Nach der MEGA-SALE-Entscheidung des BGH hatte das OLG Hamburg erneut über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen durch zwei Schwester-Unternehmen in zwei unterschiedlichen Verfahren in Anspruch genommen wurde. Das Gericht hat den Vorgaben des BGH Rechnung getragen, unter Beachtung der besonderen Umständen des Falles einen Rechtsmissbrauch jedoch verneint.
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Die vor dem OLG Hamburg (Urteil v. 05.12.2007, Az: 5 U 99/07) streitenden Parteien sind Wettbewerber für Geräte der sog. „Weißen Ware“, u. a. Elektroherde. Die Beklagte warb in ihrem Internetshop für Backöfen, ohne die Angaben des Energieverbrauchs und die des nutzbaren Volumens zu nennen. Das LG Hamburg hat die Beklagte aufgrund dessen zur Unterlassung, Zahlung von Abmahnkosten sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Die Beklagte wehrte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts. Eine Schwestergesellschaft der Klägerin habe bereits eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte erwirkt, die identisch mit dem Gegenstands dieses Verfahrens sei und die die Beklagte als endgültige Regelung anerkannt habe. Es fehle daher an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch missbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG. Es liege schließlich nur ein Bagatellverstoß vor.
Das OLG Hamburg hat zunächst entschieden, dass die gegen die Schwestergesellschaft der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung keine Auswirkungen auf ihr Rechtschutzbedürfnis hat:
„Dieses folgt bereits aus der Unterschiedlichkeit des Streitgegenstandes der jeweiligen Verfahren. Dieses gilt nach Auffassung des Senates im Hinblick auf die eigenständige prozessrechtliche Stellung der Klägerin selbst dann, wenn eine Muttergesellschaft als Holding zentral die Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen koordinieren sollte.“
Ob vorliegend von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist, richtet sich nach den vom BGH in der MEGA-SALE-Entscheidung entwickelten Grundsätzen für die Abmahntätigkeit konzernmäßig gebundener Unternehmen, so das OLG Hamburg:
„In der Rechtsprechung des BGH ist als rechtsmissbräuchlich anerkannt worden, wenn miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden und die die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, auf der Aktivseite wegen eines Wettbewerbsverstoßes mehrfach Unterlassungsansprüche gegen den Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen. ...
Als rechtsmissbräuchlich ist vom BGH in gleicher Weise aber auch angesehen worden, wenn ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl die streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre.“
Ferner hat das Gericht entschieden, dass es vorliegend unerheblich sei, ob die Klägerin selbst Gläubigerin des Vollstreckungstitels ihrer Schwestergesellschaft wäre.
„Sinn und Zweck einer Abschlusserklärung ist zum einen, dass die Wiederholungsgefahr ... entfällt. Zum anderen soll die erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden, wie ein im Hauptsacheverfahren erwirkter Titel.“
Nach Auffassung des OLG Hamburg, beseitigt die wirksame Abschlusserklärung das Rechtsschutzinteresse für die Klageerhebung wegen desselben Wettbewerbsverstoßes. Jedoch:
„Der Senat neigt jedenfalls in dem vorliegenden Fall zu der Ansicht, dass dem auf die wirksame Unterbindung eines derartigen Verhaltens gerichtete Interesse des Verletzten nicht mehr allein mit dem bestehenden Verfügungstitel Genüge getan ist, wenn, wie hier, trotz der früheren einstweiligen Verfügung und der insoweit abgegebenen Abschlusserklärung der Schuldner das wettbewerbswidrige Verhalten fortsetzt und hierdurch erneut Wiederholungsgefahr setzt. Umgekehrt ist auch auf Seiten des Verletzers, der trotz der Abschlusserklärung das rechtsverletzende Verhalten erneut aufgenommen hat, kein schützenswertes Vertrauen bzw. Interesse mehr vorhanden, eine erneut auf Unterlassung lautende gerichtliche Unterlassung zu vermeiden ..."
Ein Missbrauch könnte sich daraus ergeben, dass der Klägerin mit der Vollstreckung aus der (endgültigen) Verfügung ein der Erhebung der Unterlassungsklage gleichwertiger, und für die Beklagte kostengünstigerer Rechtsschutz zur Verfügung steht. Dies hat hier das Gericht verneint.
„... weil der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des erneuten Wettbewerbsverstoßes bereits aufgrund eines nur tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, während die Vollstreckung nach § 890 ZPO das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen voraussetzt und insbesondere ... nur bei schuldhaftem Verhalten ... des Verletzers begründet ist. Daneben haftet die Beklagte im Rahmen der Vollstreckung nicht für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Es kommt hinzu, dass ... gem. § 890 ZPO der zeitlich schnellere und auch effektivere Rechtsschutz im Hinblick auf den neuerlichen Verstoß durch einen erneuten Verfügungsantrag zur Verfügung steht.
