Im Bundesgesetzblatt vom 03.08.2009 wurde unter anderem das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verkündet. Darin werden auch die Kosten für Service-Hotlines (0180-Nummern) sowie die Informationspflicht für diese Kosten neu gefasst. Das Gesetz tritt zum 01. März 2010 in Kraft.
Lesen Sie bereits hier, was sich ab März ändern wird.
Im Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wird zunächst der Begriff "Service-Dienste" neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert als
"Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"
Außerdem wird § 66a TKG geändert, in dem die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes geregelt werden. Nach derzeitiger Rechtslage genügt der Hinweis bei einer 0180-Service-Nummer:
"14 ct./min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend."
Zukünftig muss zusätzlich noch auf den Mobilfunkhöchstpreis hingewiesen werden.
Um diesen bestimmen zu können, wird auch § 66d TKG geändert. Dort ist in Abs. 3 bereits der Höchstpreis für Anrufe aus den deutschen Festnetzen mit 14 ct. pro Minute oder 20 ct. pro Anruf festgelegt. Jetzt wird per Gesetz auch der Preis für Anrufe aus dem Mobilfunknetz bei diesen Nummern festgelegt:
"Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf [...] aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen [...]"
Abweichungen von diesen Höchstpreisen darf die Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen festlegen.
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist nicht nur abmahnbar, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG. Die Geldbuße bei einem Verstoß kann gemäß § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.
Aber noch gibt es keinen Grund zur Eile. Die Änderungen des TKG treten erst zum 01. März 2010 in Kraft. Wir werden Sie selbstverständlich kurz vor dem Inkrafttreten noch einmal besonders auf diese Änderung hinweisen. (mr)