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OLG Frankfurt: Unendliche Widerrufsfrist gilt nicht bei jedem Belehrungsfehler

justiziaDie Widerrufsfrist bei Onlineverträgen beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Bei gewissen Fehlern in der Belehrung beginnt diese Frist jedoch nie zu laufen, sodass der Verbraucher seine Vertragserklärung auch noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen kann. Das OLG Frankfurt schränkte diese Rechtsfolge aber stark ein.

Lesen Sie hier, unter welchen Umständen trotz fehlerhafter Belehrung die Frist zwei Wochen beträgt.

Vor dem OLG Frankfurt (Beschluss v. 12.05.2009, Az: 9 U 111/08) stritten sich ein Verbraucher und ein Darlehensgeber. Diese schlossen am 06.07.2007 einen Vertrag. Zeitgleich wurden dem Verbraucher alle Unterlagen – also auch eine Widerrufsbelehrung – übergeben. Diese hatte den Wortlaut des alten Musters, sodass der Fristbeginn wie folgt dargestellt wurde:

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Beginnt die Frist zu laufen?

Es war vom OLG die Frage zu klären, ob trotz der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn die Widerrufsfrist zu laufen begann.

Der Senat stellte zunächst fest:

“Eine auf Basis der – alten, inzwischen geänderten – Musterwiderrufsbelehrung erteilte Belehrung ist grundsätzlich wirksam und setzt die Widerrufsfrist in Gang. Anders kann dies nur dann sein, wenn sich der Mangel im Einzelfall konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt. Hier bedeutet dies, dass es aufgrund des unsicheren Endes der Widerrufsfrist konkret zu einer Fristversäumung gekommen sein muss.”

Widerrufsfrist betrug zwei Wochen

Fristversäumnisse aufgrund der fehlerhaften Belehrung sah das Gericht hier aber nicht. Da der Vertrag am 06.07.2007 geschlossen wurde und am gleichen Tag die Unterlagen überreicht wurden, lief die Widerrufsfrist (frühestens) am 20.07.2007 ab.

“Selbst wenn sich die Kläger im Unklaren über das genaue Ende der Frist waren, wären sie nur dann schutzwürdig, wenn sie den Widerruf im Vertrauen auf das offene Fristende wenige Tage nach dem 20.07.2007 erklärt hätten.”

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag aber erst am 28.11.2007 widerrufen. Das Gericht begründet seine Entscheidung so:

“Auch aus der Sicht eines vernünftig denkenden Verbrauchers war aber nicht anzunehmen, dass sich das Ende der Widerrufsfrist bis November erstrecke, nachdem sämtliche Unterlagen bereits ausgetauscht und die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt waren.”

Fazit

Das OLG Frankfurt hat hier zwar eine äußerst händlerfreundliche Entscheidung gefällt. Die Abgrenzung im Einzelfall dürfte jedoch äußerst schwierig sein. Was versteht das Gericht unter “wenige Tage nach dem 20.07.2007”? Händler sollten jedenfalls die neue Musterwiderrufsbelehrung nutzen. Dies wurde bisher noch nicht mit Erfolg abgemahnt. (mr)

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