Die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung im Shop bereitzuhalten, kommt aus § 5 TMG. Bisher wurden fehlerhafte Angaben zum größten Teil mit Hilfe des Wettbewerbsrechts bekämpft. Es wurden teure Abmahnungen ausgesprochen und gerichtliche Verfügungen erlangt.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, über den Anbieter zu informieren, ist bisher überwiegend als wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG angesehen worden. Daneben kommt auch noch ein Verstoß gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG (bei fehlerhaften Angaben) bzw. gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (bei fehlenden Angaben) in Betracht.
Wenige Shopbetreiber wissen, dass es neben dieser wettbewerbsrechtlichen Konsequenz auch noch eine weitere gibt. In § 16 TMG sind Sanktionen geregelt.
§ 16 Abs, 2 Nr. 1 lautet:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
Gemäß § 16 Abs. 3 TMG können solche Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wie Adrian Schneider von Telemedicus berichtet, wird in letzter Zeit häufiger von Bußgeldverfahren berichtet. Die zuständige Behörde in Bayern bestätigte auf seine Nachfrage,
"dass im vergangenen Jahr eine „höhere zweistellige Zahl” von Fällen bezüglich der Impressumspflichten in der Behörde bearbeitet wurden. Dabei gab es durchaus auch Buß- bzw. Zwangsgeldverfahren. Betroffen sind nach Angaben der bayrischen Aufsichtsbehörde nicht nur gewerbliche Anbieter, wie etwa Online-Shops, sondern auch private Betreiber von Webseiten, soweit sie den Impressumspflichten unterliegen."
Das Regierungspräsidium Düsseldorf - zuständige Behörde in NRW - gab auf Anfrage der teleact medienagentur an, dass im Jahr 2007 insgesamt 23 Verfahren wegen unvollständiger Impressumsangaben geführt worden sind. Davon konnten alle Vorgänge ohne Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes abgeschlossen werden.
Im Jahr 2008 waren es 25 Verfahren. In 2 Fällen wurde dabei ein Zwangsgeld angedroht. Die Betroffenen legten jedoch Klage dagegen ein.
In einem Fall wurde sogar in Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Shopbetreiber sollten peinlichst genau darauf achten, dass das Impressum im Shop stimmt. Dazu sollte man ggf. die Daten im Impressum mit denen des Handelsregisters abgleichen. Nicht selten stellen wir in der täglichen Prüfung von Shops Unstimmigkeiten zwischen beiden Angaben fest. (mr)
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