Nicht jede ausgesprochene Abmahnung kommt von einem Wettbewerber, der sich auf diese Weise ein Zubrot verdienen will. Eine Vielzahl von Abmahnungen ist durchaus berechtigt und trägt dazu bei, einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Aber muss man immer die eigene Rechtsabteilung einschalten oder darf man auch einen externen Rechtsanwalt engagieren?
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Die Frage, welche Anwaltskosten erstattet werden können, spielt nicht nur bei dem Kampf gegen die rechtsmissbräuchlichen Abmahnwellen eine Rolle. Auch redliche Shopbetreiber müssen sich darüber im Klaren sein, ob es für sie günstiger wäre, einen Anwalt zu engagieren oder die eigene Rechtsabteilung mit der Verfolgung des Rechtsverstoßes zu beauftragen. Und noch wichtiger: Kann eine Erstattung von „Verteidigungskosten“ verlangt werden?
Wie soll man vorgehen, wenn man einen wettbewerbsrelevanten Gesetzesverstoß eines Mitbewerbs entdeckt hat – sofort den Anwalt anrufen oder zunächst den Mitbewerber formlos zur Unterlassung fordern? Eine Entscheidung des AG Hamburg (Urteil v. 30.12.2008, 36C C 119/08) zeigt, dass in bestimmten Fällen, kein Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung verlangt werden kann, wenn die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich war:
„Da der Kläger bereits zuvor zahllose Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen hat, verstieß die Einschaltung eines Anwalts in diesem Fall gegen die Schadensminderungspflicht."
Beim Gericht waren ca. 50 andere Verfahren des Klägers anhängig.
Obwohl in vielen Großunternehmen Rechtsanwälte festangestellt sind, ist es in vielen Fällen für den Unternehmer vorzugswürdiger einen externen, im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt mit dem Sachverhalt zu betrauen. Anfang 2008 hat das LG München (Urteil v. 16.01.2008, Az: 1HK O 8475/07) hierzu entschieden, dass eine Rückerstattung nur dann möglich ist, wenn die eigene Fachabteilung den Sachverhalt noch nicht aufgearbeitet hat. Andernfalls könnte auch dies ein Indiz dafür darstellen, dass die Schaffung von Kosten ein nicht unwesentlicher Antriebsfaktor war.
Dass die Abmahnkosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn eine externe Kanzlei eingeschaltet wird, hat auch Mitte 2008 der BGH (Urteil v. 8. Mai 2008, Az: I ZR 83/06) bestätigt. Zu der vom LG München vorgenommenen Differenzierung hatte sich der I. Zivilsenat nicht geäußert, so dass an dieser Stelle zu raten ist, sich für eine der beiden Alternativen zu entscheiden und erst dann mit dem Aufarbeitung des Sachverhalts anzufangen.
Nicht selten kommt es vor, dass eine erhaltene Abmahnung unberechtigt ist. Auch wenn diese vor Gericht keinen Erfolg hätte, verursacht sie hohe Abwehrkosten, insbesondere wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Erfreulicherweise haben das AG Bonn (Urteil v. 29.4.2008, Az: 2 C 525/07) und das OLG München (Beschluss v. 08.01.2008, Az: 29 W 2738/07) entschieden, dass eine Erstattung der Abwehrkosten möglich ist, wenn bei einem offensichtlichen Bagatellverstoß abgemahnt wird.
Das OLG München Urteil v. 5.10.2006 (29 U 3143/06) entschied in einem anderem Fall außerdem, dass der zu Recht Abgemahnte dem Abmahnenden nur die tatsächlich entstandenen, wirklich an den Anwalt gezahlten Anwaltskosten erstatten muss. Falls mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffenen wird, nach der weniger Kosten anfallen als die Gebühren nach RVG, ist nur das tatsächlich geschuldete Honorar zu zahlen. Das OLG Hamburg (Urteil v. 12.11.2008, Az: 5 U 245/07) entschied in einem ähnlichen Fall, dass die Kosten der Abmahnung gar nicht erstattet werden müssen, wenn der Anwalt im Rahmen eines Mandatsvertrages tätig wurde und für die Abmahnung keine Kosten nach RVG angefallen sind.
Abmahnungen sind generell ein legitimes Mittel, für fairen Wettbewerb zu sorgen und so im Gesetz auch explizit vorgesehen. Ebenso im Gesetz vorgesehen ist der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, sofern diese notwendig waren. Hier muss man also im Vorfeld genau prüfen, welche Kosten für die Abmahnung tatsächlich notwendig waren und somit vom Gegner zu erstatten sind und welche Kosten man ggf. selbst tragen muss. (mr)
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