Die Abwrackprämie in Höhe von 2.500,- € ist (noch) in aller Munde. Zahlreiche Verkäufe von Fahrzeugen aller Art, insbesondere verbrauchsgünstiger Kleinwagen, sind durch diese Prämie gefördert worden. Allerdings ist die Gewährung der Prämien an Voraussetzungen gebunden, so z. B. dass der Käufer des neuen Fahrzeugs mindestens ein Jahr das Altfahrzeug auf sich zugelassen hatte.
Lesen Sie in einem Gastbeitrag von Dr. Felling mehr über die Werbung mit der Abwrackprämie.
Auch die Werbung der Fahrzeughersteller und -händler hat sich sehr schnell auf die Abwrackprämie eingestellt. Häufig genug finden sich daher Preisauszeichnungen der Neufahrzeuge, die bereits die sog. Abwrackprämie berücksichtigen. Kostete ein Kleinwagen zuvor z. B. 11.500,- €, so wird bei einer aggressiven Preiswerbung nun der Verkaufspreis mit 9.000,- € ausgewiesen, wobei allerdings im Kleingedruckten die Verrechnung der Abwrackprämie erläutert wird.
Diese Werbung ist aber in dieser Form unzulässig. Maßgeblich ist für die Preiswerbung § 1 Abs. 1 PAngV. Danach hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Gegen diese Vorschrift verstoßen Fahrzeughändler, wenn der ausgewiesene Preis bereits unter Verrechnung der Abwrackprämie berechnet ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Interessent die Voraussetzungen der Abwrackprämie erfüllt. Zwar sind die wesentlichen Bedingungen der Umweltprämie, wie sie förderungsrichtlinienkonform heißen muss, bekannt.
Aber nicht jeder Kaufinteressen hat auch einen derartigen Altwagen zur Verschrottung im Gegenzug zum Kauf des Fahrzeugs anzubieten. Somit dürfte es der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn der Kaufpreis bereits unter Berücksichtigung der Abwrackprämie ausgewiesen wird.
Darüber hinaus beträgt aber der Endpreis, der beim Händler zu zahlen ist, tatsächlich den nicht um die Abwrackprämie gekürzte Betrag. Denn der Käufer verpflichtet sich in dem abzuschließenden Kaufvertrag, den höheren Betrag zu zahlen.
Somit ist der nicht um die Abwrackprämie gekürzte Preis der Endpreis iSd § 1 Abs. 1 PAngV. Zuzugeben ist, dass im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung regelmäßig der Käufer seinen Anspruch auf die Umweltprämie an den Verkäufer abtritt, der dann unter Beachtung der Formalitäten diese zur Zahlung direkt auf sein Konto anfordert.
Dennoch handelt es sich bei dieser Abtretung der Umweltprämie lediglich um eine Zahlung an Erfüllungs statt (§ 365 BGB).
Mithin erfolgt eine entgegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßende Preisauszeichnung, wenn der Endpreis eines Neufahrzeuges unter Berücksichtigung der Abwrackprämie erfolgt. Dies stellt zugleich eine wettbewerbsrechtlich abmahnfähiges Verhalten dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG). So hat dies auch bereits das Landgericht Duisburg in einer aktuellen Entscheidung (Az. 24 O 55/09) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gesehen.
Den Kraftfahrzeughändlern ist daher dringend anzuraten, die Preisauszeichnung zu überprüfen, auch wenn ein gewisser Werbeeffekt damit wegfällt.
RA Dr. Felling
Dr. Walter Felling ist Dipl. Betriebswirt und seit 1991 selbstständiger Rechtsanwalt. Zuvor war er als Prokurist der VB Soest e.G. und als Sozius einer größeren Kanzlei in Soest tätig. Herr Dr. Felling betreut Mandanten unter anderem auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Bankrechts. Außerdem beschäftigt er sich intensiv mit dem Modellflugrecht, in welchem er 2008 promovierte. Seine Dissertation ist 2008 unter dem Titel "Chancen und Grenzen des Rechts auf freie Nutzung des Luftraumes durch Flugmodelle" bei der Neckar-Verlag GmbH, Villingen Schwenningen, erschienen.