Immer wieder steht die Frage im Raum: Ist der eBay-Verkäufer Privatperson oder Gewerbetreibender, sodass er ein Widerrufsrecht einräumen muss? Auf der anderen Seite taucht die Frage auf: Ist der Kunde überhaupt Verbraucher, sodass ihm ein Widerrufsrecht zusteht?
Lesen Sie hier mehr über 2 Urteile, die Licht ins Dunkel bringen sollen.
Das LG München I (Urteil v. 07.04.2009, Az: 33 O 1936/08) ging es zunächst um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, weil ein Händler in seinen eBay-Angeboten nicht über das Widerrufsrecht informierte. Außerdem fehlten Impressumsangaben. Hinzu kam, dass im Angebot der Hinweis enthalten war, wie man ihn zahlreich bei eBay liest:
"Dies ist ein Privatverkauf ohne Garantie und Sachmängelhaftung."
Der Beklagte handelte mit hochwertigen Produkten. Dabei handelte es sich teilweise um antike Waren. Zwar stellte der Beklagte nur 4 Angebote ein, er gab aber telefonisch zu verstehen, dass er noch weitere hätte. Außerdem hatte der Beklagte immer 10 Stück der betroffenen Produkte vorrätig.
Weshalb der Beklagte mehrere der wertvollen Gegenstände verkaufen würde, begründete er vor dem Prozess noch mit mangelndem Platz. Im Prozess dagegen trug er vor, er hätte einen Gasthof gekauft und wolle diesen mit passendem Inventar ausstatten und wolle daher die alten Produkte verkaufen. Seltsam war aber, dass der Beklagte dafür zum Beleg einen notariellen Kaufvertrag zum Kauf eines Wohnhauses und nicht eines Gasthofes vorlegte.
Der Preis der einzelnen Gegenstände lag zwischen 500 und 1.000 Euro, sodass das Gesamtangebot des Beklagten bei ca. 4.000 Euro lag. Dies reichte dem Gericht, um den Beklagten als Unternehmer anzusehen.
"Bei derartigen Waren sind für die Abgrenzung lediglich privater Geschäfte von deinen eines Unternehmers an die Anzahl der getätigten Käufe und Verkäufe keine hohen Anforderungen zu stellen."
Für eine unternehmerische Tätigkeit spreche außerdem die Möglichkeit, Besichtigungstermine zu vereinbaren.
Das LG sah somit einen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen und verurteilte den Beklagten entsprechend. Als Streitwert sah das Gericht 10.000 Euro als angemessen an.
Achtung: Wann ein Verkäufer Unternehmer ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei dieser Frage kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Mit einem umgekehrten Fall hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss v. 30.07.2008, Az: 5 U 397/08) zu beschäftigen. Dort ging es um die Frage, ob der Kunde Verbraucher ist und ihm somit das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht.
Der eBay-Nutzer "jocus..." wollte ein Weißgoldcollier im Wert von 4.999 Euro kaufen. Der Beklagte Händler schloss den Vertrag mit dem Nutzer "jocus...". Dem Händler wurde als Vertragspartner die Y1. U1. GmbH/J. R. mitgeteilt, wobei J. R. der Geschäftsführer der GmbH und gleichzeitig der Kläger war.
Nachdem J.R. das Schmuckstück erhielt, widerrief er den Vertrag mit der Behauptung, dass der Vertrag mit ihm und nicht mit der GmbH zustande gekommen sei. Er begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises.
"Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger sei beim Kauf des Colliers nicht als Verbraucher (§ 13 BGB), sondern als gewerblicher Kunde (§ 14 BGB) aufgetreten."
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG Koblenz folgte der Auffassung des LG.
"Die Behauptung des Klägers, er persönlich sei Vertragspartner des Beklagten, findet schon in den Anlagen, die der Klageschrift beigefügt sind, keine Stütze: In der vom Kläger vorgelegten Kopie der X.-Seite zur Aufabwicklung ist "j..." als Käufer bezeichnet. Wer sich dahinter konkret verbirgt, ergibt sich aus den seinerzeit bei X. hinterlegten Nutzerdaten. Angemeldete Nutzerin war im Mai 2007 die Y1. U1. GmbH."
Der Senat entschied, dass die Neutralität des Nutzernamens "jocus..." nicht zwingend auf einen privaten Account hinweise. Er folgte damit nicht der Auffassung des Klägers, wonach der Nutzername "jocus..." das Handeln einer Privatperson belege.
Das Gericht entschied, dass es maßgeblich darauf ankomme, wer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als nutzer angemeldet war. Und im entschiedenen Fall war dies die GmbH und eben nicht der Kläger. Es komme auch nicht darauf an, dass das teure Schmuckstück eher nicht zu den Gegenständen gehört, an denen die GmbH - ein Weinhandelsunternehmen - ein Interesse haben dürfte.
"i.Ü. ist es dem ausschließlich an der Kaufpreiszahlung interessierten Verkäufer egal, aus welchem Grund und zu welchem Verwendungszweck ein Käufer eine Kaufsache erwirbt."
Bereits im Jahr 2007 fällte der BGH in dieser Frage ein Urteil. Zwar ging es dort um die Regeln der Gewährleistung, die Grundsätze kann man aber durchaus auch auf die Fälle des Widerrufsrechtes übertragen:
"Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat."
Zu einem Urteil des LG Hamburg über die Verbrauchereigenschaft einer Rechtsanwältin wird am 30.09.2009 noch eine Entscheidung des BGH erwartet. Wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.
Nicht immer erkennt man auf den ersten Blick, ob man es mit einem gewerblichen Händler zu tun hat oder nicht. Auf der anderen Seite erkennt der Händler nicht immer, ob der Käufer nun Verbraucher ist oder nicht. Wenn Zweifel in dieser Frage aufkommen, lohnt sich eine genaue Überprüfung der einzelnen Umstände. (mr)