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AG München: Einmaliger E-Mail-Kontakt stellt keine Einwilligung in E-Mail-Werbung dar

Wer Werbung mittel E-Mails verschicken will, muss sich an enge rechtliche Grenzen halten. In letzter Zeit häufen sich die Entscheidungen zur unzulässigen Versendung von Werbe-E-Mails. Für Shopbetreiber ist es daher enorm wichtig, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten, da der Versand einer einzigen E-Mail sonst sehr teuer werden kann.

Vor dem AG München (Urteil. v. 09.07.2009, Az: 161 C 6412/09) ging es um einen Arzt, der Ende 2008 eine E-Mail eines Unternehmens erhielt, welches ihm die Erstellung einer eigenen Domain anbot. Auf diese E-Mail antwortete der Arzt und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Neue Werbe-Mail

Daraufhin erhielt der Arzt eine Antwort des Unternehmens. Aber es war nicht die verlangte Unterlassungserklärung, sondern vielmehr eine weitere Werbe-E-Mail.

Belästigung

Diese neue Werbe-Mail empfand der Arzt als Belästigung, da er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, alle E-Mails sorgfältig zu lesen. Daher verlangte er erneut eine Unterlassungserklärung und nunmehr auch die Erstattung seiner Anwaltskosten.

Arzt verlangte E-Mail-Werbung

Das Unternehmen weigerte sich und begründete dies damit, dass es eine Auto-Responderfunktion auf seiner Website eingerichtet hatte. Dies bedeutete, dass Werbung nur derjenige bekomme, der vorher schon einmal eine E-Mail an das Unternehmen gesandt hatte. Daher sei die Zusendung der Werbung allein auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.

Werbe-E-Mail ist unzumutbare Belästigung

Dieser Argumentation folgte das AG München nicht. Werbe-Mails ohne vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Dies begründet sich in dem Kosten- und Zeitaufwand, der durch das Aussondern unerwünschter E-Mails entsteht.

Arzt muss alle E-Mails kontrollieren

Aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt sei der Kläger auch verpflichtet, alle E-Mails sorgfältig zu lesen, da er dieses Medium auch zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze. Durch die unverlangte Zusendung von Werbe-Mails wird dieses Erfordernis deutlich erschwert, entschied das AG.

Einmaliger E-Mail-Kontakt ist keine Einwilligung

Der Argumentation der Beklagten erteilte das AG eine deutliche Absage. Allein der Versand einer E-Mail an die Beklagte stelle noch keine Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails dar. Hinzu komme, dass der Kläger deutlich gemacht hatte, dass er die weitere Zusendung von Werbe-Mails nicht wünsche.

AG bejaht Kostenerstattungsanspruch

Der Versand von unverlangten Werbe-E-Mails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser ist auch rechtswidrig. Daher bejahte das Amtsgericht den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten des Arztes. (mr)

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