Jedenfalls dürfte das Rechtsschutzinteresse für eine erneute Klage (bzw. Verfügungsantrag) dann zu bejahen sein, wenn Zweifel an der Ernstlichkeit der Abschlusserklärung im Hinblick auf die Tatsache begründet sein können, dass der neuerliche Verstoß nur wenige Monate nach Abgabe der Abschlusserklärung erfolgt ist und zudem der Schuldner -wie hier- die Wettbewerbswidrigkeit des neuerlichen Verstoßes, der einen neuen Streitgegenstand darstellt, bestreitet.“
Gegen einen Rechtsmissbrauch spreche schließlich die bereits oben erwähnte (prozess-)rechtliche Eigenständigkeit der Klägerin. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die konzernmäßig verbundenen Unternehmen im Falle einer zentralen Koordinierung der Rechtsverfolgung gesteigerten Rücksichtnahmepflichten ausgesetzt sind und die Möglichkeiten einer den Verletzer schonenden Verfahrenskonzentration auszunutzen haben. Wenn bereits der Titelinhaber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gehindert wäre, einen erneuten Titel zu erwirken, kann erst Recht eine konzernmäßig verbundene Schwesterfirma nicht auf den bestehenden Titel verwiesen werden.
Die Beklagte hat vorliegend keine Angaben zu Energieeffizienz und nutzbarem Volumen der verkauften Backöfen gemacht und insofern einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 5 EnKV begangen. Der Verstoß war auch nicht nur unerheblich i.S.d. § 3 UWG a.F. Im neuen UWG ist nicht mehr von einer Erheblichkeits- sondern von einer Spürbarkeitsgrenze die Rede, die beiden Begriffen sind aber weitgehend deckungsgleich, so dass die Entscheidung des OLG Hamburg an Bedeutung nicht verliert:
„Dabei ist Maßstab der Erheblichkeit der Grad an Einwirkung auf die wettbewerblich geschützten Interessen. Hierbei sind an die Erheblichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen ... Maßgeblich ist die Sichtweise des normal informierten durchschnittlich, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Marktteilnehmers. Aus dessen Sicht darf die Beeinträchtigung nicht so gut wie bedeutungslos sein.“
Das OLG Hamburg betont, dass der umworbene Verbraucher nicht darauf zu verweisen ist, dass er sich den Jahresverbrauch an Energie der Backöfen selbst ausrechnen könne, vielmehr soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich im Vergleich den energieeffizientesten Backofen aussuchen zu können. Von dem Weglassen dieser Information geht aller Voraussicht nach ein erheblicher Nachahmungseffekt auf die Mitbewerber aus, so dass als Folge die gesetzgeberische Intention unterlaufen würde. Für einen relevanten Wettbewerbsverstoß spricht weiterhin der Umstand, dass die Beklagte wiederholt und trotz Vorliegens einer gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung in der streitgegenständlichen Weise erneut geworben hat. Insofern hat das Gericht seine frühere Rechtsprechung bestätigt uns sich der Rechtsprechung des LG Berlin, LG München und LG Dresden angeschlossen.
Der Feststellungsanspruch hat das OLG Hamburg auch für begründet gesehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes besteht. An die Darlegung der Schadenswahrscheinlichkeit werden im Wettbewerbsrecht keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist.
„Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn zum einen überschneiden sich die Warensortimente der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der hier in Streit stehenden Produkte. Zum anderen bewirbt die Beklagte die von ihr vertriebenen Waren über ihren Onlineshop bundesweit und somit auch im räumlichen Einziehungsbereich der ... Klägerin. Es ist bereits oben darauf hingewiesen worden, dass die Parteien im direkten Wettbewerb stehen, unabhängig davon, ob die X7.-Gruppe dieselben Waren auch Online über die X8. Online GmbH vertreibt.
Auch das erforderliche Verschulden ist gegeben. Da die Beklagte schon im Hinblick auf den gegen sie gerichteten Unterlassungstitel gehalten war, ihre Werbung für Waren der hier in Frage stehenden Art in ihrem Internetshop im Hinblick auf das Vorhandensein der gemäß §§ 3, 5 EnVKV erforderlichen Angaben zu überwachen, liegt im Hinblick auf den neuerlichen Verstoß jedenfalls fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) vor.
Im Fall des OLG Hamburg konnte sich der Abgemahnte nicht erfolgreich darauf berufen, dass er bereits wegen des gleichen Verstoßes von einem Unternehmen, welches konzernmäßig mit dem zweiten Abmahner verbunden war, abgemahnt wurde und eine entsprechende Verfügung "kassiert" hatte. Das Gericht hatte den Eindruck, der Abgemahnte wollte das wettbewerbswidrige Verhalten nicht beenden und bejahte daher den Anspruch. (mr)