Durch das Anbieten verschiedener Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal entstehen den Shopbetreibern regelmäßig Kosten, die vor allem aus Gründen der Kundenorientierung nicht an die Kunden weitergegeben werden. Aus rechtlicher Sicht sind Aufschläge für Zahlungsarten aber in engen Grenzen möglich.
Lesen Sie worauf es bei der Erhebung von Aufschlägen ankommt.
Aufschläge können für Shopbetreiber ein Mittel darstellen, um die bei der Zahlungsabwicklung entstandenen Kosten an die Kunden weiterzureichen oder auf günstigere Zahlungsarten aufmerksam zu machen. Dabei sind jedoch besonders die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten.
Aufschläge sind immer anzugeben
Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind gegenüber Endverbrauchern stets Endpreise anzugeben. Zusätzlich muss im Online-Handel nach § 1 Abs. 2 PAngV angegeben werden, ob weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen.
Werden demnach Gebühren oder Aufschläge für Zahlungsarten erhoben, müssen diese bereits auf einer allgemeinen Informationsseite angegeben werden. Zusätzlich sind die Angaben im Bestellprozess und in der Bestellbestätigung aufzuführen.
Bereits im November 2007 entschied das LG Hamburg, dass ein Onlinehändler seine Kunden ausdrücklich auf das Bestehen und die Höhe der zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Internetzahlungssystems hinweisen muss. Insbesondere sei die Einbeziehung der Gebühren in die Versandkosten nicht erlaubt.
Gebühren für Kreditkartenzahlung
In der Vergangenheit untersagten Kreditkartenanbieter Aufpreise für die Zahlung per Kreditkarte zu verlangen. Diese Regelungen wurden bereits im Jahr 2005 aufgegeben, sodass die meisten Kartenanbieter Ihren Händlern freistellen, ob sie einen Preisaufschlag verlangen wollen. Weiterhin wird aber gefordert, dass die Kunden vor der Bezahlung auf das Bestehen dieser Gebühren hingewiesen werden und die Aufschläge nicht höher sein dürfen, als die Gebühren, die der Händler an den Kartenanbieter abführen muss.
Nach einem Urteil des KG Berlin vom 30. April 2009 dürfen im Internet aber nur dann Kreditkartengebühren verlangt werden, wenn als Alternative ein etabliertes kostenfreies Zahlungsverfahren angeboten wird. Die Beschränkung der kostenfreien Buchung auf eine hierzulande nur selten benutzte Karte (hier Visa-Elektron-Karte), die jedoch ihrerseits nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist, reicht nach Auffassung des Kammergerichts dabei nicht aus.
Achtung bei E-Payment Anbietern
Längst nicht jede Erhebung von Aufschlägen für Zahlungsarten ist möglich. Speziell Payment-Anbieter untersagen Ihren Kunden die Umwälzung der entstandenen Gebühren. Wer beispielsweise PayPal für die Zahlungsabwicklung anbietet, muss daher unbedingt die Nutzungsbedingungen beachten. So heißt es in Nummer 4.6:
„Keine Zuschläge. Es ist ihnen nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben.“
Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen behält sich PayPal insbesondere vor, den Zugriff auf das PayPal-Konto oder die Leistungen zu sperren bzw. vorübergehend einzuschränken.
eBay untersagt Erhebung von zusätzlichen Kosten
Shopbetreiber, die Produkte auf eBay vertreiben, haben sich zur Einhaltung der eBay-AGB verpflichtet. Nach dem Grundsatz zur Gebührenabwälzung und Gebührenerhebung ist nicht nur die Abwälzung der entstandenen PayPal-Gebühren, sondern jeglicher zusätzlicher Kosten für entsprechende Zahlungsarten untersagt.
„Es ist verboten, zusätzlich zum Kaufpreis des Artikels und den Versandkosten weitere Gebühren und Provisionen von Käufern einzufordern. Dies gilt insbesondere für eBay- als auch für PayPal-Gebühren.“
In einer nicht abschließenden Liste stellt eBay klar, welche „weiteren Gebühren“ unter dieses Verbot fallen:
“Umlage von Kreditkartenauf- bzw. Kreditkartenzuschlägen auf den Käufer.”
