Die E-Mail ist ein geeignetes Marketing-Instrument, um den Kunden seine Produkte näher zu bringen. Viele Händler kommen auch auf die Idee, mit diesem Mittel neue Kunden gewinnen zu wollen. Dabei gilt es aber, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, da der potentielle Neukunde sehr teuer werden kann. Denn durch eine E-Mail, für den der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat, handelt der Shopbetreiber wettbewerbswidrig und kann hierfür abgemahnt werden.
Lesen Sie mehr darüber, wie teuer unzulässige Werbung sein kann.
Das OLG Schleswig hatte über die Höhe des Streitwertes im Verfahren wegen unzulässiger E-Mail-Werbung zu entscheiden (Beschluss v. 05.01.2009, Az: 1 W 57/08) und machte deutlich, nach welchen Gesichtpunkten der Gegenstandswert zu bemessen sei.
„Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller am 27. März 2008 eine E-Mail, mit der dieser unter dem "subject: Kennst du mich noch?" auf einen angeblichen Gewinn eines kostenlosen Zugangs zu dem unter www.... betriebenen Single-Kontaktmarkt aufmerksam gemacht wurde. Der Antragsteller hatte wegen erwarteter Posteingänge im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren sein E-Postfach so eingestellt, dass er über jeden Eingang eine SMS-Nachricht auf sein Handy erhielt.“
Nach Auffassung des OLG Schleswig sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-Mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.
„Die Nachahmungsgefahr ist bei einer derartigen, für den Absender einfachen und kostengünstigen Werbemöglichkeit groß, so dass nicht nur die Unterlassung im Einzelfall das Ziel der begehrten Unterlassung, sondern auch ein Abschreckungseffekt für die Zukunft beabsichtigt ist.“
Das Gericht hat gleichzeitig festgelegt, dass auch die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Im entschiedenen Fall wurde der Antragsteller nicht nur durch die E-Mail, sondern auch durch die anschließende Nachricht per SMS auf seinem Handy belästigt.
„Dessen eigene Handlungen, die die Beeinträchtigung verstärken, können die Zurechnung zu der Handlung des Unterlassungsschuldners nur entfallen lassen, wenn sie derart ungewöhnlich sind, dass es Treu und Glauben widerspräche, sie und die dadurch verstärkte Belästigung dem Unterlassungsschuldner anzulasten. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.“
In der gegebenen Bewerbungssituation des Antragstellers sei nachvollziehbar, dass dieser alle technischen Möglichkeiten nutzt, um kurzfristig erreichbar zu sein. Die Zurechnung der gesamten durch die E-Mail-Zusendung ausgelösten Beeinträchtigung widerspricht Treu und Glauben nicht, so dass auch dieser Gesichtspunkt Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes haben muss.
Dies hat das Gericht damit begründet, dass E-Mails gesammelt und dann zu beliebiger Zeit gelesen werden können, während SMS den Empfänger sofort und in jeglicher Situation erreichen.
Das OLG Schleswig hielt daher den vom Antragsteller angegebenen Wert von 4.500 Euro für das einmalige Zusenden einer E-Mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen. Dem entspreche auch der 3.000 Euro festgesetzten Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren.
„Für die Auskunftsanträge geht der Antragsteller von je 200,-- EUR pro Frage aus, was eher moderat erscheint und vom Landgericht ebenfalls als gering angesehen wird. Aber selbst auf dieser Grundlage sind für den Auskunftsantrag 400,-- EUR und für den Freihaltungsantrag 546,69 EUR hinzuzurechnen, sodass die Streitwertgrenze von 5.000,-- EUR bei Zusammenrechnung aller drei Anträge überschritten wird.“
Ähnlich wie bei Verfahren über Verstöße gegen das Widerrufsrecht besteht auch bei der unzulässigen E-Mail-Werbung keine Einheitlichkeit unter den Gerichten über die Höhe des Gegensandswert. Im Unterschied zu OLG Schleswig, hat das AG Berlin Mitte (Urteil v. 11.06.2008, 21 C 43/08) den Streitwert auf 2.000 Euro, das OLG Karlsruhe (Beschluss v. 21.1.2008, 6 W 121/07) sogar auf nur 500 Euro gesetzt.
In den nächsten Tagen tritt außerdem eine Änderung der Vorschrift zur belästigenden Werbung (§ 7 UWG) in Kraft treten. Demnach ist zukünfitg klar im Gesetz geregelt, dass auch für telefonische Kontakte zum Verbraucher die vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist. (mr)