Das mobile Internet wird immer beliebter. Blackberry, iPhone und Smartphone sei Dank, dass die Internetgemeinschaft jetzt überall und zu jeder Zeit online gehen kann. Dank dieser modernen Endgeräte wurde auch ein neuer Absatzkanal für Online-Händler eröffnet: Mobile Shopping liegt im Trend und die Beliebtheit dieser Möglichkeit steigt unter den Usern. Aber welche rechtlichen Anforderungen sind an einen Mobile-Online-Shop zu stellen?
Lesen Sie hier mehr zu einem aktuellen Urteil des OLG Hamm.
In einem vom OLG Hamm (Urteil v. 16.06.2009; Az: 4 U 51/09) zu entscheidendem Fall ging es um zwei Shopbetreiber, die online mit Kirschkernen und Kirschkernkissen handelten. Der Antragsgegner vertrieb seine Waren auch über eine Internetplattform, der Antragssteller hatte einen eigenen Shop.
Beanstandet wurde, dass bei der Darstellung auf einem Mobiltelefon die Seite nicht wie auf einem PC-Monitor erscheint. Vielmehr fehlen wesentliche Teile der Seite. Im unteren Bereich der aufgerufenen Handyseite fand sich der folgende Hinweis:
"HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu ... um sich vollständig zu informieren, bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen."
Dem Antragsgegner war diese unterschiedliche Darstellung nicht bewusst.
In der Darstellung auf den mobilen Endgeräten fehlte die Widerrufsbelehrung sowie der Hinweis, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
In erster Instanz entschied das LG Bochum (Az: 13 O 277/08), dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet sei und wies ihn deshalb ab. Zu Begründung führte das Gericht aus, dass das Fehlen der Widerrufsbelehrung sowie des MwSt-Hinweises nicht zu beanstanden sei.
"Die technischen Möglichkeiten seien nämlich auf den genannten Portalen begrenzt."
Gegen dieses Urteil wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Antragsgegner meinte, er sei für das Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht verantwortlich, sondern der Plattformbetreiber, da dieser die Darstellung auf mobilen Endgeräten zu verantworten hat.
Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht und sieht vielmehr den Händler selbst in der Pflicht.
"Zwar ist das gerügte Angebot ohne Wissen des Antragsgegners von F auf die mobilen Seiten gestellt worden. Der Antragsgegner verteidigt dieses Angebot aber als rechtens. Er hat nach der Abmahnung auch nicht versucht, F zu veranlassen, das Angebot von den mobilen Seiten zu nehmen. Damit besteht zumindest Erstbegehungsgefahr, dass es auch in Zukunft zu solchen beanstandeten Angeboten des Antragsgegners kommen kann."
Der Antragsgegner meinte weiterhin, dass die gerügten Verstöße lediglich eine Bagatelle darstellen. Auch dieser Argumentation folgte das Gericht ebenfalls nicht.
"Es geht hier um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht."
Weiterhin fehlte eine Information darüber, ob Versandkosten bei Bestellungen anfallen. Auch dies stellt einen nicht unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, meint der Senat.
"Dabei kann dahinstehen, auf welcher Seite die Angabe über Versandkosten tatsächlich erschienen ist. Unstreitig befand sie sich nicht auf der Infoseite, von der aus der Verbraucher aber schon bestellen konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten) zu spät."
Im vorliegenden Fall fehlte die Erreichbarkeit der Seite mit der Information zu den Versandkosten noch vor Abgabe einer Bestellung.
"Wegen der Betroffenheit maßgeblicher Verbraucherinteressen liegt auch hier keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor."
Auch der fehlende Hinweis, dass in den angegebenen Preisen die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist, stellt keinen Bagatellfall i.S.d. § 3 UWG dar.
"Hier fehlte die Angabe, dass Mehrwertsteuer anfällt vollständig. Damit liegt der Wettbewerbsverstoß ohne weiteres auf der Hand, der im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinteressen auch keinen Bagatellfall darstellt."
Wer auf den Trend des Mobile-Commerce aufspringen will, muss die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen beachten wie im "normalen" E-Commerce. Es gibt im Gesetz keine Unterscheidung zwischen Verbraucherinformationen für mobile und nicht-mobile Endgeräte. Nur weil der Bildschirm des Handys kleiner ist als der vom PC, bedeutet dies noch nicht, dass auch die Informationsanforderungen geringer sind. (mr)