“Umlegung von Aufschlägen, zusätzlichen Service- oder Bearbeitungskosten für die Bezahlung mit einer bestimmten Zahlungsmethode.”
Bei Verstoß gegen die eBay Grundsätze müssen Shopbetreiber mit Sanktionen rechnen. Diese reichen von einer Verwarnung, über die Aberkennung des PowerSeller-Status, bis hin zur endgültigen Sperrung des Accounts.
Fazit:
Wer Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erheben möchte, muss auf das Bestehen und die Höhe dieser Kosten ausdrücklich im Shop hinweisen. Bei externen Payment-Anbietern und Kreditkartenunternehmen sind zuerst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen. Nicht selten wird eine Umwälzung der Gebühren auf den Kunden untersagt. (bk)
Einige Shop-Betreiber gehen hin und schlagen standardmäßig 2-3% auf Ihre Preise auf (solang man natürlich konkurrenzfähig bleibt) und geben dann diese Prozente als Skonto an den Kunden weiter, wenn er per Vorkasse bezahlt.
Ein gut recherchierter Artikel. Wir betreiben das schon seit etlichen Jahren. Paypal wehrt sich übrigens (trotz AGB) nicht dagegen. Man kann nur nicht in den Paypal Newsletter aufgenommen werden. Wir hatten bereits eine Hand voll Kunden die den Zuschlagen von Paypal zurück verlangt haben. Paypal hat nur mit “blabla” reagiert. Hintergrund ist das es 2004 fast zu einem Prozess gegen ein Kreditkarteninstitut wegen solcher AGB gekommen wäre. Die EU hat deutlich signalisiert das die AGB keinen Bestand haben würden. Daraufhin haben die Kreditkarteninstitute dies aus Ihren AGB gestrichen. Die Aquirer aber nicht 😉 Unser RA meint das man die AGB von Paypal oder einem Aquirer getrost ignorieren kann (in diesem Fall).
Ich finde alle Geschäftsbetreiber sollten die Aufschläge einführen. Nur dadurch wird die kollossale Preisabsprache der Banken bekämpft.
Wir stellen den Zahler via Paypal mit einem Rechnungskunden gleich. Immerhin zahlt er praktisch Vorkasse. Der Rechnungskunde bekommt ein Zahlungsziel eingeräumt, welches ja auch Geld kostet.
Wer Vorkasse an unser Bankkonto überweist, bekommt 5% auf den bestellten Warenwert. Da wir keine Kosten haben und unsere Liquidität erhöhen, gegeben wir gerne einen Nachlass.
@ Michael Möller:
Und wieso sagst Du dann, dass der Artikel gut recherchiert ist. Ist er ja nicht. Er ist Paypalhörig und Shopfeindlich.
Paypal hat seine AGB dahingehend überarbeitet und spricht jetzt lediglich noch von abwertender Darstellung des Zahlungsdienstes. In den AGB erlaubt Paypal nunmehr ausdrücklich die Weitergabe der Gebühren. Natürlich nur im rechtlichen Rahmen, aber das hat ja wohl der Gesetzgeber zu bestimmen und nicht Paypal.
Hier der entsprechende Passus in den neuen Nutzungsbedingungen.
4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode. Wenn Sie PayPal als Zahlungsmethode anbieten, dürfen Sie PayPal gegenüber Ihren Kunden oder in anderen Veröffentlichungen nicht fehlerhaft darstellen oder in Misskredit bringen. Sofern Sie für die Nutzung von PayPal Ihren Kunden einen Aufschlag berechnen, dürfen Sie das nur im rechtlich zulässigen Rahmen und müssen Ihre Kunden darüber entsprechend selbst informieren, da dies anderenfalls (straf-) rechtliche Konsequenzen haben könnte.
