Bereits im März hat der Bundestag einem Gesetz zugestimmt, mit dem das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen geändert werden soll, das im Mai den Bundesrat passierte. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt bereits am 04. August 2009 in Kraft. Das bedeutet für alle Shopbetreiber, die Dienstleistungen anbieten, dass diese Ihre Widerrufsbelehrung schnellstmöglich anpassen müssen.
Lesen Sie hier, welche Änderungen Sie dringend vornehmen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Am 26.03.2009 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Neben neuen Regeln für Telefonwerbung wird auch die Vorschrift zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen neu gefasst. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt gemäß seinem Artikel 6 am 4. August 2009 in Kraft.
Shopbetreiber, die (auch) Dienstleistungen in Ihrem Shop anbieten, müssen schnellstmöglich ihren Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen überarbeiten und der neuen Rechtslage anpassen.
Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Ab dem 04.08.2009 muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Wichtig ist, dass auch die Bestellabläufe angepasst werden. Viele Dienstleister holen beispielsweise die Zustimmung zum Erlöschen vom Kunden mittels einer Checkbox ein. Dies ist künftig nicht mehr möglich, weil der Kunde eben nicht mehr hierzu zustimmen kann.
Die Änderung der Bestellabläufe und der Belehrung sollte unbedingt schnellstmöglich vorgenommen werden. Denn es ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte schon in den Startlöchern stehen und entsprechende Schreiben bereits vorbereitet haben, mit denen sie Dienstleister abmahnen wollen.
Betroffen sind z.B. Verkäufer von Mobilfunkgeräten, die auch Mobilfunkverträge (Dienstleistungen) vermitteln, Computerhändler, die auch Installationsservices o.ä. anbieten, Anbieter von Domainregistrierungen, Fotoarbeiten oder auch Downloads, wenn diese bislang als Dienstleistungen eingestuft wurden.
Bislang war es möglich, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, indem die audrückliche Zustimmung des Kunden hierfür eingeholt wurde, z.B. durch einen Text:
[ ] Ja, ich bin ausdrücklich einverstanden, dass Sie die Domain registrieren, und dass mein Widerrufsrecht durch diese Zustimmung erlischt.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Vielmehr lautet der neue § 312d Abs. 3 nach dem aktuellen Gesetz:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
Das Widerrufsrecht wird also künftig nur dann erlöschen, wenn der Kunde die Dienstleistung bereits vollständig gezahlt hat. Kein Domainregistrar oder Erbringer sonstiger seriöser Dienstleistungen wird sich jedoch darauf einlassen, Leistungen zu erbringen und sich danach dem Widerruf des Kunden ausgesetzt zu sehen. Vielmehr werden solche Anbieter auch künftig das Widerrufsrecht zum Erlöschen bringen wollen.
Dies wird dazu führen, dass auch Dienstleistungen - ähnlich wie jetzt schon Warenlieferungen - vorwiegend nur noch gegen Vorkasse erbracht werden. Ob dies im Sinne des Verbraucherschutzes ist, erscheint fraglich, ist doch eines der häufigsten Probleme, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht werden. Absicherungen wie der Trusted Shops Käuferschutz werden künftig eine noch größere Rolle spielen.
Bei Domainregistrierungen könnten die Änderungen überdies zu erheblichen Verzögerungen führen, etwa wenn erst der Zahlungseingang per Überweisung abgewartet wird.
Schließlich werden einige Händler den Status von Downloads noch einmal neu überdenken. Derzeit ist strittig, ob Downloads als Warenlieferungen oder Dienstleistungen einzuordnen sind. Viele Anbieter nahmen bislang eine Einordnung als Dienstleistung vor, um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, indem der Kunde um ausdrückliche Zustimmung zur Leistungserbringung gebeten wurde. Da dies nun nicht mehr geht, könnten diese Anbieter versucht sein, nun doch von einer Warenlieferung auszugehen.
Unklar ist jedoch, ob Downloads als Warenlieferung unter die Ausnahme "zur Rücksendung nicht geeignet" fallen. Diese Ausnahme soll überdies nach dem Willen der Europäischen Kommission in der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie vollständig gestrichen werden. Bleibt die Frage, wie Downloads künftig noch vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können.
Derzeit sieht die Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums noch den Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes basierend auf der geltenden Rechtslage vor (s.o.) Dieser (nach neuer Rechtslage fehlerhafte) Hinweis wird zeitgleich mit Inkrafttreten der Neuregelungen angepasst werden, d.h. es tritt auch eine neue Version der amtlichen Musterbelehrung in Kraft, die dann verwendet werden muss, wenn der Händler Rechtssicherheit haben will.
Quelle: Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.
Siehe auch hier im Blog:
Abmahnradar November 2024
Abmahnradar Oktober 2024
Abmahnradar September 2024