Bereits vor einigen Wochen informierten wir Sie über zwei Urteile des OLG Hamm, mit denen Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft worden sind, die neben der Geltendmachung von Anwaltskosten auch einen pauschalen Schadensersatz von 100 Euro enthielten. Jetzt hat das OLG Hamm erneut über diesen Abmahner entschieden und erkannte in zwei Entscheidungen erneut den Rechtsmissbrauch.
Lesen Sie hier mehr zu 2 neuen Urteilen des OLG Hamm.
Haben Sie selbst schon einmal eine Abmahnung erhalten? Und kommt Ihnen vielleicht der folgende Absatz bekannt vor?
"Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 € einverstanden. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin vor, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen."
Dann stammt diese Abmahnung vielleicht auch aus der Feder eines Abmahners, der nun schon mehrfach mit Unterlassungsanträgen vor dem OLG Hamm gescheitert ist. Das Gericht war jedes Mal der Ansicht, dass die ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren.
Am 19.05.2009 (Az: 4 U 23/09) und am 26.05.2009 (Az: 4 U 27/09) beschäftigte sich das OLG Hamm erneut mit Abmahnungen bzw. bereits erlassenen einstweiligen Verfügungen. Nicht zum ersten Mal. Bereits am 28.04.2009 entschied das Gericht in zwei Prozessen gegen die Antragsstellerin.
Vor dem 4. Zivilsenat des OLG sind mindestens 21 Verfahren abgeschlossen. Immer wieder wurde dem Antragssteller dabei seitens des Gerichts klar gemacht, dass sein Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.
Sollten Ihnen der oben zitierte Absatz aus einer Abmahnung bekannt vorkommen, können Sie sich gerne über unser Kommentarfeld melden. So ist es vielleicht möglich, noch weitere Fälle aufzudecken und einem weiteren Abmahner das Handwerk zu legen.