wohl gar nicht bis zum Sternchenhinweis vorgedrungen wäre.

“[…] so ist dieser Text in der realen Wahrnehmungssituation immer noch so klein, dass er schwer zu erkennen ist und nicht ansatzweise die Anforderungen an die deutliche Herausstellung der Aufklärung erfüllt; es tritt hinzu, dass über den blickfangmäßig präsentierten Link „ HIER ONLINE BUCHEN ” der Verbraucher ohnehin dazu verführt wird, sich sogleich in den Bestellvorgang zu begeben. […]

Es erscheint fraglich, ob der Leser überhaupt bis zum Ende dieses Textes vordringt.”

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte entsprechend zur Unterlassung einer solchen Werbung und zur Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 200 Euro. (mr)

UPDATE:

Das OLG Hamburg gab der Berufung gegen dieses Urteil statt und verneinte einen Unterlassungsanspruch. Details über das Urteil des OLG Hamburg v. 25.03.2010, Az: 3 U 108/09, erfahren Sie hier.

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