Dass Abmahnungen gerade bei Shopbetreibern sehr unbeliebt sind, ist kein Geheimnis. Wenn man dann noch feststellt, dass der Abmahner in der Branche kein Unbekannter ist, kochen die Emotionen auch mal hoch. Aber darf man ihm deswegen betrügerisches Handeln vorwerfen? Betrug ist immerhin eine Straftat.
Lesen Sie hier die Einschätzung des LG Berlin zu dieser Frage.
In einem Beschluss des LG Berlin vom 03.09.2009, Az: 27 O 814/09 ging es um die rechtliche Beurteilung einer Äußerung im "Abmahnblock". Dort wurde die Tätigkeit eines Abmahners mit dem Wort "betrügen" beschrieben. Gegen diese Äußerung beantragte der Abmahner eine einstweilige Verfügung.
Das LG Berlin entschied, das rechtliche Beurteilungen - also auch das Wort "betrügen" - Meinungsäußerungen darstellen, die dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterliegen.
"Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsauffassung dem Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen vermittelt, die beweismäßig überprüfbar sind."
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, so das Gericht.
Das Gericht sah in der Äußerung auch keine Schmähkritik. Diese sei nämlich nur gegeben, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung des Anderen im Vordergrund stehe.
"Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr geht es im "Abmahnblock" erkennbar um die Auseinandersetzung mit dem Abmahnverhalten unter anderem des Antragsstellers, dem immerhin - wie er selbst einräumt - zeitweise mit einstweiliger Verfügung verboten worden ist, Abmahnungen vorzunehmen."
Trotz dieses Beschlusses des LG Berlin heißt es weiterhin Vorsicht bei derartigen Äußerungen. Diese Entscheidung ist kein Freibrief, Abmahner als "Betrüger" o.Ä. zu bezeichnen. Sehr schnell kann der schmale Grad zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Verletzung des Persönlichkeitsrechts überschritten sein. Dies muss immer im Einzelfall betrachtet werden. (mr)