Sehr oft wird Ware zurück gesenden, unberührt und auch ausgepackt. Wir haben schon die Kosten für die neue Verpackung und der Retour – Warenprüfung. Zahlt der Kunde mit Paypal , wird auch per Paypal das Geld erstattet. Leider bleiben wir immer auf der Grundgebühr von Paypal sitzen. Diese wird nicht erstattet. Das sind im Jahr schon stattliche Zahlen im höheren 3-stelligen Bereich. Kann ich diese nicht erstattete Grundgebühr von Paypal dem Kunden vom Rückzahlbetrag abziehen?
@Wolfi Markwart
Nein, Sie müssen auch derartige Aufschläge erstatten. Auch die Übermittlungsgebühr für Nachnahme-Zahlungen muss an den Kunden erstattet werden.
Hallo,
ich wollte mir gerade was im Internet bestellen. Warenwert 400 EUR. Jetzt habe ich mit Entsetzen in den Zahlungsinformationen festgestellt, dass der Verkäufer bei Zahlungen per Kreditkarte oder PayPal eine Gebühr von 19,90 EUR erhebt! WAHNSINN! Die Gebühr ist auch unabhängig vom Bestellwert. Ist das Zulässig?
Nach den neuen Regelungen dürfen nun nur noch die tatsächlich entstandene Kosten berechnet werden. Mit dem Berechnen von Pauschalkosten würde ich daher vorsichtig sein. Bei BillSafe fallen zum Beispiel in der Regel 3,9 Prozent + 0,99 Euro Pauschalgebühr an. Diese Kosten darf man dann sicher weitergeben. Auf die Erhebung weiterer Kosten (auch wenn weitere Anfallen) würde ich verzichten.
Wie sieht es aktuell mit PayPal aus? Da kann ich keine aktuelle Regelung finden, ob es nun erlaubt ist, die Gebühren an Kunden zu übertragen. Allerdings habe ich schon einige Shops gesehen, die das machen.
@pxd: steht aber wenn ich mich nicht irre auch nichts dagegen in den AGB die Gebühren weiter zu reichen.
Und was IMMER geht: 2-3 % auf Kaufpreis aufschlagen und bei Ãœberweisung Skonto anbieten, oder kostenlosen Versand.
Nur eine Erwähnung in den AGB reicht nie aus, um irgendwelche Gebühren weiterzureichen
Sind die Infos in diesem Artikel noch aktuell? Sieht es der Gesetzgeber immer noch so, die Gebühren betreffend?
Danke im Voraus
Laut PayPal ist es “legitim” Gebühren für PayPal-Zahlungen zu nehmen.
Wobei die Wortwahl “legitim” seltsam ist. Denn auch das Verunglimpfen des Deutschen Staates und seiner Symbole (Der Dt. “Beleidigung des Türkentims”) ist absolut legitim (siehe bei Google oder Flickr Bundesdienstflagge Toilette), aber mit bis zu 5 Jahren Knast bedroht.
Also woher die Information es sei verboten?
Hier PayPals Antwort:
Jeder Händler kalkuliert mit Hilfe verschiedenste Mechanismen, wie z.B. einer Deckungsbeitragsrechnung oder einer Gewinn- und Verlustrechnung, die Kosten für einen oder mehrere Artikel. Mit der vom Verkäufer individuell erwarteten Rendite ergibt sich dann der Preis des Artikels.
Jede Zahlungsmethode, die ein Händler nun anbietet, ist mit gewissen Kosten belastet. Zum Beispiel verlangen manche Geldinstitute Kontoführungsgebühren. PayPal erhebt Gebühren für den Zahlungsempfang bei jeder Transaktion. Diese Kosten muss der Händler auch mit berücksichtigen, um kostendeckend zu arbeiten.
Die meisten Händler fügen diese Kosten der Position der “Gemeinkosten” hinzu. Sie kalkulieren also mit einem Preis für alle Zahlungsmethoden und erhalten so eine ausgewogene Rendite.
Manche Händler kalkulieren jedoch nicht über diese Gemeinkosten und weisen so z.B. die PayPal-Empfangskosten separat aus. Dies ist natürlich nicht unbedingt eine kundenfreundliche Vorgehensweise des Händlers aber dennoch ganz legitim