Wer Werbung mittel E-Mails verschicken will, muss sich an enge rechtliche Grenzen halten. In letzter Zeit häufen sich die Entscheidungen zur unzulässigen Versendung von Werbe-E-Mails. Für Shopbetreiber ist es daher enorm wichtig, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten, da der Versand einer einzigen E-Mail sonst sehr teuer werden kann.
Vor dem AG München (Urteil. v. 09.07.2009, Az: 161 C 6412/09) ging es um einen Arzt, der Ende 2008 eine E-Mail eines Unternehmens erhielt, welches ihm die Erstellung einer eigenen Domain anbot. Auf diese E-Mail antwortete der Arzt und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Daraufhin erhielt der Arzt eine Antwort des Unternehmens. Aber es war nicht die verlangte Unterlassungserklärung, sondern vielmehr eine weitere Werbe-E-Mail.
Diese neue Werbe-Mail empfand der Arzt als Belästigung, da er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, alle E-Mails sorgfältig zu lesen. Daher verlangte er erneut eine Unterlassungserklärung und nunmehr auch die Erstattung seiner Anwaltskosten.
Das Unternehmen weigerte sich und begründete dies damit, dass es eine Auto-Responderfunktion auf seiner Website eingerichtet hatte. Dies bedeutete, dass Werbung nur derjenige bekomme, der vorher schon einmal eine E-Mail an das Unternehmen gesandt hatte. Daher sei die Zusendung der Werbung allein auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.
Dieser Argumentation folgte das AG München nicht. Werbe-Mails ohne vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Dies begründet sich in dem Kosten- und Zeitaufwand, der durch das Aussondern unerwünschter E-Mails entsteht.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt sei der Kläger auch verpflichtet, alle E-Mails sorgfältig zu lesen, da er dieses Medium auch zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze. Durch die unverlangte Zusendung von Werbe-Mails wird dieses Erfordernis deutlich erschwert, entschied das AG.
Der Argumentation der Beklagten erteilte das AG eine deutliche Absage. Allein der Versand einer E-Mail an die Beklagte stelle noch keine Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails dar. Hinzu komme, dass der Kläger deutlich gemacht hatte, dass er die weitere Zusendung von Werbe-Mails nicht wünsche.
Der Versand von unverlangten Werbe-E-Mails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser ist auch rechtswidrig. Daher bejahte das Amtsgericht den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten des Arztes. (mr)